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Mindestlohn - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Mindestlohn - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Seit 1. Januar 2024 haben Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde.
  • Vom allgemeinen Mindestlohn ausgenommen sind jedoch verschiedene Personengruppen wie Auszubildende oder Selbstständige.
  • Wenn Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, können Arbeitnehmer ggf. den Betriebsrat informieren, den Verstoß der Finanzkontrolle Schwarzarbeit melden und ihren Arbeitgeber auf Lohnnachzahlung verklagen.

Was ist der gesetzliche Mindestlohn?

Am 1. Januar 2015 wurde in Deutschland durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) der allgemeine gesetzliche Mindestlohn eingeführt. Er lag zunächst bei 8,50 Euro brutto pro Stunde. Zur ersten Erhöhung auf 8,84 Euro brutto kam es am 1. Januar 2017 und danach zu weiteren Erhöhungen. Seit 01.01.2024 liegt er aktuell bei 12,41 Euro brutto je Arbeitsstunde. Ab 01.01.2025 soll der allgemeine Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto pro Stunde steigen.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn soll sicherstellen, dass Beschäftigte, die in Vollzeit arbeiten, ihren kompletten Lebensunterhalt mit ihrem Gehalt bestreiten können. Die Mindestlohnkommission, die sich aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt, kontrolliert alle zwei Jahre, ob die Lohnuntergrenze anzuheben ist. Diese Entscheidung ist u. a. von den Tarifentwicklungen der letzten Jahre abhängig.

Wer muss den Mindestlohn erhalten und wer nicht?

Die gesetzlichen Grundlagen zur Lohnuntergrenze findet man im Mindestlohngesetz. Das MiLoG regelt neben der jeweiligen Höhe des Mindestlohns auch die Frage, wem er zusteht: Generell haben laut Mindestlohngesetz alle Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber den Anspruch auf Zahlung eines Lohns, der mindestens so hoch wie der Mindestlohn ist.

Jedoch gibt es einige Ausnahmen. Zu diesen gehören laut Mindestlohngesetz folgende Personengruppen:

  • Pflichtpraktikanten
  • minderjährige Jugendliche ohne abgeschlossene Ausbildung
  • Auszubildende
  • ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer
  • Langzeitarbeitslose (in den ersten 6 Monaten eines Beschäftigungsverhältnisses)
  • Freiberufler (da keine Arbeitnehmer)
  • Selbstständige (da keine Arbeitnehmer)

Warum haben Auszubildende keinen Anspruch auf den Mindestlohn?

Zu den Ausnahmen beim Mindestlohn zählen  Auszubildende. Dies liegt daran, dass bei einer Ausbildung das Erlernen gewisser Fähigkeiten, die für den jeweiligen Ausbildungsberuf erforderlich sind, im Vordergrund steht. Es geht also in erster Linie nicht um die Erzielung von Einkommen für die Bestreitung des Lebensunterhalts.

Auszubildende gelten daher nach dem Arbeitsrecht auch nicht als Arbeitnehmer. Azubis beziehen zwar ein Einkommen, welches jedoch oft eher niedrig ist. Das Einkommen soll die häufig noch jungen Menschen vor allem dabei unterstützen, immer selbstständiger zu werden und nicht mehr auf die finanzielle Hilfe ihrer Eltern angewiesen zu sein. Darüber hinaus kann oft noch Kindergeld bezogen werden, bis die Ausbildung beendet ist.

Gibt es Branchen ohne Lohnuntergrenze?

Schon vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns gab es für manche Branchen besondere Tarifverträge, die eine Lohnuntergrenze in der jeweiligen Branche umfassten. Diese Tarifverträge beruhten auf dem Tarifvertragsgesetz (TVG), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Daher fanden sie auch dann weiterhin Abwendung, wenn die darin festgelegten Löhne niedriger als die gesetzliche Lohnuntergrenze waren.

Tarifverträge stehen über dem Mindestlohngesetz. Der Gesetzgeber löste dieses Problem schließlich mit verschiedenen Übergangsregelungen im MiLoG.

Diese Regelungen erlaubten Ausnahmen. Das heißt, dass Arbeitnehmer in gewissen Branchen komplett gesetzeskonform weniger Lohn als die damals gültigen 8,50 Euro brutto je Stunde erhielten. Hierzu zählten die Land- und Forstwirtschaft, der Gartenbau, die Textilbranche, Wäschereidienstleister sowie Zeitungszusteller.

Seit dem 1. Januar 2018 findet der gesetzliche Mindestlohn jedoch in allen Branchen Anwendung. Es gibt keine Übergangsregelungen und damit keine Ausnahmen mehr. Davon unabhängig gelten zahlreiche Branchen-Mindestlöhne, die über dem allgemeinen Mindestlohn liegen.

Wer überprüft, ob der Mindestlohn gezahlt wird?

Für die Kontrolle des Mindestlohns ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zuständig. Diese konzentriert sich bei ihren Kontrollen in erster Linie auf besonders anfällige Branchen wie die Bauindustrie, das Hotel- und Gaststättengewerbe und den Pflegebereich.

Besteht im jeweiligen Unternehmen ein Betriebsrat, hat dieser auch die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn sicherzustellen. Dazu gehört neben der Pflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer mit mindestens 12,41 Euro brutto pro Stunde zu entlohnen, auch die Einhaltung verschiedener Aufzeichnungspflichten.

Was können Arbeitnehmer machen, wenn der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlt?

Auf jeden Fall sollten Arbeitnehmer ihre Lohnzahlungen und Arbeitszeiten exakt dokumentieren. Das ist vor allem dann wichtig, wenn keine automatische Erfassung der Arbeitszeiten erfolgt. Haben Beschäftigte ihre Arbeitszeiten selbst genau notiert, können sie leicht mögliche Gesetzesverstöße durch den Arbeitgeber belegen.

Wenn der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt, sollten Arbeitnehmer zunächst einmal überprüfen (lassen), ob sie tatsächlich einen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Wenn im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist, sollten sich Beschäftigte zunächst an ihn wenden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Arbeitgeber zu verklagen, wenn man als Arbeitnehmer den Mindestlohn unrechtmäßig nicht erhält. Wenn mehrere Arbeitnehmer in einem Unternehmen betroffen sind, muss jeder sich einzeln gegen den Arbeitgeber juristisch zur Wehr setzen. Der Anspruch unterliegt der Verjährung. Deshalb ist es wichtig, rechtzeitig Klage zu erheben, um kein Geld zu verlieren.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz?

Zudem haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz anonym bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu melden. Insofern sieht das Mindestlohngesetz bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 Euro vor. Grundsätzlich gilt für die konkrete Bußgeldhöhe, dass der vom Arbeitgeber eingesparte Lohn mal 2 genommen wird und darauf ein Zuschlag von 30 Prozent erfolgt. Weitere Sanktionen beinhalten den Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren. Von den Sanktionen sind auch Unternehmer betroffen, die Subunternehmer beauftragen, die nicht den Mindestlohn zahlen.

Foto(s): ©AdobeStock/jd-photodesign

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Rechtstipps zu "Mindestlohn" | Seite 22

  • 20.12.2010 Rechtsanwalt Johannes Wuppermann
    „… es einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag, d.h. unabhängig von der Erwähnung in dem einzelnen Arbeitsvertrag finden in diesem Bereich der Rahmentarifvertrag und der TV Mindestlohn Anwendung. vgl. http …“ Weiterlesen
  • 16.07.2010 Rechtsanwalt Hans-Georg Rumke
    „… oder eine Rechtsverordnung sein. Mindestlöhne Die oben aufgeführten Branchen haben die Möglichkeit, die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Mindestlöhne für ihre Branche verbindlich zumachen …“ Weiterlesen
  • 26.03.2010 Rechtsanwalt Fatih Bektas
    „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärte mit Wirkung zum 19.03.2010 den Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik …“ Weiterlesen
  • 25.03.2010 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
    „… . Die Redaktion von anwalt.de schildert zu diesem Thema einige wichtige Gerichtsfälle. Marktwert der Arbeit gemäß Tariflohn In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn wie in den meisten EU …“ Weiterlesen
  • 25.03.2010 Rechtsanwalt Fatih Bektas
    „… allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet, dass dieser Tarifvertrag für jedes Unternehmen, welches im Gebäudereiniger-Handwerk tätig ist, Anwendung findet. Der Tarifvertrag sieht folgende Mindestlöhne vor: 1. Ab 01 …“ Weiterlesen
  • 08.02.2010 Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
    „… auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28. Januar 201, Az.: BVerwG 8 C 19.09, sind Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen nach Maßgabe des Tarifvertrages für verbindlich erklärt …“ Weiterlesen
  • 01.02.2010 Rechtsanwalt Michael Borth
    „… beachtet werden. Der Mindestlohn, den das Gesetz dem Einzelnen zugesteht, darf nicht angegriffen werden. Die Pfändungsfreigrenzen können Sie ganz leicht über http://www.bmj.bund.de/files/-/3786 …“ Weiterlesen
  • 30.01.2009 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
    „… . Im Zusammenhang mit der Eröffnung der Kurzarbeit für Zeitarbeitsfirmen ist zudem die geplante Festlegung eines gesetzlichen Mindestlohns für Personaldienstleistungsunternehmen zu beachten. Am Montagabend …“ Weiterlesen
  • 23.01.2009 Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Samland
    „… von den Personalkosten abhängigen Vergütung der stationären Pflegeleistungen spannend werden. Hat der Mindestlohn Auswirkungen auf die Pflegesätze? Im Rahmen einer Besprechung über die Umsetzung des Pflege …“ Weiterlesen
  • 03.03.2023 Rechtsanwalt Boris Burtin
    „… . Im vorliegenden Fall wurde ebenfalls moniert, dass man einen Arbeitnehmer nicht dazu verpflichten kann (erst Recht nicht in Formularklauseln), den Auftraggeber seines Arbeitgebers zu benachrichtigen, wenn der keinen Mindestlohn zahlen sollte. Das hatte das OLG Hamm schon im Mai 2022 entschieden (21 U 18/21).“ Weiterlesen