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Kurzarbeit aktuell: Jetzt sogar bei Zeitarbeit erlaubt!

  • 4 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion
In der Wirtschaftskrise hat Kurzarbeit Hochkonjunktur und mehrere hunderttausend Arbeitnehmer sind aktuell davon betroffen. Tendenz weiter steigend. Um Massenarbeitslosigkeit zu verhindern, hat die Bundesregierung die rechtlichen Vorgaben zur Kurzarbeit erheblich erleichtert und diese Form der Beschäftigung sogar bei der Zeitarbeitsbranche ermöglicht. Die anwalt.de-Redaktion schildert die Hintergründe.

[image]Kurzarbeit in Krisenzeiten

Arbeitgeber und Betriebsvertretungen, deren Firmen finanzielle Engpässe drohen, können Kurzarbeit beantragen. So sparen sie Lohnkosten, die ansonsten im Falle einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anfallen. Die Arbeitsplätze bleiben so auch in Krisenzeiten erhalten und Arbeitnehmer erhalten teilweise einen sozialrechtlichen Ausgleich für ihre Lohnausfälle: In Kurzarbeit werden Arbeitnehmer nur noch zur reduzierten Arbeitszeit beschäftigt und erhalten entsprechend weniger Gehalt. Das Kurzarbeitergeld (Kug) beträgt 60 bis 67 Prozent des Lohnausfalls und kann nun bis zu 18 Monate bezogen werden. Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten das gekürzte Gehalt als Sozialleistung gemäß §§ 169 ff. SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch) von der Bundesagentur für Arbeit, ausgezahlt wird es von ihrem Arbeitgeber.

Hinweis: Im Fall einer späteren betriebsbedingten Kündigung wird bei der Berechnung der Leistung beim Arbeitslosengeld I nicht das reduzierte, sondern das volle, ursprüngliche Gehalt berücksichtigt, § 131 Abs. 3 SGB III. Darüber hinaus wird der Zeitraum der Kurzarbeit in Hinblick auf die Anwartschaftszeiten anerkannt, die regelmäßig für den Bezug von Arbeitslosengeld I erfüllt sein müssen.

Bei erheblichem Arbeitsausfall

Arbeitgeber können Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen, wenn ihrem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall droht, der auf wirtschaftlichen Gründen (Veränderung der betrieblichen Strukturen, Einschränkung der Fertigung, Umstellung auf neues Produkt o.Ä.) oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser) beruht, das der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Dabei darf es sich nur um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handeln, der sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt, etwa durch Urlaubsantritt, flexible Arbeitszeitregelungen oder Ausgleich von Arbeitszeitkonten etc. Bei der Entscheidung zur Beantragung muss der Arbeitgeber auch Betriebsvertretungen beteiligen. Sie können selbst sogar gegen den Willen des Arbeitgebers über einen Spruch der Einigungsstelle oder des Arbeitsgerichts die Kurzarbeit durchsetzen. Weiter muss mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Entgeltausfall betroffen sein, wenn er mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttolohns beträgt. Die Anspruchsvoraussetzungen muss der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit belegen. Die Anzeige muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit mit allen erforderlichen Nachweisen und Unterlagen gemacht werden. Weitere Informationen für Arbeitgeber finden Sie hier.

Neben diesem sog. konjunkturellen und wirtschaftlich bedingten Kurzarbeitergeld gibt es noch zwei weitere Formen des Kurzarbeitergeldes: das Saison-Kurzarbeitergeld zum Ausgleich saisonbedingter Arbeitsausfälle und das Transferkurzarbeitergeld, das bei einer Betriebsumstrukturierung beantragt werden kann.

Auch bei Zeitarbeit

Am 12. Januar 2009 hat die Bundesregierung das arbeitsmarktpolitische Instrument Kurzarbeit erstmals auch für die Zeitarbeitsbranche zugänglich gemacht. Dabei war ein vorübergehender Arbeitsausfall in dem Beschäftigungsunternehmen genau das Risiko, das nach den bisherigen Regeln grundsätzlich der Verleiher zu tragen hatte. Daher stellt der Gesetzgeber an die Gewährung von Kurzarbeitergeld bei Zeitarbeitsfirmen hohe Anforderungen: Im Vergleich zu anderen Branchen ist Kurzarbeit nur bei vollständigem Entgeltausfall möglich und an besonders schwerwiegende Konjunktureinbrüche geknüpft, die im Fall der Zeitarbeitsfirmen zu einem absehbar längerfristigen Arbeitsausfall von mindestens drei bis sechs Monaten führen müssen. Im Zusammenhang mit der Eröffnung der Kurzarbeit für Zeitarbeitsfirmen ist zudem die geplante Festlegung eines gesetzlichen Mindestlohns für Personaldienstleistungsunternehmen zu beachten. Am Montagabend wurde darüber zunächst keine Einigung in der Regierungskoalition erzielt, kommende Woche soll ein erneuter Versuch zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns für diese Branche gestartet werden.

Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Welcher Leistungssatz gezahlt wird, richtet sich danach, welche Lohnsteuerklasse und welcher Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind.

Der höhere Leistungssatz 1 wird nur gezahlt, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist. Für Kinder ab dem 18. Lebensjahr besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ebenfalls den Kinderfreibetrag vom Finanzamt eintragen zu lassen, beispielsweise wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Achtung: Änderungen bezüglich der Lohnsteuerklasse und des Kinderfreibetrages werden nicht bei einem bereits abgerechneten Monat berücksichtigt. 

Kurzarbeiter bleiben weiterhin sozial abgesichert und ihre Mitgliedschaft in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erhalten. In bestimmten Fällen bietet die Agentur für Arbeit auch Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit an.

Pflichten des Arbeitnehmers

Bezieher von Kurzarbeitergeld müssen grundsätzlich, wie Arbeitslose auch, bestimmten Meldepflichten und Mitwirkungspflichten gegenüber der Arbeitsagentur nachkommen und gegebenenfalls ein Zweit- oder Dauerarbeitsverhältnis eingehen, wenn sie entsprechende zumutbare Angebote von der Agentur für Arbeit erhalten. Die Agentur für Arbeit kann Arbeitnehmer in Kurzarbeit außerdem auffordern, sich innerhalb der arbeitsfreien Zeit bei ihr zu melden. Wer diesen Termin ohne wichtigen Grund versäumt, dessen Kurzarbeitergeldanspruch ruht während der Säumniszeit bis zu einer Woche. Kommen Kurzarbeiter ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, riskieren sie eine Sperre bis zu 12 Wochen.

Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit, was im Fall einer betriebsbedingten Kündigung zu beachten ist, welche Ansprüche Arbeitnehmer bei einer Arbeitgeberinsolvenz und welche Rechte Arbeitslose gegenüber der Agentur für Arbeit haben, geben Ihnen gerne unsere Experten – vor Ort, telefonisch oder per E-Mail.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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