Eine besonders bedeutsame gesetzliche Beschränkung des
Urheberschutzes zugunsten der Allgemeinheit folgt aus dem Zitatrecht,
das in § 51 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verankert ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist hier die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe in zweckmäßigem Umfang
zulässig.
Sofern die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen,
ist weder eine Genehmigung des Urhebers erforderlich, noch wird dem
Urheber für die Nutzung eine Vergütung geschuldet:
- Das
fremde Werk oder Teile des Werks müssen als Erläuterung eigener
Ausführungen verwendet werden. Bloßer Ersatz für eigene
Ausführungen oder Gestaltung kann das Zitat daher nie sein.
- Die Schöpfung in der zitiert wird, muss selber den Charakter
eines urheberschutzfähigen Werkes besitzen.
- Die Quelle des
Zitats ist anzugeben (§ 63 UrhG). Zur Quelle gehört - wenn
möglich - immer auch der Name des Urhebers.
- Das zitierte
Werk wird nicht verändert (Änderungsverbot in § 62 UrhG).
Auch ein Bildzitat ist unter diesen Voraussetzungen
zulässig.
Laut Langericht (LG) München I dürfen
Vorlesungsskripte längere Zitate urheberrechtlich geschützter Werke
beinhalten. Sie müssen aber dazu dienen, den Stoff anschaulich zu
machen. Ganze Werke (hier ging es um Szenen von Karl Valentin)
dürften aber nicht als solche Zitate in Internet gestellt werden,
wenn nicht technisch sichergestellt ist, dass der Zugang oder das
Kopieren beschränkt ist (Urteil des LG München I vom
19.01.2005, Aktenziechen: 21 O 312/05) .
Rechtstipp: Das
Einfügen von Links zu anderen Homepages auf der eigenen Website
unterliegt übrigens nicht dem Zitatrecht. Wer Webseiten ins Internet
stellt, muss damit rechnen, dass andere Netzteilnehmer "Links" auf
diese Präsentation setzen und ist laut Rechtsprechung "grundsätzlich
damit einverstanden". Durch das Verlinken erfolgt keine "unlautere
Ausbeutung fremder Leistung", weil die Webseiten (und die ihnen
zugrunde liegende Auswahl und Anordnung von Daten) keinen Schutz als
Datenbankwerke genießen (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 29.06.1999, Aktenzeichen: 20 U 85/98). Im Einzelfall können
Links allerdings gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn nicht klar
wird, dass es sich um Inhalte von Dritten handelt. Insgesamt sind
Links allerdings eher aus haftungsrechtlichen Gründen problematisch
(siehe dazu den umfassenden Ratgeber "Rechtsfragen des
Homepagebetreibers").
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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