Die drei größten Fehler beim Abschließen von Verträgen
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Viele Konflikte vor Gericht beruhen darauf, dass nicht jeder Vertrag so einfach und reibungslos geschlossen wird wie der Brötchenkauf beim Bäcker oder der wöchentliche Einkauf im Supermarkt. Im Gegenteil: Verträge sind komplex, sehr individuell und lassen sich nicht mal schnell aufsetzen. Beim Abschluss von Verträgen liegt der Teufel nicht nur im Detail, sondern die drei größten Vertragsfehler sind ganz allgemeiner Natur. Deshalb kann man bei Verträgen schon viel falsch machen, bevor man überhaupt nur eine Zeile aufgesetzt hat. Das A und O für gute Vertragsabschlüsse ist deshalb ein fundamentales Grundwissen zu Verträgen, ihrer Bedeutung, ihrem Zweck und ihren Zielen. Die drei größten Fehler macht man beim Abschluss von Verträgen daher nicht mit schlechten Formulierungen, sondern damit, dass man die Bedeutung von Verträgen nicht kennt, sich nicht bewusst macht, welche Funktion Verträge haben oder nur wesentliche Eckpunkte im Vertrag regeln will.
Fehler Nummer 1: Bedeutung von Verträgen wird unterschätzt
Der erste große Fehler beim Vertragsabschluss besteht bereits darin, dass die Bedeutung des Vertrags als zentraler Rechtsgrundlage unterschätzt wird. Auch wenn es in Deutschland zahlreiche geltende Gesetze und Rechtsvorschriften gibt, regelt die meisten Rechte und Pflichten primär nicht das Gesetz, sondern vielmehr ein Vertrag. Der Vertrag begründet damit nicht nur eine Rechtsbeziehung zwischen zwei oder mehreren Personen, sondern gestaltet auch den Inhalt dieser Rechtsbeziehung. Abgeschlossene Verträge bilden deshalb die Grundlage für die meisten rechtlich durchsetzbaren Verpflichtungen.
Der Vertrag ist die entscheidende Anspruchsgrundlage
Viele rechtliche Verpflichtungen ergeben sich also nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern erst durch Verträge. So enthält z. B. das Kaufrecht zwar Vorschriften, wonach der Käufer den Kaufpreis zahlen muss und der Verkäufer Mängel an einer verkauften Sache beseitigen muss. Voraussetzung für diese Ansprüche ist aber immer ein abgeschlossener Kaufvertrag, der diese Pflichten inhaltlich konkretisiert, indem er z. B. die Höhe des Kaufpreises festlegt. Das Gleiche gilt auch beim Arbeitsvertrag, Dienstvertrag oder Mietvertrag. Gerade der Mietvertrag beschreibt detailliert, welche Sache der Vermieter dem Mieter genau zum Gebrauch überlassen muss. Bei einer Mietwohnung ergibt sich deshalb der Anspruch auf Nutzung eines Kellers oder Dachgeschosses aus dem Mietvertrag und nicht aus dem Gesetz.
Damit stellt der Vertrag die entscheidende Rechtsgrundlage für durchsetzbare Rechte und Pflichten dar. Der Vertrag bewirkt daher, dass die Vertragsparteien rechtlich verpflichtet sind, die im Vertrag vereinbarten Leistungen tatsächlich zu erbringen. Der jeweils anderen Vertragspartei entsteht mit dem Vertrag ein Anspruch auf die zugesagte Leistung, den sie gegebenenfalls gerichtlich geltend machen und notfalls über den Weg der Zwangsvollstreckung auch durchsetzen kann. Im deutschen Zivilrecht bildet damit in der Regel der Vertrag die entscheidende Anspruchsgrundlage für einen notfalls gerichtlich durchsetzbaren Anspruch. Man bezeichnet Verträge deshalb auch als Gesetze, die die Parteien vereinbart haben, um alles zu regeln, was das Gesetz ihnen offengelassen hat.
Vertragsfreiheit und Vertragstreue als Eckpfeiler des Vertragsrechts
Da sich das deutsche Vertragsrecht darauf beschränkt, lediglich einen allgemeinen Rahmen vorzugeben, ist der mögliche Regelungsbereich der Vertragsparteien sehr groß. Das Gesetz greift nur dann ein, wenn der Vertrag für eine bestimmte Frage keine Regelung enthält, die Gefahr von Machtmissbrauch besteht oder gegen geltende Gesetze verstoßen wird. So darf man beispielsweise illegale Waffen nicht zum Gegenstand eines Kaufvertrags machen oder Arbeiter „schwarz“ anstellen. Solche Verbote oder gesetzliche Einschränkungen stellen aber nicht die Regel, sondern vielmehr die Ausnahme dar, denn das deutsche Vertragsrecht wird von den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und der Vertragstreue geprägt. Vertragsfreiheit bedeutet dabei, dass sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen ihre Lebensverhältnisse autonom durch Verträge regeln dürfen. Sie dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie einen Vertrag schließen oder nicht, mit wem sie den Vertrag schließen, um welche Art von Vertrag es sich handelt und welchen Inhalt dieser Vertrag hat oder haben soll. An diesen somit freiwillig eingegangenen Verpflichtungen muss man sich aber andererseits nach dem Grundsatz der Vertragstreue festhalten lassen.
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Grundsatz der Vertragstreue sorgen damit gemeinsam dafür, dass sich die meisten rechtlichen Verpflichtungen nicht aus dem Gesetz ergeben, sondern aus den Verträgen. Einerseits ist man dabei in seiner Entscheidung, „ob“ und „welche“ Verträge man zu welchen Bedingungen schließt, grundsätzlich frei, andererseits kann man sich aber von einmal eingegangen Verpflichtungen nur noch im Ausnahmefall wieder lösen. Deshalb ist gerade nicht jeder Vertrag innerhalb von zwei Wochen frei widerrufbar, sondern es gilt im Gegenteil: Der Vertrag ist bindend. Nur für einige Spezialfälle wie den Einkauf im Internet hat der Gesetzgeber ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt.
Fazit
Verträge bilden also das Fundament jeder vertragsrechtlichen Rechtsbeziehung. Durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit können Vertragsparteien ihren Vertrag grundsätzlich so gestalten, wie sie wollen. Der Grundsatz der Vertragstreue sorgt aber als andere Seite der Medaille dafür, dass man an die im Vertrag aufgestellten Verpflichtungen rechtlich gebunden ist.
Fehler Nummer 2: Funktion von Verträgen wird nicht beachtet
Der zweite große Fehler beim Abschluss von Verträgen ist, dass man sich zu wenig Gedanken darüber macht, welche Funktion und Aufgabe der Vertrag eigentlich hat. Es geht nicht nur darum, einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen die andere Vertragspartei zu erhalten, sondern der Vertrag hat ganz entscheidende Funktionen, die bei seiner Gestaltung beachtet werden müssen.
Verträge sind das zentrale Gestaltungsmittel für erfolgreiche Beziehungen
Der Vertrag ist daher nicht nur eine rein formale juristische Notwendigkeit, sondern darüber hinaus das Instrument zur Gestaltung der rechtlichen Beziehung. Das gilt nicht nur für die Geschäftsbeziehung von Unternehmen, sondern auch für die rechtliche Beziehung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder das Verhältnis von Mietern und Vermietern etc. Der Vertrag stellt deshalb die Weichen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit oder das Gelingen eines Mietverhältnisses. Klare und eindeutige Regelungen im Vertrag, die verschiedene Eventualitäten erfassen und von beiden Seiten als fair und ausgeglichen angesehen werden, können jahrelange Streitigkeiten verhindern.
Verträge sind Mittel zum Zweck
Daneben legt der Vertrag das Pflichtenprogramm beider Parteien fest und schafft so erzwingbare Bindungen. Dahinter stehen aber verschiedene Ziele und Erfolge, die mithilfe dieser im Vertrag definierten Verpflichtungen erreicht werden sollen. Unternehmen wollen mit ihren Kundenverträgen Umsätze generieren oder benötigen für ihr Produkt verschiedene Zulieferteile. Arbeitgeber benötigen zusätzliche Arbeitskräfte und Arbeitnehmer stellen ihre Arbeitskraft zur Verfügung, um damit ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder wollen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Wenn diese Ziele bei Vertragsschluss bedacht werden, kann der Vertrag inhaltlich so gestaltet werden, dass der Vertrag seine Aufgabe als Bindeglied erfüllt und beide Seiten gleichermaßen ihre individuellen Ziele erreichen und im Ergebnis zufrieden sind. Deshalb ist es wichtig, jeden gefundenen Mustervertrag genauestens zu überprüfen, ob die Regelungen tatsächlich geeignet sind, die eigenen Ziele zu verwirklichen. Vertragsmuster können deshalb nur eine hilfreiche Stütze sein, aber niemals eins zu eins übernommen werden.
Verträge steuern und verteilen Risiken
Verträge sind also das wichtigste Gestaltungsmittel zur Begründung und inhaltlichen Gestaltung von Rechtsbeziehungen. Ihre Aufgabe besteht nicht nur darin, die wesentlichen Parameter für die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien zu bestimmen, sondern gute Verträge definieren auch unterschiedliche Risiken, die auf die Parteien verteilt werden. Verträge sind damit nicht nur ein einfaches Gestaltungsmittel, sondern auch die klassische Form zur Steuerung und Verteilung von Risiken. Ein typisches Risiko bei der Durchführung eines Vertrags ist, dass es über einen bestimmten oder mehrere Punkte zum Streit zwischen den Vertragsparteien kommt. Der gerichtliche Weg zur Konfliktlösung wird den Interessen der Parteien aber in vielen Fällen nicht gerecht. Deshalb enthalten viele Verträge Klauseln zur außergerichtlichen Konfliktlösung mithilfe eines Schiedsgerichts oder einer Mediation.
Fazit
Verträge sind also deutlich mehr als eine juristische Formalität, sondern dienen als Mittel zum Zweck stets der Erfüllung bestimmter individueller Ziele. Deshalb muss jeder Vertrag auch individuell gestaltet werden, wobei verschiedene Muster eine hilfreiche Stütze sein können. Damit Verträge das mit ihnen verfolgte Ziel tatsächlich erreichen können, setzen sie sich aus zwei Teilen zusammen. Sie enthalten einerseits alle Regelungen zur Festlegung des Pflichtenprogramms (sog. Zweckerfüllungsklauseln) und andererseits Regelungen für den Fall, dass der Vertrag nicht reibungslos abgewickelt werden kann (sog. Risikoklauseln). Nur wenn beide Bereiche umfassend klar bedacht sind, entsteht ein guter Vertrag, der in der Lage ist, das Fundament für eine erfolgreiche Vertragsbeziehung zu bilden.
Fehler Nummer 3: Vertrag regelt nur die Eckpunkte der Verpflichtungen
Ein dritter fundamentaler Fehler beim Abschluss von Verträgen besteht darin, nur wesentliche Eckpunkte der gegenseitigen Verpflichtungen regeln zu wollen. Ein Vertrag kann seine Aufgabe als Mittel zum Zweck nur dann erfolgreich erfüllen, wenn er in seinen Einzelheiten durchdacht ist und viele mögliche Eventualitäten berücksichtigt. Ein Vertrag kann zwar nicht alle in Zukunft möglicherweise auftretenden Konflikte regeln, aber er kann Regelungen für vorhersehbare Probleme enthalten oder regeln, wer im Streitfall entscheiden darf. Bei der Gestaltung von Verträgen müssen deshalb verschiedene Entwicklungen berücksichtigt werden. Hierzu zählt nicht nur der Fall, dass der Vertrag völlig reibungslos durchgeführt und abgewickelt wird, sondern eben auch der Fall, dass bei der Durchführung und Abwicklung Probleme auftreten können. Einige dieser Probleme hat der Gesetzgeber bereits erkannt und hierzu entweder eine zwingende Regelung getroffen oder einen Lösungsvorschlag gemacht, für Fälle, in denen die Parteien nichts geregelt haben.
Die Vertragsparteien müssen sich deshalb vor Abschluss des Vertrags Gedanken machen, wie die einzelnen Verpflichtungen zu erfüllen sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zwar für viele Detailfragen Regelungen, diese müssen aber nicht unbedingt den Vorstellungen der Parteien entsprechen. So regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beispielweise, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen im Zweifel sofort zu erbringen sind. Wenn der Vertrag keine Regelung zur Frage enthält, wann die Parteien ihre Pflichten zu erfüllen haben, gilt diese Regel. Das gilt auch für die Zahlung der Rechnung. Schweigt der Vertrag, bedeutet das, dass die Rechnung im Zweifel sofort bezahlt werden muss. Will der Käufer erst innerhalb von zehn Tagen oder zwei Wochen zahlen, muss er sicherstellen, dass der Vertrag eine entsprechende Regelung enthält. Andernfalls kann der Verkäufer den sofortigen Ausgleich der Rechnung verlangen.
Fazit: Verträge dienen also als wesentliches Werkzeug der Erreichung eines gewollten Erfolgs. Außerhalb des normalen Alltagsgeschäfts lässt sich dieser Erfolg nur erreichen, wenn beim Abschluss des Vertrags genau auf die Gestaltung des Vertrags geachtet wird. Der Vertrag muss sowohl detaillierte Regeln für die Erfüllung der verschiedenen Verpflichtungen enthalten als auch Regeln zur Verteilung unterschiedlicher Risiken. Deshalb setzt ein guter Vertrag voraus, dass die Parteien sich seiner Bedeutung als zentraler Rechtsgrundlage bewusst sind und wissen, welche Ziele sie mit dem Vertrag erreichen wollen. Auf dieser Grundlage lässt sich ein Vertrag aushandeln, der beiden Seiten gerecht wird.
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Rechtstipps zu "Vertragsabschluss" | Seite 46
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19.12.2011 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion„… eine Lieferfrist von längstens 30 Tagen nach Vertragsabschluss. Zudem dürfen dem Verbraucher für die Verwendung von Zahlungsmitteln keine Gebühren berechnet werden, die über die Kosten hinausgehen …“ Weiterlesen
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12.12.2011 Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher Vorsorgeanwalt„… müssen durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert, Baugenehmigung samt Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Vertragsabschluss nachgewiesen werden. Beim Bauträgervertrag muss darauf …“ Weiterlesen
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22.09.2011 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion„… beschädigt, muss der Käufer unter Umständen Wertersatz leisten, wenn er darüber vor Vertragsabschluss vom Verkäufer ordnungsgemäß belehrt wurde (Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08 …“ Weiterlesen
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06.09.2011 Rechtsanwalt Jörg Schwede„… hiervon zu nehmen. Eventuelle Aufwendungen des Verkäufers sind deshalb, wenn eine Vertragspartei in Erwartung des Vertragsabschlusses Ausgaben tätigt, zu ersetzen, soweit der Abschluss des Vertrages …“ Weiterlesen
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06.09.2011 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht …“ Weiterlesen
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12.07.2011 Rechtsanwalt Mathias Henke„… , die Frage nach der Schwerbehinderung sei praktisch seinerzeit irrelevant gewesen, kann die Lüge der Arbeitnehmerin auf diese Frage auch nicht ursächlich für den Vertragsabschluss gewesen sein, sodass …“ Weiterlesen
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Vorsicht bei kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen: Verzeichnis eingetragener Versicherungsmakler!08.07.2011 Rechtsanwältin Virabell Schuster„… zur angebotenen Leistung überteuert sind. Um hier einen Vertragsabschluss zu erhalten, werden die schriftlichen Anfragen der Branchenbuchbetreiber an die Unternehmer schon mal mit „unverbindliche …“ Weiterlesen
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05.07.2011 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… einen ersten Überblick. Schauen Sie in Ihrem Mietvertrag nach, ob die m²-Anzahl eine Wohnflächenangabe ist. Fachanwaltstipp Vermieter: Übernehmen Sie bei Vertragsabschluss nicht die im Teilungsplan …“ Weiterlesen
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01.07.2011 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… und eine bei Vertragsabschluss übersehene „Kleinigkeit" führt zur Unwirksamkeit des Vertrages - mit oft wirtschaftlich einschneidenden Folgen für eine der Vertragsparteien. Grundsätzlich müssen alle …“ Weiterlesen
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28.06.2011 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… . Die Wohnflächenverordnung gibt hierüber einen ersten Überblick. Unter Umständen sind bei Vertragsabschluss Fehler gemacht worden, für die Sie über Jahre überhöhte Miete zahlen mussten. Fachanwaltstipp …“ Weiterlesen
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08.06.2011 Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll„… aus den Swaps rauszukommen." Anleger sollten sich daher von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Zu achten ist auch bei Momentum Swaps auf die 3-jährige Verjährung ab dem Vertragsabschluss …“ Weiterlesen
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18.05.2011 Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner„… ) Es wird also ca. das 8-fache der Gebühren des Wettbewerbs veranschlagt. Grundlage des Vertrages sind zumeist unerlaubte Werbetelefonanrufe, die einen Vertragsabschluss zum Ziel haben, um oben genannte …“ Weiterlesen
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16.05.2011 Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll„… Eigentum am Film zum Vertragsabschluss noch nicht auf den Lizenznehmer übergegangen sei. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Offen blieb in der Entscheidung …“ Weiterlesen
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05.05.2011 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… der Mieter bei Vertragsabschluss damit rechnen müssen, dass in Zukunft solche Bauarbeiten auftreten werden. Eine Minderung scheidet dann grundsätzlich aus. Hiervon gibt es im Einzelfall Ausnahmen …“ Weiterlesen
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29.04.2011 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… ist selbstverständlich anfechtbar. Solange der Sportler nachweisen kann, dass er unter Qualen zum Vertragsabschluss genötigt wurde, kann niemand aus einem derartigen „Vertrag" Rechte herleiten …“ Weiterlesen
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27.04.2011 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion„Das Amtsgericht Magdeburg hatte über die Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses zu entscheiden, der über das Internet zustande kam. Bei einem online geschlossenen Vertrag ist der Anbieter verpflichtet …“ Weiterlesen
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12.08.2022 Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels„… nehmen. Die Versicherung wollte ihr den Versicherungsschutz vor Berufsunfähigkeit bei Krankheit hingegen verweigern und argumentierte, die Klägerin habe die Versicherung bei Vertragsabschluss arglistig …“ Weiterlesen
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12.08.2022 Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels„… der Versicherung einzuklagen, die sie bereits 6 Jahre zuvor zur finanziellen Absicherung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen hatte, scheiterte nun in den beiden Instanzen. Bei Vertragsabschluss …“ Weiterlesen
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15.03.2011 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion„… ordnungsgemäß über sein Rückgaberecht vom Verkäufer informiert wurde. Bei solchen sog. Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher keine Möglichkeit, die Ware vor Vertragsabschluss zu prüfen, wie es ein Käufer …“ Weiterlesen
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10.03.2011 Rechtsanwälte Schulze & Greif Partnerschaftsgesellschaft„… enthalten, dass ein Vertragsabschluss für die Dauer von 24 Monaten erfolgt sei. Aus den für das erste Vertragsjahr versandten Rechnungen ergibt sich dies jedoch nicht eindeutig. In diesen Rechnungen …“ Weiterlesen
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03.03.2011 Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke LL.M.„… vorherigen Vertragsabschluss verlassen; 26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn …“ Weiterlesen
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28.01.2011 Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Wilhelm Busch„… , dass die Kriterien, die die Versicherung für den Vertragsabschluss anlegt, bei Allen potentiellen Versicherungsnehmer gleich seien, weil diesen die gleichen Gesundheitsfragen gestellt werden und für alle, die dabei …“ Weiterlesen
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17.12.2010 Rechtsanwalt Jörg Schwede„… - und Rückgaberecht, die Angaben zum Vertragsabschluss, AGB und die Kennzeichnungspflichten dargestellt hatten - nachstehend eingehen: 7. sonstige Informationspflichten Neben den bereits dargestellten Informationen …“ Weiterlesen
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16.12.2010 Rechtsanwalt Jörg Schwede„… - und Rückgaberecht und die Angaben zum Vertragsabschluss dargestellt hatten - nachstehend eingehen: 5. Allgemeine Geschäftsbedingungen Entgegen der teilweise vertretenen Auffassung sind Allgemeine …“ Weiterlesen