4.923 Anwälte für Führerschein | Seite 206

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Rechtsanwalt Ferdinand Matthiessen
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Herr Rechtsanwalt Ferdinand Matthiessen vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Führerschein
aus 9 Bewertungen Herr Matthissen hat mich bei meinen Rechtsstreit nach einem Autounfall vertreten. Durch seine Kompetenz, konnten wir … (29.02.2024)
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Rechtsanwalt Wolfgang Hottner
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Rechtsanwältin Dr. Stefanie Beyer LL.M.
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Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Führerschein steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Stefanie Beyer LL.M. gerne zur Verfügung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Führerschein

Fragen und Antworten

  • Führerschein: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Führerschein umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Führerschein und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Führerschein: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Führerschein sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
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Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem Führerschein und der Fahrerlaubnis:

  • Führerschein: Der Führerschein ist eine amtliche Bescheinigung über das Bestehen einer Fahrerlaubnis. Diese kann ein graues oder rosanes Stück Papier oder eine Kunststoffkarte sein und zeichnet den Inhaber als Inhaber der Fahrerlaubnis aus. Wer im Falle einer Kontrolle seinen Führerschein nicht vorzeigen kann, handelt zwar ordnungswidrig, die Fahrerlaubnis besteht aber fort, auch wenn der Führerschein nicht mitgeführt wird.

  • Fahrerlaubnis: Unter der Fahrerlaubnis versteht man die von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Wegen oder Plätzen. Im Rahmen einer erstmaligen Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt diese durch Aushändigung des Führerscheins. Es handelt sich dabei um eine Fahrerlaubnis auf Probe. Die Probezeit dauert zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Erteilung. Hintergrund für die Fahrerlaubnis auf Probe ist, dass Fahranfänger nachweislich besonders oft in Unfälle verwickelt sind. Durch die Probezeit und die Sanktionen für Verstöße während der Probezeit sollen Fahranfänger dazu bewegt werden, sich innerhalb der ersten zwei Jahre im Straßenverkehr besonders zu bewähren. Bei Verkehrsstraftaten kommt es oftmals zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis noch bevor der Täter verurteilt ist. Nach einer endgültigen Entziehung, z.B. im Rahmen einer Verurteilung wegen einer Promillefahrt, ist sie endgültig erloschen und es muss eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug im Straßenverkehr führt, macht sich strafbar.

Die wichtigsten Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Erteilung der Fahrerlaubnis und der Aushändigung des Führerscheins sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt.

(WEI)

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