3.531 Anwälte für Wilderei | Seite 148

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Rechtsanwalt Thomas Wagner
Kanzlei Thomas Wagner, Trockener Kamp 20, 31139 Hildesheim 6791.24681433 km
Strafrecht • Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Thomas Wagner unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Wilderei
aus 36 Bewertungen Die Terminvertretung durch Herrn Wagner hat er wunderbar und zuverlässig wahrgenommen. Vielen Dank! (18.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Marek van Hattem
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Rechtsanwalt Marek van Hattem
Rechtsanwalt Marek van Hattem, Friedrichstr. 6, 53111 Bonn 6694.3425409372 km
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Herr Rechtsanwalt Marek van Hattem hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Wilderei
aus 104 Bewertungen Die telefonische Erstberatung zu Möglichkeiten, Aussichten, Risiken und Kosten eines Prozesses gegen YouTube war gut … (01.06.2024)
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Rechtsanwalt Jörg Placidus
Kanzlei Jörg Placidus, Krim 1, 58540 Meinerzhagen 6708.6112500576 km
Fachanwalt Familienrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Herr Rechtsanwalt Jörg Placidus bietet Rat und Unterstützung im Bereich Wilderei
aus 11 Bewertungen Herr Placidus hat uns bereits mehrere Male vertreten, jedes mal zu unserer vollsten Zufriedenheit. Wenn wir … (24.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Wilderei

Fragen und Antworten

  • Wilderei: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Wilderei umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Wilderei und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wilderei: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Wilderei sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Wilderei ist in Deutschland eine Straftat gem. § 292 Strafgesetzbuch (StGB). Wegen Wilderei wird derjenige bestraft, der den Jagdausübungsberechtigten aus seiner Position verdrängt und widerrechtlich Wild erlegt. Da in Deutschland nach der zivilrechtlichen Eigentumsordnung Wildtiere als herrenlos gelten, ist die Einordnung als eigenständiges Delikt notwendig.

Aus diesem Grund war Wilderei zunächst nur eine Art Kavaliersdelikt, nämlich das Erlegen von Tieren auf fremdem Hoheitsgebiet. Aufgrund des Aussterbens und der Bedrohung bestimmter Tierarten wurden dann jedoch verschiedene Tiere mit dem Artenschutz belegt sowie Reservate angelegt. Seither zählt es ebenfalls zur Wilderei, geschützte Rassen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten zu bejagen.

Jagdwilderei

Der § 292 StGB definiert den Tatbestand der Jagdwilderei. Jagdwilderei übt aus, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts Tieren nachstellt, sie fängt oder erlegt oder sie sich oder anderen aneignet oder eine dem Jagdrecht unterliegende Sache in Besitz nimmt oder beschädigt. Das Strafmaß beträgt bis zu zwei Jahre Haft oder die Festsetzung einer Geldstrafe.

In besonders schweren Fällen, z.B. wenn Wilderei gewohnheitsmäßig oder zur Schonzeit betrieben wird, kann die Strafe bis auf fünf Jahre ausgeweitet werden.

Fischwilderei

Unter Fischwilderei versteht man nach § 293 StGB das Fangen von Fischen oder die Aneignung bzw. die Beschädigung von Sachen unter Verletzung von fremdem Fischereirecht. Das Strafmaß sieht eine Geldstrafe oder Haft bis zu zwei Jahren vor.

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Wählen Sie nachfolgend den gewünschten Ort in Ihrer Nähe aus und erhalten Sie eine Auflistung von Kanzleien, die zum Thema Wilderei besondere Kenntnisse besitzen. Detaillierte Informationen zu Ihrem ausgewählten Anwalt oder Ihrer gewählten Anwältin finden Sie auf den einzelnen Kanzleiprofilen.