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20.000 € Schmerzensgeld für Nichtaufklärung über Haarverlust bei Chemotherapie

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Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2016 (Az.: 5 U 76/14) festgestellt, dass der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zu zahlen ist. Bei der Klägerin wurde im Herbst 2007 ein Mammakarzinom diagnostiziert, welches im Nachgang entfernt wurde. Die Lymphknoten wiesen Metastasen auf. Ihre behandelnden Ärzte empfahlen ihr eine Chemotherapie nach dem TAC-Schema (Taxotere, Adriablastin, Cyclophosphamid) oder die Beteiligung an einer ARA plus-Studie, bei der alle Teilnehmer eine Chemotherapie nach dem TAC-Schema erhielten und ein Teil zusätzlich mit Darbepoetin behandelt wurde. Nach einem Aufklärungsgespräch willigte die Klägerin in die Teilnahme an der ARA plus-Studie ein.

Nach einem ersten Zyklus stellte sich bereits ein leichter Haarausfall ein, der sich während der weiteren Zyklen zu einem vollständigen Haarverlust entwickelte. Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Klägerin der Beklagten vorgeworfen, sie sei nicht über das Risiko eines vollständigen Haarverlusts aufgeklärt worden.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Nach dem Erkenntnisstand, der bei Führung des Aufklärungsgesprächs und bei Beginn der Chemotherapie am 18.12.2007 und 18.01.2008 zu berücksichtigen war, bestand das aufklärungspflichtige Risiko, dass bei Verwendung des Medikaments Taxotere mit dem Wirkstoff Docetaxel eine permanente Alopezie, das heißt ein dauerhafter Haarverlust, eintreten kann. Darüber hätte die Klägerin aufgeklärt werden müssen. Denn bei einer möglichen besonders schweren Belastung für die Lebensführung des Patienten ist die Information über ein Risiko für die Einwilligung in die Behandlung auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko nur sehr selten verwirklicht. So lag der Fall auch bei der Klägerin, da sie vor der Chemotherapie eine sehr nachhaltige und konkrete Angst vor dem zu erwartenden Haarverlust hatte und sich dann gegebenenfalls für eine andere Behandlungsmethode entschieden hätte.

Liegt ein Behandlungsfehler vor?

Sofern dem behandelnden Arzt ein Aufklärungsfehler oder ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, kann er dadurch bereits schadensersatzpflichtig sein. Dies muss jedoch zunächst fachlich überprüft werden, da andernfalls eine Geltendmachung von Ansprüchen bei der Gegenseite keine Aussicht auf Erfolg haben wird.

Für Betroffene eines ärztlichen Behandlungsfehlers ist es nahezu unmöglich, Schmerzensgeld und Schadensersatz persönlich bei den behandelnden Ärzten geltend zu machen. Zum einen sind sie emotional belastet durch das, was ihnen widerfahren ist. Zum anderen steht auf der Gegenseite üblicherweise eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hinter dem Arzt, welche über erhebliche finanzielle Mittel zur Abwehr eines Anspruchs verfügt und dies auch mit sehr viel Geduld betreibt.

Die Beauftragung einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei ist daher unerlässlich für die Überprüfung eines ärztlichen Behandlungsfehlers und die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche geschädigter Patienten.

MSH Rechtsanwälte

Wir bieten unseren Mandanten spezialisierte Kompetenz auf dem Gebiet des Medizinrechts. Unsere Mitarbeiter verfügen über besondere praktische und theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts. Wir überprüfen das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und daraufhin die Erfolgsaussichten einer Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Mit medizinischen Sachverhalten setzen wir uns auseinander und arbeiten eng mit unserem aus Medizinern bestehendem Netzwerk zusammen, um die Kompetenzen für die jeweilige Arzthaftungsangelegenheit unserer Mandanten zu bündeln. Durch die Arbeit im Team können wir durch den internen Austausch das bestmögliche Ziel für unsere Mandanten erreichen. Wir sind bundesweit für unsere Mandanten tätig und auf allen modernen Kommunikationswegen für erreichbar.



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