Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

1-Euro-Auktion bei eBay: Schnäppchenjäger erhält keinen Schnäppchenkoffer

  • 3 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

eBay als das Mekka der Online-Sparfüchse? „Das war einmal!“, wird so mancher Nutzer der ersten Stunde wehmütig seufzen. Und ein Quäntchen Wahrheit ist sicherlich daran. Denn das digitale Auktionshaus hat seinen Geheimtippstatus längst verloren. Auch der juristische Ärger, für den die beliebte Website inzwischen sorgt, lässt hierauf schließen. Denn hierzu kommt es heutzutage praktisch täglich.

Dennoch können so manche Schnäppchenjäger immer noch nicht von der populären Online-Auktionsplattform lassen. Manchmal bleiben allerdings auch für den hartnäckigsten Sparer Schnäppchenträume Schnäppchenschäume, wie unser heutiger kurioser Fall beweist.

Hochpreisiger Koffer aus Versehen zum Sparpreis bei eBay eingestellt

Alles begann, als ein leidenschaftlicher eBay-Abstauber auf das offensichtliche Angebot seines Lebens stieß. Ein hochwertiger Koffer sollte für nur einen Euro den Besitzer wechseln. Und das auch noch als sogenanntes „Sofort kaufen“-Angebot, bei dem das Bieten entfällt und die angebotene Ware sofort zum Festpreis über den digitalen Ladentisch geht. 

Der leidenschaftliche Sparexperte zögerte nicht lange und fasste die Gelegenheit beim Schopf, bevor ihm jemand anderes zuvorkommen konnte. Seine Freude währte jedoch nicht sonderlich lange, da nach wenigen Stunden eine Nachricht des Verkäufers bei ihm einging. Der Inhalt der Kontaktaufnahme: Das verdächtig günstige Angebot war ein Ausrutscher gewesen und hätte in seiner aktuellen Form gar nicht online gehen dürfen. 

Der Verkäufer wies in kurzer Zeit auf seinen Irrtum hin

Der Besitzer des Koffers nutze eBay zwar schon lange, hatte sich nach eigenen Aussagen aber dennoch verklickt. Ursprünglich habe er vorgehabt, eine konventionelle Auktion mit einem Mindestgebot von mehr als einem Euro zu erstellen. 

Er rechtfertigte sein verhängnisvolles Versehen mit der Tatsache, dass eBay die optische Gestaltung und die Anordnung der Bedienelemente seiner Plattform immer wieder unangekündigt anpasse. Auf diese Weise sei selbst ihm als eBay-Veteranen ein solcher Lapsus unterlaufen. 

Schnäppchenjäger sah sich trotzdem im Recht – und ging vor Gericht

Der Initiator der missglückten Auktion trat anschließend vom Kaufvertrag zurück und ging davon aus, seine Beweggründe ausreichend dargelegt zu haben. Kann ja mal passieren, meinen Sie? Der eBay-Pfennigfuchser, der das ungewollte Mega-Sparangebot ausfindig gemacht hatte, war jedoch anderer Meinung. Er beharrte weiterhin auf seinem vorgeblichen Recht auf das Schnäppchen-Gepäckstück. In letzter Konsequenz leitete er rechtliche Konsequenzen ein und verlangte Schadenersatz in Höhe von 700 Euro – hierbei handelte es sich um den Neupreis des Koffers.

Allerdings hatte das Amtsgericht München keine andere Wahl, als dem eBay-Sparfuchs eine Hiobsbotschaft zu überbringen. Denn ein gültiger Kaufvertrag kommt rein juristisch gesehen nur zustande, wenn sowohl der Käufer als auch der Verkäufer sich bereiterklären, dass die vereinbarte Ware zum vereinbarten Preis den Besitzer wechseln soll. Und in diesem Fall habe das Einverständnis des Verkäufers definitiv gefehlt, so die Richter. 

Auch die Tatsache, dass der Besitzer des Koffers den kaufwilligen Niedrigpreisexperten innerhalb kurzer Zeit auf seinen Fehler hingewiesen hatte, habe dazu beigetragen, dass ein wirksamer Kaufvertrag nie zustande gekommen sei, argumentierte das Amtsgericht München. 

Der Sparfuchs erwies sich als uneinsichtig – und zog erneut vor Gericht den Kürzeren

Das war fraglos auf keinen Fall, was der enttäuschte eBay-Sparfuchs hören wollte und er ging trotz der schier aussichtslosen Rechtslage in Berufung. Allerdings hatte er hier – wer hätte das gedacht? – ebenso wenig Erfolg. 

Immerhin lässt sich das Los des erfolglosen Schnäppchenexperten hervorragend als Lehrbeispiel verwenden. Denn wer sich im Internet auf Shopping-Tour begibt, sollte eine Leitlinie definitiv beachten: Angebote, die zu gut klingen, um wahr zu sein, sind es üblicherweise auch nicht. Und in einem solchen Fall ist die Ersparnis an Zeit und Nerven durch Ignorieren und Weiterscrollen einfach unbezahlbar.

Amtsgericht München, Urteil v. 09.03.2017, Az.: 274 C 21792/16

(JSC)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen: