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10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit - Irrtum 7 - Wenn ich eigene Mitarbeiter habe, bin ich nicht scheinselbständig

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In der Praxis halten sich seit Jahren immer wieder Irrtümer im Zusammenhang mit der Scheinselbständigkeit. 

Irrtum

Ich beschäftigte eigene Mitarbeiter. Dann bin ich auf jeden Fall selbständig !

Wahrheit:

Nicht nur die Tatsache, dass Mitarbeiter vorhanden sondern auch wie sie in den Geschäftsbetrieb eingebunden sind, kann die Frage der Selbstständigkeit versus abhängige Beschäftigung beeinflussen. Insbesondere der Einsatz der Mitarbeiter bei der Leistungserbringung für Kunden ist ein relevanter Faktor. 

Hierbei gilt:

1. Einsatz der Mitarbeiter bei Erbringung der Kundenleistungen:

Nur wenn Ihre Mitarbeiter für die Erbringung von Leistungen am Kunden eingesetzt werden, deutet dies auf eine Selbständigkeit von Ihnen hin. Wenn die Mitarbeiter mit (völlig) anderen Leistungen betraut sind, ist die Zahlung von Löhnen und Gehältern für die Frage der Scheinselbständigkeit ohne Bedeutung.

2. kundenbezogene Weisungen und Anforderungen:

Wenn Ihre Kunden spezifische Weisungen und Anforderungen direkt an Ihre Mitarbeiter richten, könnte dies zum Einen auf eine illegale Arbeitnehmerüberlassung hindeuten. Zum Anderen wäre dies ein Indiz dafür, dass auch Ihre eigene Tätigkeit spezifischen Weisungen des Kunden unterliegt. Die Weisungsgebundenheit ist ein typisches Merkmal eines Beschäftigten.

3. klare und eindeutige Verträge:

Klar definierte Vertragsverhältnisse, die die unternehmerische Freiheit und Unabhängigkeit betonen, können dabei helfen, die Selbstständigkeit zu unterstreichen.

4. Regelmäßige Überprüfung der Arbeitspraxis:

Die Praxis, wie die Mitarbeiter ihre Aufgaben erfüllen, sollte regelmäßig überprüft werden. Wenn im Laufe der Zeit verstärkt z.B. kundenbezogene Einschränkungen auftreten, könnte dies zu einer Neubewertung Ihrer Tätigkeit führen.

Hinweis des Experten für Sozialversicherungsrecht:

Es kommt tatsächlich entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. So sind die Gewichtungen der Kriterien in den verschiedenen Branchen unterschiedlich. Für einen Programmierer von Software gelten daher andere Maßstäbe als z.B. bei einem Trockenbauer.

Es wird bei der Bewertung einer möglichen Scheinselbständigkeit fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Sie sollten vor einem Antrag auf Statusfeststellung auf jeden Fall eine sozialrechtliche Bewertung durch einen Anwalt beauftragen und erst anschließend das Verwaltungsverfahren einleiten.

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle:

https://www.etl-rechtsanwaelte.de/statuspruefstelle

Foto(s): ETL GmbH

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