10. Januar & 10. Juli 2022: Händlermeldungen PC, Mobiltelefone, Tablets etc. an ZPÜ – so sparen Sie bares Geld!

  • 6 Minuten Lesezeit

Geräte- und Speichermedienabgaben

Nach §§ 54 ff. UrhG schulden Unternehmen (Hersteller, Importeure und Händler), die Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien wie z.B. PCs und Notebooks, Tablets, Mobiltelefone in Verkehr bringen, dafür den Urhebern und Rechteinhabern eine sog. "angemessene Vergütung".

Aktuell geht es u.a. um folgende Geräte und Forderungen (Tarife) der ZPÜ:

  • PC – Forderung/Tarif der ZPÜ: 13,1875 EUR je Verbraucher-PC; für sog. Business-PC und Workstations fordert die ZPÜ 4,00 EUR je Stück
  • Tablets – 8,75 EUR je Stück; für sog. Business-Tablets: EUR 3,50 je Stück
  • Mobiltelefone, Smartphones – 6,25 EUR je Stück; für sog. Business-Mobiltelefone: 3,125 EUR je Stück
  • Smartwatches – 1,50 EUR / Stück
  • Verschiedene Geräte der Unterhaltungselektronik wie MP3-Player und TV-Geräte
  • Externe Festplatten, NAS, Multimedia-Festplatten
  • Speichermedien wie USB-Sticks und Speicherkarten (SD, CF, u.a.) – 0,30 EUR / Stück
  • sog. Reprografiegeräten wie Druckern, Scanner und MFGs, sowie  wie USB-Sticks und Speicherkarten
  • u.a.m.

Achtung: Strafzuschlag doppelter Vergütungssatz!

Zudem fordert die ZPÜ von Unternehmen (Hersteller, Importeure und Händler), die auf ein entsprechende Forderungsschreiben nicht fristgerecht Auskunft erteilen, i.d.R. einen Strafzuschlag (doppelten Vergütungssatz), vgl. § 54f Abs. 3, § 54e Abs. 2 UrhG! 

Wenn Sie Post von der ZPÜ bekommen haben, dann beachten Sie also unbedingt die dort genannten Fristen, und schieben die Zusammenstellung der geforderten Auskünfte nicht auf die lange Bank! gerne beraten wir sie dazu, welche Auskünfte sie wie zu erteilen haben und unterstützen sie bei der Auskunftserteilung!

Sprechen Sie uns gerne an!

Wer ist die ZPÜ?

Die ZPÜ  – Zentralstelle für private Überspielungsrechte – ist die gemeinsame Inkasso-Gesellschaft der deutschen Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst u.a. Sie erhebt die  urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben und klagt sie ggf. vor der Schiedsstelle nach dem VGG und dem Oberlandesgericht München ein. 

Befreiende Händlermeldungen

Neben den Herstellern und Importeuren der Geräte und Speichermedien haften nach §§ 54 ff. UrhG auch die Händler (aller Handelsstufen) für die Abgaben. Allerdings können Händler sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine fristgerechte Meldung jeweils zum 10. Januar und 10. Juli eines Jahres befreien!

IT-Händler, die mit Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien handeln, sollten sich also dringend die Frist 10. Januar 2023 und 10. Juli 2023 notieren! Eine rechtzeitige und "richtige" Meldung an die ZPÜ spart Ihnen bares Geld und kann ihre Unternehmensrisiken erheblich reduzieren

Denn wenn Sie Ihre Handelsware (Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, die sie im Inland eingekauft haben) bis zu dieser Frist an die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) melden, werden Sie dadurch von der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG (sog. Geräte- und Speichermedienabgaben frei, vgl. § 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG:

§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs

(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.

(2) ...

(3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,

1. ...

2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der [ZPÜ] jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.

Und was ist mit Europa?

Ähnliche Forderungen machen u.a. die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana, die niederländische Stitching de Thuiskopie und die französische Copie France, u.a.  Verwertungsgesellschaften geltend, und zwar auch gegen deutsche Unternehmen, die Geräte- und Speichermedien in diese Länder verkaufen / exportieren! Auch diese Auskunftsverlangen und Forderungen werden nach unsere Erfahrung ggf. gerichtlich durchgesetzt; wir unterstützen Mandatinnen zur Zeit in Verfahren vor dem Handelsgericht Wien und Gerichten in Paris. 

Was können wir für Sie tun?

Wir haben umfangreiche Erfahrung mit den Forderungen der ZPÜ  (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) und den deutschen und  europäischen Verwertungsgesellschaften wie z.B. der österreichischen Austro Mechana, der französischen Copie France  oder der niederländischen Stiching de Thuiskopie! Seit 15 Jahren beraten und unterstützen wir in- und ausländischen Hersteller, Importeure, Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler von Vervielfältigungsgeräten wie PCs und Notebooks, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches, Geräten der Unterhaltungselektronik sowie sog. Reprografiegeräten wie Druckern, Scanner und MFGs und diversen Speichermedien zu den entsprechenden Forderungen nach §§ 54 ff. UrhG und Art. 5 Abs. 2 lit. a), lit. b) der Europäischen InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG (sog. "gerechter Ausgleich") und vertreten sie in einer Vielzahl von Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof (beratend/in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BGH-Anwalt) und ggf. vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH! Zudem haben wir ein eingespieltes Netzwerk an Rechtsanwälten in Österreich, Frankreich, Dänemark, der Schweiz und anderen europäischen Ländern, um auch dort eine optimale Beratung und Vertretung sicherstellen zu können!

Zu unseren Mandaten zählen zudem mehrere führende reCommerce-Anbieter (überwiegend gebrauchte Mobiltelefone & Tablets, teilweise auch Notebooks/PC und Unterhaltungselektronik) und Anbieter von Cloud-Dienstleistungen, von denen u.a. die deutsche ZPÜ und die österreichische Austro Mechana neuerdings ebenfalls eine "Cloud-Vergütung" fordert (s. hier).

Weitere Informationen zu den Geräte- und Speichermedienabgaben finden Sie hier!

Gerne übernehmen wir auch Ihre Verteidigung gegen die Forderungen der ZPÜ und der deutschen und europäischen Verwertungsgesellschaften, beraten Sie dazu, und unterstützen Sie bei der fristgerechten Erteilung der richtigen Auskünfte / Meldung und ggf. bei dem Beitritt zu einem Gesamtvertrag oder bei der Verhandlung eines Vergleichs mit der ZPÜ!

Sprechen Sie uns gerne an!



Unsere Erfahrung mit Urheberrechtsabgaben:

Wir haben umfangreiche Erfahrung mit der Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG, Art. 5 Abs. 2 InfoSoc-Richtlinie ("gerechter Ausgleich"): Seit über 15 Jahren beraten und unterstützen wir eine Vielzahl von IT-Unternehmen (Hersteller, Importeure und Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler), die PC, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches, USB-Sticks, Drucker und MFG in Verkehr bringen, gegen diese Forderungen ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften. In dieser Zeit haben wir unzählige Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG und dem OLG München und zahlreiche Musterverfahren vor dem Bundesgerichtshof BGH (beratend/in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BGH-Anwalt) und dem Bundesverfassungsgericht gegen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften geführt. Wir sind zudem die Vertragsanwälte für den Bereich Urheberrechtsabgabe der Interessenverbände ZItCo e.V. und VERE e.V.

Sprechen Sie uns gerne an!

Unsere Leistungen für Sie:

The Legal 500 empfiehlt uns für "Urheberrechtliche Streitigkeiten" (The Legal 500, 2022 und 2023) und dafür, dass wir "grundlegende Musterverfahren" z.B. im Bereich der Geräte- und Speichermedienabgaben "kompetent, zielführend und erfolgreich" führen (The Legal 500, 2021).

Als erfahrene Rechtsanwälte für Urheberrechtsabgaben bieten wir u.a. folgende Leistungen an:

  • Umfassende Beratung und Vertretung von IT-Unternehmen (Hersteller, Importeure und Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler) zu den Urheberrechtsabgaben
  • Verteidigung und Vertretung von IT-Unternehmen gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften vor Schiedsstelle nach dem VGG, OLG München, Bundesgerichtshof BGH (beratend/in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BGH-Anwalt) und anderen Gerichten
  • Umfassende Beratung und Verteidigung von Anbietern von Cloud-Dienstleistungen gegen die ZPÜ-Forderung einer "Vergütung für Clouds" vor Schiedsstelle VGG, OLG München und anderen Gerichten
  • Unterstützung bei der 'richtigen' und fristgerechten Erstellung von Meldungen und der Erteilung von Auskunft
  • Gutachterliche Stellungnahmen zur Höhe der Urheberrechtsabgabe für verschiedene Gerätetypen wie PC, Tablets, Mobiltelefone u.a.m.
  • Unterstützung bei der 'richtigen' und fristgerechten Erstellung befreiender Händlermeldungen gem. § 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG
  • Beratung zur Auswahl und Unterstützung bei dem Beitritt zu einem Gesamtvertrag mit der ZPÜ
  • Verhandlung vorteilhafter Gesamtvergleiche mit der ZPÜ
  • Auch Beratung und Vertretung von IT-Unternehmen gegen Speichermedienabgabe-Forderungen der Austro Mechana (Österreich)
  • Auch Beratung und Vertretung von IT-Unternehmen gegen Urheberrechtsabgabe-Forderungen der Copie France (Frankreich), der Stitching de Thuiskopie (Niederlande) und anderer europäischer Verwertungsgesellschaften

Sprechen Sie uns gerne an!

Foto(s): unsplash


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