Erneut Klage von Rechtsanwälten Gutsch & Schlegel abgewiesen (Pink Floyd)

  • 6 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 14.03.2024 (Az. 2 C 1100122) hat das Amtsgericht Erfurt eine Klage auf Schadensersatz und auf Aufwendungsersatz  (Rechtsanwaltshonorar für die vorhergehende Abmahnung) der Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel aus Hamburg gegen den Anbieter eines (angeblichen) Bootlegs einer Pink Floyd-Konzertaufnahme (LP "Pink Floyd ‐ Welcome To The Machine") vollständig abgewiesen. Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel müssen daher auch die Kosten des Verfahrens tragen. 

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung und übernehmen Ihre Verteidigung gegen entsprechende Abmahnungen und sonstige Angriffe!


Gegenstand der Klage

Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel hatten sich erneut die Ansprüche ihre Mandantin, der Pink Floyd Music Ltd. abtreten lassen und dann aus abgetretenem Recht Klage erhoben. Das ist bereits ein starkes Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung und der Klage, war vorliegend aber nicht streitentscheidend.

Eingeklagt waren ein pauschalierter Schadensersatzbetrag  sowie Ersatz der Kosten aus der vorgerichtlichen Beauftragung der Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel durch die Pink Floyd Music Ltd. für die Abmahnung (Aufwendungsersatz).

Urteil des AG Erfurt

Das Amtsgericht Erfurt hat insb. festgestellt,  dass, die Klägerin nicht "aktivlegitimiert" ist, weil sie nicht die notwendige Rechteinhaberschaft an der Konzertaufnahme darlegen und nachweisen konnte. Wir hatten uns die dazu vorgelegten Nachweise genau angesehen und erhebliche Lücken in der "Rechtekette" festgestellt und entsprechend vorgetragen:

"Eine lückenhafte [gemeint: lückenlose] und nachvollziehbare Rechtekette gegenüber den streitgegenständlichen Aufnahmen liegt nicht vor. Hinsichtlich einer wirksamen Abtretung der ausschließlichen Rechte nach g 77 UrhG an der streitgegenständlichen LP mitwirkenden Künstlern i. S. d. S 73 UrhG ist die Klä- gerseite darlegungs- und beweisbelastet. Der Klägerin gelang es nicht, nachvollziehbar vorzutra-gen,.dass die Rechte an der LP von der Künstlergruppe "Pink Floyd" als Gesamthand an die "Pink Floyd Music Ltd." abgetreten wurden. Die Klägerseite selbst führt aus, dass es einen direkten Vertrag mit den Musikern von Pink Floyd mit dem lnhalt der Übertragung der urheberrechtli- chen Rechte mit der "Pink Floyd Music Ltd." nicht gibt (Schriftsatz vom 02.03.2023, Bl. 60). Eine etwaige Übertragung der Leistungsschutzrechte soll sich sodann aus weiteren Verträgen erge- ben (Schriftsatzv. 02.03.2023, K 1O - K 15). Aus den von der Klägerin zitierten und selbstüber- setzten Passagen ergibt sich eine etwaige Übertragung der ausschließlichen Rechte nicht.

Ferner widerspricht sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen. Aus dem Schriftsatz vom j5.05.2023 (Bl. 179) kann entnommen werden, dass der offizielle Tonträger von den streitgegenständlichen Aufnahmen von der "Pink Floyd Music Publishers Ltd." produziert wurde, was wiederum gegen die Rechteinhaberschaft der "Pink Floyd Music Ltd." spricht.

Nach alledem war die Klage abzuweisen."


Das Urteil können Sie hier downloaden!


Musiker und Musikgruppen

Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel aus Hamburg gehen dabei v.a für verschiedene Musiker und Musikgruppen bzw. deren (angebliche) Auswertungsgesellschaften vor, u.a.

  • Elvis Costello (bürgerlich Declan P. A. MacManus)
  • Eric Patrick ClaptonMark Knopfler / Dire Straits
  • Iron Maiden (u.a. Iron Maiden Holding Ltd.)
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper (Nightmare Inc.)
  • Pink Floyd (u.a. Pink Floyd Music Ltd.)
  • David Gilmour (David Gilmour Muisc Ltd.)
  • Mötley Crüe (Masters 2000, Inc. & Masters 2008, LLC)
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.) bzw. Philip David Charles (Phil Collins), Mike Rutherford, Anthony Banks
  • Phil Collins (Philip Collins Ltd.)
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix LL.C.)
  • Iggy Pop (bürgerlich James Newell Osterberg)
  • Dire Straits / Mark Knopfler
  • Ian Paice / Deep Purple
  • Gary Moore (u.a. Cargo Records)
  • Al Di Meola
  • u.a.m.

Teilweise machen Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel auch Markenrechtsverletzungen geltend, z.B. an der europäischen Wortmarken "PINK FLOYD" (EUIPO Registernummer 014996391, zugunsten der Pink Floyd (1987) Ltd.) sowie an der "Rolling Stones" Wortmarke und dem "lips and tongue"- Logo (Bildmarke) der Rolling Stones.


Verteidigung gegen Abmahnungen von Kanzlei Gutsch & Schlegel

Nach unserer langjährigen Erfahrung mit Abmahnungen von Rechtsanwälten Gutsch & Schlegel, von Rasch Rechtsanwälte sowie von Frommer Legal lohnt es sich, diese Abmahnungen genau zu prüfen bzw. von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Urheberrecht prüfen zu lassen, und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen!


Außergerichtliche Anspruchsabwehr

Für die meisten von uns vertreten Mandantinnen und Mandaten konnten wir die geltend gemachten Ersatzansprüche vollständig abwehren, und zwar ohne gerichtliche Verfahren!

Hier ist es wichtig, auf eine genaue Formulierung der strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (wenn eine solche zur Streitvermeidung abgegeben werden soll) zu achten, sodass diese einerseits die sog Wiederholungsgefahr rechtssicher ausräumt und den Rechteinhaber klaglos stellt. 

Andererseits muss die Unterlassungsverpflichtungserklärung möglichst eng gefasst werden, um Folgerisiken (Vertragsstrafe!) zu reduzieren! Zudem sollte insb. von Unternehmen und Kaufleuten keine fixe Vertragsstrafe versprochen werden! 

Denken Sie dabei daran, dass ein strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die mit einer empfindlichen  Vertragsstrafe versehen sein muss, Sie sehr lange bindet. Bei Wiederholungsverstößen – auch wenn diese nur "kerngleiche" (ähnliche) Rechtsverstöße betreffen! – schulden Sie die Zahlung der Vertragsstrafe direkt an den Rechteinhaber. Dadurch besteht ein hoher Anreiz, systematisch nach Wiederholungsverstößen zu suchen.


Abwehr von Klagen

Sofern Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel in seltene Einzelfällen doch eine Klage gegen eine unsere Mandantinnen oder Mandaten eingereicht haben, konnten wir diese Verfahren überwiegend gewinnen (z.B. betreffend die Musikgruppen Genesis/Phil Collins und Iron Maiden und jetzt auch Pink Floyd); Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel wurden in diesen Fällen abgewiesen (u.a. Amtsgericht Hamburg, Urt. v. 12.09.2014, Az. 36a C 619/12; LG Hamburg, Beschl. v. 29.06.2015, Az. 310 S 271/41, AG Erfurt, Urt. v. 14.03.2024, Az. 2 C 1100122). Oft gelingt es Rechtsanwälten Gutsch & Schlegel nicht, die Anspruchsberechtigung / Rechteinhaberschaft ihrer Mandat_innen lückenlos über die gesamte Rechtekette nachzuweisen.

Abmahnungen von Rechtsanwälten Gutsch & Schlegel haben sich auch schon als rechtsmissbräuchlich und damit als "nicht berechtigt" i.S.v. § 97a Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 UrhG erwiesen (BGH, Urt. v. 28.05.2020, Az. I ZR 129/19). Entsprechend wurde die Klage auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung gerichtete Klage der Kanzlei Gutsch & Schlegel vollumfänglich abgewiesen.

Aufwendungs- und Schadensersatz

Als Schadensersatz ist ggf. nur eine geringe Stücklizenz geschuldet, vgl. z.B. LG Hamburg, Urteil vom 09.05.2019, Az. 310 O 146/18.

Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer sind auch hier die Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel) sind i.d.R. ebenfalls nicht geschuldet, und wurden von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten (Aufwendungsersatz) und Schadensersatzforderungen lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebührenrechtlich i.d.R. als eine Angelegenheit anzusehen, sodass i.d.R. nur ein Bruchteil der regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden muss (Urteil BGH – Der Novembermann).

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung und übernehmen Ihre Verteidigung gegen entsprechende Abmahnungen und sonstige Angriffe!

Kolleginnen und Kollegen stehen wir gerne zum Austausch zur Verfügung, insb. im Hinblick auf die 'Der Novembermann'-Rechtsprechung des BGH)!

Wer wir sind

Wir sind seit über 15 Jahren bundesweit als Rechtsanwälte  mit Schwerpunkt im Bereich Urheberrecht und Medienrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht (eCommerce, Marketing) tätig. 

The Legal 500 empfiehlt und als eine "Führende Kanzlei für Urheberrechtliche Streitigkeiten" (The Legal 500 Deutschland/EMEA 2022, 2023).

Laut Handelsblatt (Best Lawyers) gehören wir zu "Deutschlands Besten Anwälte" für Intellectual Property / Gewerblichen Rechtsschutz (Handelsblatt/Best Lawyers 2022 und 2023)!

Unsere Leistungen im Urheberrecht

Als erfahrene Rechtsanwälte für Urheberrecht und Medienrecht, Markenrecht und für den Bereich des eCommerce & Marketing (Wettbewerbsrecht) bieten wir u.a. folgende Leistungen an:

  • Abwehr von Abmahnungen, Take-Downs (insb. Amazon Marketplace, ebay, kleinanzeigen.de), Account-Sperrungen, einstweiligen Gerichts-Verfügungen, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen und Grenzbeschlagnahmen, z.B. bei Vorwurf des Grauimports/Parallelimports, Counterfeits/Produktpiraterie, Bootleg (nicht lizenzierte Aufnahmen), Verletzung von Markenrechten, Wettbewerbsbehinderung, Nachahmung/Rufausbeutung etc. 
  • Rechteklärung und Lizenzierung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten z.B. für Werbekampagnen und Unternehmenskommunikation, Multimediaprojekte, Filmprojekte, Softwarentwicklung; Verhandlung und Erstellung entsprechender Lizenzverträge/Nutzungsverträge
  • Wettbewerbsrechtliche Beratung (Marketing, eCommerce), Erstellung von AGB, Widerrufsrechtsbelehrungen und Verbraucherinformationen, Impressum etc.
  • Beratung und Unterstützung im Bereich Datenschutz/DSGVO (Compliance, inbs. bei "Datenpannen"/Datenschutzvorfällen
  • Verhandlung und Erstellung urheberrechtlicher Werk- und Lizenzverträge und Aufträgen, z.B. in den Bereichen IT/Softwareentwicklung, Film/Video, Fotografie und Design
  • Umfassende Beratung und Vertretung von Online-Händlern/eCommerce, Werbeagenturen, Sozial-Media-Agenturen und von einigen der führenden Influencer im deutschsprachigen Raum zu allen Fragen des Urheberrechts, Markenrechts, Wettbewerbsrecht (Marketing, Kommunikation) und des Datenschutzes (DSGVO)
  • Beratung und Vertretung von IT-Herstellern, Importeuren, Händlern von Geräten und Speichermedien (z.B. PC, Tablets, Mobiltelefone) und von Anbietern von Cloud-Diensten zu den Urheberrechtsabgaben (Forderungen der  ZPÜ)
Foto(s): unsplash

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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