10 Rechtstipps für Open-Air-Festival-Besucher – Teil 1

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Die Festival-Saison ist da!

Leider sorgen Wetterkapriolen aber für viele Ausfälle. Neben dem Hinweis auf die 3 wichtigsten Festival-Ausrüstungsteile (Kopfbedeckung, Gummistiefel, Dosen-Ravioli), gibt es hier von uns ein paar hilfreiche, rechtliche Infos für alle Festival-Besucher von Hurricane, Southside, RAR & Co. In Teil 1 befassen wir uns mit rechtlichen Fragen rund um Ticket & Eintrittskarte, Audio- und Video-Aufnahmen und Datenschutz.

Gibt es bei Absage des Festivals/Konzerts Geld zurück?

Diese Frage stellen sich dieses Jahr wegen der Unwetter leider sehr viele Veranstaltungs-Besucher. Als erstes hilft hier ein Blick in die AGB des jeweiligen Veranstalters. Oft finden sich dort Informationen dazu, wie der Veranstalter mit Ausfällen umgehen möchte. Manche Festival-Veranstalter legen bereits dort fest, dass für Ausfälle nach Beginn der Veranstaltung eine anteilige Rückerstattung erfolgt. Fällt ein Konzert wegen schlechten Wetters aus, berufen sich die Veranstalter aber oft auf Höhere Gewalt.

Was bedeutet Höhere Gewalt? Höhere Gewalt sind unabwendbare Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks. Regelmäßig wird aber schlechtes Wetter und auch Starkregen oder Gewitter juristisch als allgemeines Lebensrisiko bezeichnet.

Fakt ist jedoch, dass der Kunde in den Fällen von Veranstaltungsausfall wegen Unwettern keine bzw. nicht die volle Leistung für sein Geld bekommen hat. Zumindest anteilig wird daher mit Blick auf die Entscheidung des EuGH zur Erstattungspflicht bei Bahn-Tickets auch der Festival-Besucher oder Campingplatz-Mieter den bezahlten Ticket-Preis zurückfordern können. Etwas anderes gilt für Vorverkaufszuschläge, Anreise- oder Übernachtungskosten.

Wird die Veranstaltung komplett abgesagt/abgebrochen wurde keine Leistung erbracht und Ihr dürft vom Vertrag zurücktreten, habt also einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des Ticketpreises.

Darf ich mein Ticket weiterverkaufen?

Grundsätzlich gilt, dass Eintrittskarten Waren sind wie andere auch. Diese darf man natürlich auch weiterverkaufen, jedenfalls im privaten Rahmen. Viele Veranstalter gehen jedoch dazu über, sog. Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) aufzustellen. In diesen Bedingungen wird auch der Weiterverkauf, jedenfalls mit Gewinn, verboten. Habt Ihr ein solches Ticket aber z.B. nicht selbst gekauft, dürften diese Bedingungen euch gegenüber jedenfalls nicht gelten.

Aber Vorsicht: Der Veranstalter könnte trotzdem euer Ticket sperren, wenn Ihr z. B. mit hohem Gewinn weiterverkauft. Insbesondere bei personalisierten Tickets kann dies passieren.

Außerdem: Niemand mag Ticket-Händler, die kurz vor einer begehrten Veranstaltung mit hohem Aufschlag Tickets anbieten. Nutzt faire Angebote für den Ticket-Verkauf, wenn Ihr eine Veranstaltung nicht wahrnehmen könnt.

Ich habe ein Ticket, aber mir wird der Zutritt verweigert – zu Recht?

Hier kommt es auf die AGB des Veranstalters und dessen Hausrecht an. Warum wird euch der Zutritt verweigert? Der Veranstalter kann normalerweise aus wichtigem Grund den Zutritt verweigern. Ein wichtiger Grund wäre z.B., wenn Ihr eine Gefahr für euch oder Dritte darstellt, z.B., weil Ihr so stark betrunken seid. Auch kann es sein, dass der Veranstalter den Zutritt zumindest zeitweise einstellt, um Gedränge und Massenpanik zu verhindern. Dies sind legitime Gründe, euch unter Umständen den Zutritt zu verweigern. Auch wenn Ihr gegen andere Regeln des Veranstalters verstoßen habt, z.B. Crowdsurfing, dürfte ein zumindest zeitweises Zutritts-Verbot vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt sein.

Grundsätzlich muss der Veranstalter aber jedem rechtmäßigen Ticketinhaber Zutritt gewähren. Anderenfalls habt Ihr mindestens einen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten, wenn der Veranstalter z.B. zu viele Tickets verkauft hat. Außerdem kann ein Zutrittsverbot auch z.B. eine rechtswidrige Diskriminierung darstellen, wenn der Veranstalter z.B. ohne legitimen Grund aufgrund von Geschlecht, Rasse, Religion, Behinderung o. ä. Den Zutritt verweigert. Solche Ansprüche sind in den §§ 19 ff. des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) geregelt.

Darf ich Fotos machen, Videos filmen & Aufnahmen veröffentlichen?

Fotografieren zum privaten Gebrauch ist bei fast allen Festivals zugelassen. Dennoch solltet Ihr daran denken, dass andere Besucher im Zweifel nicht betrunken in Eurem Facebook-Stream auftauchen wollen. Zwar müssen Besucher von Großveranstaltungen es in gewissem Rahmen hinnehmen, fotografiert zu werden. Ihre Persönlichkeitsrechte haben die anderen Besucher aber damit nicht am Eingang abgegeben. Eine Verschärfung des § 201a StGB in 2015 hat dazu geführt, dass sich schon strafbar machen kann, wer Fotos von Betrunkenen & anderen hilflosen Personen auch nur anfertigt. Die Fotos müssen also nicht einmal veröffentlich worden sein! Rechtlich 100 % sicher ist man natürlich, wenn man die abgebildete Person vorher um Erlaubnis gefragt hat und zwar unter Hinweis darauf, was man mit dem Foto vorhat. Die Person muss aber auch in der Lage gewesen sein, unbeeinträchtigt die Erlaubnis zu beurteilen. Beweisbelastet für die Erlaubnis seid im Zweifel Ihr!

Gewerbliches Fotografieren ohne Erlaubnis/Lizenz des Veranstalters wird meist gegen die AGB des Veranstalters verstoßen. Das Fotografieren an sich ist aber rechtlich zulässig, nur die kommerzielle Nutzung nicht.

Anders beim Filmen/Mitschneiden: Das Anfertigen und Nutzen von Konzertmitschnitten bzw. Bootlegs ist ohne Zustimmung des Künstlers nicht zulässig. Durch das Mitschneiden des Konzertes und das dabei entstehende Bootleg wird das jeweilige Werk des Künstlers vervielfältigt. Dieses Recht steht gemäß § 16 Abs. 1 UrhG allerdings nur ihm als Rechteinhaber zu.

Was machen die mit meinen Daten?

Viele Veranstalter erheben heutzutage Daten von Besuchern, nicht nur für den Ticketverkauf. Ganze Festivals hatten zeitweise auf bargeldloses Bezahlen umgestellt. Geplant waren sogar Zutritt zum Festivalgelände per RFID-Chip oder das „Einchecken“ und „Liken“ bei Konzerten per Social Media.

Kombiniert man diese Daten, lässt sich ein sehr aussagekräftiges Bewegungsprofil und Konsumverhalten analysieren und monetarisieren. Aber möchte ich wirklich, dass Dritte sehen können, wann ich wo wieviel Bier gekauft habe, bei welchem Konzert ich war und welche Eingänge ich wie häufig genutzt habe?

Nicht alles, was möglich ist, muss auch gemacht werden. Mittlerweile sind viele Veranstalter wieder auf dem Rückzug, weil erhebliche Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes geäußert wurden. Die Entwicklung auch in anderen Ländern zeigt aber, dass es mehr und mehr solcher Zutritt-und-bezahlt-Systeme geben wird.

Fest steht aber auch, dass Ihr einen gesetzlich verbrieften Auskunftsanspruch gegen denjenigen habt, der Daten von euch erhebt und speichert. Dieser Anspruch steht in § 34 BDSG. Deshalb dürft Ihr z.B. beim Festival-Veranstalter Auskunft beantragen, welche Daten über euch gespeichert und an wen sie weshalb weitergegeben wurden. Hierfür dürfen euch keine Kosten berechnet werden!

Im 2. Teil wird es um Pfandsammeln, Grillen, Haftung etc. gehen. Bis dann!

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