10/2019: Abmahnung der Sony Interactive Entertainment Inc. u. a. durch Arnold Ruess Rechtsanwälte

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Auch Ende 2019 wir mir eine Abmahnung der Sony Interactive Entertainment Inc., Japan (SIEI) und der Sony Interactive Entertainment Europe Limited, Großbritannien (SIEE) durch die Rechtsanwaltskanzlei Arnold Ruess, Düsseldorf, vorgelegt. 

Abgemahnt wird im vorliegenden Fall das Angebot von Controllern für die Sony PlayStation 4, die keine Originalware darstellen, sondern vielmehr Plagiate sein sollen. Dies ist im vorliegenden Fall auch angesichts der fehlenden typischen Sony-Symbole auf den Controller-Tasten zu erkennen.

1. Was mahnt die Rechtsanwaltskanzlei Arnold Ruess für SIEI und SIEE ab?

Es ist anzunehmen, dass Sie diesen Rechtstipp lesen, da Sie selbst auf einer Internethandelsplattform wie eBay oder Amazon oder in Ihrem eigenen Onlineshop Controller für die Sony PlayStation 4 angeboten haben, die entweder aus einem Bundle (in der Regel aus dem Verkauf mit einer Playstation) stammen und nicht mehr originalverpackt waren oder als gefälschte „China-Ware“ importiert wurde. 

In der Folge haben Sie wegen Verletzung von Marken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechten die Abmahnung der o. g. Parteien erhalten.

2. Was fordern SIEE und SIEI vom Abgemahnten?

In dem mir vorliegenden Fall fordert Rechtsanwalt Wergin aus der Kanzlei Arnold Ruess die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von mindestens 5.100 EUR vorsieht, „wobei die Höhe von SIEE bestimmt wird und auf Antrag des Schuldners gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann.“

Außerdem sollen Sie Auskunft erteilen und es soll Rechnung gelegt werden. Ferner sollen alle rechtsverletztenden Waren, die sich noch im Besitz des abgemahnten Händlers befinden, vernichtet werden.

Auch Abmahnkosten sind zu entrichten. Diese betragen – bei Streitwerten von 250.000 Euro (SIEE) und 500.000 EUR (SIEI) – und unter jeweiliger Zugrundelegung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr – nach unserer Berechnung insgesamt über 8.000 EUR (ohne MwSt.).

3. Wie sollten Sie vorgehen und was sollten Sie nicht tun

Auch wenn es für Sie naheliegt, die mit der Abmahnung übersandte vorbereitete Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben, „um die Angelegenheit schnell vom Tisch zu bekommen“: Nehmen Sie im eigenen Interesse von dieser „Express-Lösung“ Abstand.

Sie sollten vielmehr – allein im Hinblick auf die viele Jahre lang ggf. mehrfach drohende Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro – sehr große Vorsicht walten lassen. Sparen Sie hier am falschen Ende, kann dies die Gesamtkosten für Sie vervielfachen (s. oben). 

Wussten Sie dass, wenn Sie auf einer Internet-Handelsplattform wie Amazon oder eBay handeln, Sie für ein Verhalten des Plattformbetreibers auf Zahlung einer Vertragsstrafe haften können, selbst, wenn Sie das Verhalten des Betreibers vorher überhaupt nicht beauftragt haben? 

Wahren Sie Ihre Rechte und rufen Sie mich an, noch bevor Sie durch falsche Selbsthilfe Ihr Abmahnungsverfahren derart verschlechtert haben, dass ich für Sie nichts mehr tun kann und Sie über dreißig Jahre unter einer nahezu unkündbaren Unterlassungserklärung leiden.

Lassen Sie die Angelegenheit auf keinen Fall nicht auf sich bewenden, etwa, weil Sie der Meinung sind, sich rechtmäßig verhalten zu haben oder der angegriffene Verstoß sei marginal.

Die Angelegenheit sollte einem Fachanwalt übertragen werden, denn es droht Ihnen ein überaus teures gerichtliches Verfahren und/oder die wiederholte Verwirkung einer Vertragsstrafe, was sich in der Summe auf einen sechsstelligen Vertragsstrafenbetrag summieren kann.

Melden Sie sich bei mir. Ich bin als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz seit über einem Jahrzehnt im Bereich des Markenrechts und Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts tätig und helfe Ihnen. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung und eine Ersteinschätzung sind kostenlos für Sie.

Des Weiteren gilt:

a. Geben Sie ohne fachanwaltliche Beratung keine Erklärungen ab, vor allem nicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

b. Unterlassen Sie den direkten Kontakt mit SIEI, SIEE und der Kanzlei Arnold Ruess (RA Jan Wergin).

c. Überweisen Sie vorerst keine Rechtsanwaltsgebühren.

d. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf und lassen Sie sich beraten.

4. Warum Rechtsanwalt Dr. Ole Damm?

Ein Fachanwalt hat in der Regel aufgrund seiner Spezialisierung viel Erfahrung im Umgang mit Rechtsfällen aus seinem Bereich. Ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz hat z. B. eine ganz erhebliche Erfahrung im Markenrecht, welches hier eine Rolle spielt. In dieser Kanzlei werden vor allem Fälle zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht bearbeitet. 

Ich konzentriere mich seit über 10 Jahren auf diesen ganz speziellen Rechtsbereich, gehöre dem gemeinsamen Prüfungsausschuss „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ der Rechtsanwaltskammern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern an und bin Mitglied in der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. (GRUR).

5. Schützen Sie sich vor weiteren Abmahnungen!

Gerne helfe ich Ihnen auch bei der Absicherung Ihres Verkaufsauftritts, egal ob im eigenen Onlineshop oder auf Internethandelsplattformen wie eBay oder Amazon. Fragen Sie einfach telefonisch oder per E-Mail bei mir an!

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht


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