11/2022: Abmahnung der RAAG Kanzlei (RA Kairis) für Jolanta Januszewski (Google Fonts)

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1. Gegenstand des Schreibens

Mir liegt eine Abmahnung des Rechtsanwalts Kairis im Namen der Frau Jolanta Januszewski vom 08.10.2022 wegen angeblich datenschutzrechtswidriger Einbindung von Google Fonts vor. Derartige Schreiben werden offensichtlich gehäuft versandt. In früheren Fällen sollte nach Angaben des Kollegen Kairis auch eine Frau Yu betroffen gewesen sein, die - wie Frau Januszewski - einer Interessengemeinschaft "VIVA-Datenschutz" angehören soll, welche allerdings im Internet nicht auffindbar ist. Auch ob es überhaupt eine Frau Jolanta Januszewski gibt, ist derzeit noch unklar.

Möglicherweise interessieren Sie sich auch für die ganz ähnlichen Abmahnungen des Kollegen Lenard aus Berlin für einen Herrn Ismael (vgl. https://www.anwalt.de/go/article/88eec0c6-013f-4ec8-b2e6-3390fffcb791). Auch hier bin ich bereits für viele Mandanten tätig geworden.

Das Schreiben des Kollegen Kairis stellt eine klassische Abmahnung dar, da sie einen Unterlassungsanspruch enthält. Der Kollege Kairis schreibt insoweit: "Es reicht nicht aus, die Schriftart z.B. zu löschen, um die IP nicht mehr an Google weiterzuleiten, vielmehr ist nach aktueller Rechtslage die Unterlassung explizit zu bestätigen." Ferner wird Auskunft über die Datenverearbeitung und Schadensersatz gefordert.

Im Kern geht es darum, dass eine Frau Januszewski durch die Datenweitergabe einen "tatsächlichen und wirtschaftlichen Schaden" erlitten haben will, weil der adressierte Webseitenbetreiber Google Fonts in einer Weise benutzt, bei der u.a. die IP-Adresse des Besuchers (hier: Frau Januszewski) an Google weitergeleitet wurde.

2. Was fordert RA Kairis / Frau Jolanta Januszewski von Ihnen?

Die oder der Angeschriebene sollen auf jeden Fall Schadensersatz in Höhe von 140,00 EUR zahlen (die Schmerzen sind also nicht sonderlich groß), und zwar auf ein Konto des Herrn Kairis. Hinzukommen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 90,96 EUR. Hier hat der Kollege Kairis wohl auf Grund seiner Abmahnungen für Frau Yu dazugelernt; die dort angegebenen RVG-Gebühren waren vollständig falsch berechnet.

Der Betrag von 140,00 EUR erscheint, insbesondere wenn man sich die von dem Kollegen Kairis zitierte Rechtsprechung ansieht, vergleichsweise gering. Der Betrag könnte allerdings ganz bewusst und damit strategisch niedrig gehalten sein: Welcher Rechtsanwalt, der als Fachanwalt für das IT-Recht oder als Datenschutzbeauftragter (z.B. TüV Rheinland) auf das Datenschutzrecht spezialisiert ist, will sich schon mit einem solchen Schreiben befassen, dessen Gegenstandswert bei lediglich 226,10 EUR liegt und damit im untersten Bereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes? Dies dürfte in vielen Fällen dazu führen, dass die oder der Adressierte keinen fachkundigen Rechtsanwalt für sich findet und in der Folge lieber "gleich zahlt". Werden nun aber solche Schreiben mehrfach versandt und der Forderungstext standardmäßig verwendet, so entsteht umgekehrt ein recht einträgliches Geschäft.

3. Wie reagieren Sie nun?

  • Ohne anwaltlich beraten zu sein, sollten Sie keine Erklärung abgeben!
  • Solange Sie keinen fachanwaltlichen Rat eingeholt haben, sollten Sie auch kein Geld überweisen.

Wenn Sie auf das Schreiben des Kollegen Kairis selbst reagieren, lassen Sie erkennen, dass Sie zahlungsbereit sind und mit guten Erfolgschancen Forderungen noch einmal abgemahnt werden können.

Das Schreiben des Kollegen Kairis enthält diverse Fehler, allerdings auch einige, dem Grunde nach berechtigte Ansprüche. Es reicht allerdings nicht, dem Kollegen Karis dies mitzuteilen. Glaubhaft ist die Verteidigung nämlich nur dann, wenn Sie konkret begründen, warum die Forderung nicht gegeben ist. Dies sollte idealerweise durch einen Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) geschehen.

Ein solches Schreiben übernehme ich für Sie. Mein Honorar beträgt 200,00 EUR zzgl. 19% USt. Die Bedingungen der Mandatsübernahme schildere ich gerne, wenn Sie mich per E-Mail kontaktieren und Ihr Abmahnschreiben als Anlage (pdf-Datei) übersenden. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich in dieser Angelegenheit KEINE telefonischen Auskünfte erteile.

4. Warum DAMM LEGAL?

Machen Sie Gebrauch von einem Fachanwalt und Datenschutzbeauftraten zu den Kosten eines Allgemeinanwalts. Rechsanwalt Dr. Ole Damm ist Fachanwalt für IT-Recht, wozu auch das Datenschutzrecht gehört, und vom TÜV Rheinland geprüfter Datenschutzbeauftragter. Er ist bundesweit tätig und hat bereits mehrere Schreiben dieser zur Bearbeitung vorgelegt bekommen. 

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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