14-Jähriges Mädchen soll zusammen mit ihrem 15-Jährigen Freund ihre eigene Mutter getötet haben

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In Varel bei Wilhelmshaven läuft derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen ein 14-Jähriges Mädchen und ihren 15-Jährigen Freund. Gegen sie wird wegen dringendem Mordverdacht ermittelt. 

Am 22.05. wurde eine 39 Jahre alte Frau in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Stichverletzungen tot aufgefunden. Es handelt sich dabei um die Mutter des 14-Jährigen Mädchens. 

Die mutmaßliche Tatwaffe, ein Messer, wurde noch am gleichen Abend im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen in der Wohnung des 15-Jährigen Freundes der Tochter entdeckt. 

Aus diesem Grund wurde gegen das Mädchen und den Jungen eine Untersuchungshaft wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes angeordnet und beide wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Oldenburg einem Haftrichter vorgeführt. 

Anwendung des Jugendstrafrechts 

In Deutschland werden Beschuldigte, die zum Zeitpunkt der Straftat zwar 14 aber noch keine 18 Jahre alt sind nach dem Jugendstrafrecht behandelt. Hierbei steht die Erziehung im Vordergrund, da Jugendliche nur als bedingt strafmündig gelten. 

Aus diesem Grund eine Staffelung der Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen: Bei geringen Strafverstößen sind vom Gericht bestimmte Erziehungsmaßregeln nach §§ 9 ff. JGG anzuordnen, die dazu dienen sollen die Lebensführung des Jugendlichen zu regeln und seine Erziehung zu fördern und zu sichern. 

Sollte eine Erziehungsmaßregel nicht ausreichen, wird die Straftat eines Jugendlichen mit Zuchtmitteln nach §§ 13 ff. JGG geahndet. 

Sollten diese beiden vorangegangenen Maßnahmen nicht ausreichend sein oder die begangene Tat eine schwerwiegendere Strafe verlangen, so besteht die Möglichkeit des letzten Mittels im Jugendstrafverfahren: Die Jugendstrafe nach §§ 17 ff. JGG. 

Die im vorliegenden Fall angeordnete Untersuchungshaft gegen die beiden Jugendlichen lässt darauf schließen, dass die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist. 

Eine Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht ist nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es muss ein Haftgrund bestehen und eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass der Beschuldigte die Straftat tatsächlich begangen hat. Darüber hinaus muss die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten sein – bloße zu erwartende Erziehungsmaßregelungen oder Zuchtmittel reichen für die Anordnung einer Untersuchungshaft nicht aus. 

Im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft hat der Beschuldigte einen Anspruch auf einen Strafverteidiger. Ihm wird daher, wenn er noch keinen Rechtsanwalt hat, ein Pflichtverteidiger bestellt. 

Eine notwendige Verteidigung liegt gerade bei sehr jungen Beschuldigten vor und wird daher besonders bei der Drohung von einer Jugendstrafe als erforderlich erachtet. 


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