186 Tage Nutzungsausfallersatz bei Kfz.-Unfall: nur bei Notreparatur möglich!
- 2 Minuten Lesezeit
Grundsätzlich hat der Geschädigte für die gesamte Dauer, in welcher er sein Fahrzeug nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Hier verlangte der Kläger im Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf, dass nach einem Verkehrsunfall für seinen Pkw BWM ein Nutzungsausfall für 186 Tage (!) in Höhe von 5.600,- € mit einer Haftungsquote des Gegners von 70% gezahlt wird. Der lange Zeitraum kam zustande, weil monatelang eine Instandsetzung des Pkws nicht erfolgte.
Das OLG Düsseldorf vertrat jedoch die Auffassung, dass nur ein Ausfallzeitraum von „nur“ 32 Tagen für die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu berücksichtigen ist. Die erfolgreiche Durchsetzung des weiteren Nutzungsausfallbegehrens scheitert daran, dass der Kläger gegen die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hat.
Er hätte nämlich mit einer Notreparatur eine Maßnahme ergreifen können, welche den Nutzungsausfall gering gehalten hätte. Die provisorische Instandsetzung hätte leicht erfolgen können. Die Aufwendungen für eine solche Notreparatur hätten bei 365,- € gelegen. Auch wenn der Kläger behauptet, dass selbst diese Notreparatur in Höhe von 365,- € aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse nicht möglich gewesen sei, hätte er zumindest die Beklagte auf diesen Umstand hinweisen müssen, um sie zur Überweisung einer Abschlagszahlung oder eines Vorschusses von weniger als 400,- € zu veranlassen.
Das OLG Düsseldorf hielt daraufhin fest, dass die Ausfallzeit von (immerhin!) 32 Tagen bei einem Tagessatz von 38,- € einen Betrag von 1.216,- € ergibt, welcher unfallbedingt zu ersetzen ist (OLG Düsseldorf, I-1 U 111/07).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.
Artikel teilen: