3.0 TDI: Wieder verbraucherfreundliches Urteil gegen die Audi AG

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Im Dieselabgasskandal kassiert die Audi AG Niederlage um Niederlage. Jetzt wurde sie für einen Audi A6 Avant mit einem Motor des Typs EA897 der Abgasnorm Euro 5 schadenersatzpflichtig.

Alter schützt vor Strafe nicht. Das hat das Landgericht Bonn im einem Dieselverfahren gegen die Audi AG gezeigt (Az.: 15 O 101/21). Für die Abgasmanipulationen an einem Audi A6 Avant mit einem Motor des Typs EA897 der Abgasnorm Euro 5 und insgesamt 208.493 gefahrenen Kilometern muss die Audi AG an den geschädigten Verbraucher wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB Schadenersatz in Höhe von 18.267,50 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2021 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H he von 1.295,43 Euro nebst Zinsen in H he von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen. Ebenso muss die Audi AG 82 Prozent der Verfahrenskosten zahlen.

Fahrzeuge mit der Motorengruppe EA897 der Abgasnorm Euro 5 unterliegen einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA). Es konnte eine Funktion festgestellt werden, die dazu dient, dass der Oxydationskatalysator möglichst schnell nach Motorstart sein Arbeitstemperaturfenster erreicht (Aufheizstrategie). Die Bedatung der in dem Fahrzeug enthaltenen Funktion sieht Aktivierungs- und Deaktivierungsbedingungen vor, die gleichermaßen für den Prüfstands- wie realen Fahrbetrieb gelten. Die Deaktivierungsbedingungen sind dergestalt ausgeprägt, dass die Funktion mit Sicherheit im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv ist, während sie im realen Fahrbetrieb jedoch überwiegend deaktiviert wird. Auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug kommt diese unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, führt das Gericht im Urteil aus.

„Der Kläger behauptet, das Fahrzeug enthalte zahlreiche unzulässige Abschalteinrichtungen und sei daher mangelhaft. Neben der Aufheizstrategie sei ein unzulässiges sogenanntes Thermofenster sowie eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Lenkwinkelerkennung verbaut, welche die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unzulässig reduziere. Das Fahrzeug sei daher jedenfalls von drei unterschiedlichen Rückrufaktionen des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen. Überdies behauptet der Kläger eine manipulierte Getriebesoftware sowie eine manipulierte AdBlue-Einspritzung“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Bonn erstritten.

Dieser Argumentation war das Landgericht Bonn grundsätzlich gefolgt. Es schreibt: „Die Motorsteuerungssoftware war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit gingen einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge hätte erfolgen können. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, als besonders verwerflich anzusehen und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren.“

Das Argument der Audi AG, die Behauptung des Klägers, dass er den Kauf des Fahrzeugs von der Einhaltung der Stickoxidgrenzen abhängig gemacht habe, sei angesichts des Leergewichts von rund zwei Tonnen und der Leistung von 313 PS des Dreilitermotors mit sechs Zylindern sei nicht glaubhaft, hat vor Gericht nicht verfangen.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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