3 Sofortmaßnahmen, wenn der Geschäftspartner insolvent ist.

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Im Falle der Insolvenz eines Kunden/Geschäftspartners ist eine schnelle Reaktion des Vertragspartners gefragt, um rechtliche Nachteile und wirtschaftlichen Schaden bei der eigenen Unternehmung zu verhindern.

3 „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ sollen im Folgenden dargestellt werden.


1. Schaffung klarer rechtlicher Verhältnisse

Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses stellt sich für den Vertragspartner im Falle einer Insolvenz die Frage, ob die Fortsetzung der Vertragsbeziehung und Leistungserfüllung möglich und gewünscht ist.

In einem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter bzgl. sämtlicher bestehender Vertragsbeziehungen ein sog. Erfüllungswahlrecht und die Möglichkeit, längerfristig geschlossene Verträge über ein Sonderkündigungsrecht zu kündigen.

Es ist daher im Interesse des betroffenen Vertragspartners, den Insolvenzverwalter zu einer Entscheidung zu „zwingen“.

Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber über § 103 Abs. 2 InsO eröffnet. Hiernach kann der Vertragspartner den Insolvenzverwalter auffordern, sich dahingehend zu erklären, ob der Vertrag beidseitig erfüllt werden soll oder eine Auflösung gewünscht ist.


2. Die Vermeidung der Eröffnung von Anfechtungstatbeständen

Im krisennahmen Zeitraum ist von Vertragspartnern stets die latente Gefahr der Insolvenzanfechtung zu beachten.

Losgelöst von der Vielzahl an ausgestalteten Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters nach den §§ 129 ff. InsO, kann ein Anfechtungsrisiko wesentlich minimiert werden, indem das sogenannte „Bargeschäftsprivileg″ gem. § 142 InsO beachtet wird. Hiernach ist eine Anfechtung nahezu ausgeschlossen, wenn Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind und in einem engen zeitlichen Rahmen, ausgetauscht wurden. Als „enger“ zeitlicher Rahmen sollten rechtswahrend 20 Tage im Auge behalten werden.


3. Anzeige und Geltendmachung von Sicherungsrechten

Sofern der Geschäftspartner vertraglich Sicherungsrechte vereinbart hat, sind diese „zu aktivieren“ und ggü. dem insolventen Geschäftspartner bzw. dem Insolvenzverwalter anzuzeigen und geltend zu machen. Vorsorglich ist einer Weiterveräußerung bzw. Verwertung zu widersprechen und potentielle Verwertungsbefugnisse sind zu widerrufen.

Analog sollte eine Anzeige und Geltendmachung ebenfalls für gesetzliche Sicherungsrechte wie z. B. dem Vermieterpfandrecht veranlasst werden.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere erhebt der Artikel nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen zur Vermögenssicherung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahren zur Verfügung und will Sie hierbei durchsetzungsstark unterstützen.

Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub


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