Aachener Bausparkasse – Kündigung der Verträge aus wichtigem Grund

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„Niedrige Zinsen dürften kein wichtiger Grund für die Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse sein“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Dennoch versucht die Aachener Bausparkasse ihre Kunden aus hochverzinsten Altverträgen zu drängen und zu einem Wechsel in einen anderen Tarif zu bewegen.

Die Aachener Bausparkasse legt Kunden mit hochverzinsten Altverträgen den Wechsel in einen für die Verbraucher deutlich ungünstigeren Tarif nahe. Sollte der Bausparer dem Tarifwechsel nicht zustimmen, könne die Aachener Bausparkasse den Bausparvertrag auch wichtigem Grund kündigen. Nach Ansicht der Bausparkasse ist die nach Vertragsschluss eingetretene Niedrigzinsphase ein wichtiger Kündigungsgrund. 

Gegen dieses Vorgehen klagte die Verbraucherzentrale. Sie hält die Kündigungen für rechtswidrig und wettbewerbsrechtlich für unzulässig. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage jedoch mit Urteil vom 18. Januar 2018 als unzulässig zurück (Az.: 6 U 74/18). „Damit hat das OLG die Kündigungen jedoch nicht als rechtmäßig erachtet. Diese Frage wurde in dem Verfahren gar nicht entschieden“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Das OLG entschied lediglich, dass der Bausparkasse die Kündigung von Bausparverträgen nicht mit Mitteln des Wettbewerbsrechts verboten werden könne. Damit würde auf den Ablauf etwaiger Rechtsstreite um die Wirksamkeit eingewirkt. Die Frage, ob die Kündigungen aufgrund der niedrigen Zinsen zulässig ist, sei allein in diesen Rechtsstreiten zu klären, so das OLG Köln.

„Um es noch einmal deutlich zu sagen: Das OLG Köln hat nicht entschieden, dass die Aachener Bausparkasse die Verträge aufgrund der niedrigen Zinsen kündigen darf. Für diese Frage hat das Urteil überhaupt keine Bedeutung. Sie hat nur eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale zurückgewiesen. Betroffene Bausparer können ihre Rechte nach wie vor geltend machen und müssen die Kündigungen nicht einfach hinnehmen“, betont Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Bausparer dürften dabei durchaus gute Chancen haben, sich erfolgreich zu wehren. „Niedrige Zinsen allein sind kein wichtiger Kündigungsgrund und auch keine Störung der Geschäftsgrundlage, wie verschiedene Gerichte bereits festgestellt haben“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die sich gegen das Vorgehen ihrer Bausparkasse zur Wehr setzen möchten.

Mehr Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage. 

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Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi

Kanzlei Cäsar-Preller


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