Aachener Bausparkasse – Neue Kündigungswelle – §§ 313 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB – Bausparvertrag

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Die große Kündigungswelle der Bausparkassen ist anscheinend doch noch nicht vorbei. Die Aachener Bausparkasse hat nunmehr damit begonnen, auch Verträge die noch nicht die 10-jährige Zuteilungsreife erreicht haben zu kündigen.

Neue Kündigungswelle – Kündigung aus wichtigem Grund §§ 313 i. V. m. 314 BGB bzw. Störung der Geschäftsgrundlage

Die Aachener Bausparkasse stützt die Kündigungen der laufenden Verträge auf § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB („wichtigem Grund) bzw. nach §§ 313 Abs. 1 i. V. m Abs. 3 Satz 2 BGB („Störung der Geschäftsgrundlage“) mit Verweis auf die Niedrigzinsphase beruft.

Unwirksamkeit der Kündigung

Die Kündigung ist unwirksam. Den betroffenen Bausparern wurde der Bausparvertrag oftmals auch als renditestarke Anlage verkauft. Vorliegend beruft sich die Bausparkasse nicht einmal wie sonst üblich auf die 10-jähruge Zuteilungsreife, sondern allein auf die Niedrigzinsphase. Nach dem Urteil des OLG Stuttgart vom 14.10.2011 (Az.: 9 U 151/11), ist ein Bausparvertrag für die Bausparkasse unkündbar, wenn dem Kunden dadurch die Möglichkeit genommen wird das Tilgungsdarlehen in Anspruch zu nehmen.

Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich hinsichtlich des Kündigungsgrundes „wichtiger Grund“ und „Störung der Geschäftsgrundlage“ bereits eindeutig positioniert:

„Die Beklagte kann die Kündigung auch nicht auf § 490 Abs. 3, §§ 314, 313 Abs. 3 BGB stützen. […] Auch aus § 490 Abs. 3, § 313 Abs. 3 BGB ergibt sich ein Kündigungsrecht nicht. Nach § 313 BGB kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien deshalb den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist. [...]

(2) Die Geschäftsgrundlage wäre auch nicht entfallen, wenn das Gleichgewicht zwischen Bauspareinlagen und -darlehen mit der Folge dauerhaft gestört wäre, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könnte. Die Beklagte hat über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinaus insoweit das vertragsspezifische Risiko übernommen, was ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 – V ZR 176/12, NJW 2014, 2177). Eine Abweichung hiervon ist hier nicht geboten. Es hätte der Beklagten oblegen, von der bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Risiko der Zinsentwicklung durch eine geeignete Vertragsgestaltung anders zu gewichten oder ihre vereinbarten Rechte auszuüben.“

Wenn Sie sich unsicher sind, oder an der Rechtmäßigkeit der Kündigung zweifeln, empfehlen wir auf professionelle Hilfe zurück zu greifen. Gerne geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bausparkassen können Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme komplett (ohne Bonuszinsen!) angespart ist, wirksam kündigen.
  • Ist der Vertrag zwar zuteilungsreif, aber noch nicht voll bespart, ist eine Kündigung rechtlich zumindest zweifelhaft. Das gilt auch, wenn der Bausparvertrag schon länger als zehn Jahre zuteilungsreif ist.
  • Widersprechen Sie der Kündigung schriftlich, wenn Sie an Ihrem Bausparvertrag weiter festhalten wollen.
  • Beharrt die Bausparkasse weiter auf der Kündigung, wenden Sie sich an uns. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir mit der Versicherung, ob sie die Kosten eines Rechtsstreits übernimmt.

Oftmals stellt die Bausparkasse die Zusendung eines Verrechnungsschecks in Aussicht.

Lösen sie diesen nicht ein und senden sie ihn nicht zurück. Sie tragen das Risiko bei Verlust der Rücksendung.

Kostenfreie Erstberatung

Wenn Sie eine Prüfung durch uns wünschen, können Sie uns jederzeit telefonisch kontaktieren oder unseren Fragebogen ausfüllen. Der Fragebogen ist auf unser Internetseite als pdf-Datei abrufbar: http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Kuendigung-Bausparvertrag.pdf

Sobald uns Ihre Unterlagen nebst Fragebogen vorliegen, würden wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten zukommen lassen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt der Kündigung verfügen, ist diese zudem regelmäßig verpflichtet, Kostendeckungsschutz für die weitere Vertretung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu gewähren.

Im Rahmen unserer Vertretung rechnen wir ausschließlich Kosten ab, die auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, damit Sie keinerlei Kostenrisiko haben.

Bogdanow & Kollegen – Hamburg, München, Berlin, Heidelberg

Folgende Bausparkassen sprechen Kündigungen aus oder haben in der Vergangenheit zahlreiche Kündigungen ausgesprochen:

Aachener Bausparkasse AG, LBS West, Schwäbisch Hall, Schwäbisch Hall AG, Wüstenrot Bausparkasse AG, LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg, Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz, LBS Bausparkasse Schleswig-Holstein-Hamburg AG, SIGNAL IDUNA Bauspar AG, Bausparkasse Mainz AG, Bausparkasse BHW Bausparkasse AG, Debeka Bausparkasse, BSQ Bauspar AG, Debeka Bausparkasse AG, Deutsche Bank Bauspar AG, Deutsche Bausparkasse Badenia AG, , LBS Baden-Württemberg, LBS Bayerische Landesbausparkasse, Alte Leipziger Bauspar AG, LBS Bayern, LBS Hamburg, LBS Landesbausparkasse Hessen-Thüringen, LBS LBS Landesbausparkasse Saar, LBS Nord, LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, LBS Ost, LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG, Deutscher Ring Bausparkasse AG



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