Abberufung und Kündigung des GmbH-Geschäftsführers: das Wichtigste für Gesellschafter und Geschäftsführer

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1. Welche Gründe berechtigen zur Abberufung des Geschäftsführers?

Die Bestellung zum Geschäftsführer ist grundsätzlich jederzeit widerruflich. Eines besonderen Grundes bedarf die Abberufung eines Geschäftsführers daher nicht. Der Gesellschaftsvertrag kann indes vorsehen, dass eine Abberufung nur aus einem außerordentlichen Grund zulässig ist.

2. Wer ist für die Abberufung zuständig?

Für die Abberufung des Geschäftsführers ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig. Die Abberufung erfolgt durch einen Gesellschafterbeschluss, der den von Gesetz und Satzung vorgeschriebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen entsprechen muss.

3. Welche Förmlichkeiten sind bei der Abberufung zu beachten?

Eine bestimmte Frist, insbesondere die Zweiwochenfrist für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrages, ist nicht einzuhalten. Zu beachten ist allerdings, dass das Abberufungsrecht verwirkt werden kann, wenn der Geschäftsführer aufgrund des Verhaltens der Gesellschafter darauf schließen durfte, dass sein Handeln geduldet und keine Abberufung erfolgen werde. Aus Sicht der Gesellschaft empfiehlt sich daher ein schnelles Handeln. Nach entsprechender Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung - die nicht selten im Rahmen eines Gesellschafterstreits stattfindet - ist die Abberufung dem Abberufenen mitzuteilen und beim Handelsregister anzumelden.

4. Was passiert mit dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers bei Abberufung?

Die Abberufung eines Geschäftsführers führt nicht unmittelbar zur Beendigung seines Anstellungsvertrages mit der GmbH. Eine automatische Beendigung des Anstellungsvertrages bei Abberufung erfolgt nur, wenn eine wirksame (!) Koppelungsklausel im Anstellungsvertrag enthalten ist. Eine solche kann ausdrücklich regeln, dass die Abberufung automatisch zur Beendigung des Dienstvertrages führen soll. Ist eine solche Koppelungsklausel nicht enthalten oder nicht wirksam, müssen die gesetzlichen und/oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen beachtet werden. Die Kündigung selbst hat grundsätzlich durch das für die Abberufung zuständige Organ zu erfolgen. Erfolgt die Kündigung außerordentlich (fristlos), so müssen schwerwiegende Kündigungsgründe vorliegen.

5. Wie kann der Geschäftsführer sein Amt niederlegen, seinen Anstellungsvertrag kündigen?

Ein Geschäftsführer kann jederzeit sein Amt niederlegen. Ausnahmen gelten für den Geschäftsführer, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist sowie für den alleinigen Geschäftsführer. Im Interesse der Handlungsfähigkeit der Gesellschafter muss ersterer in der Regel zeitgleich mit der Amtsniederlegung einen Nachfolger bestellen; letzterer muss der Gesellschaft im Einzelfall Zeit für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers geben. Hinsichtlich der Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Geschäftsführer gelten die allgemeinen Regeln, d.h. die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen müssen beachtet werden und im Fall einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung schwerwiegende Gründe für die Kündigung vorliegen.

6. Wie kann sich der Geschäftsführer gegen seine Abberufung und Kündigung wehren?

Die Möglichkeit, sich gegen eine Abberufung zur Wehr zu setzen, hat praktisch nur der Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist. Er kann den Beschluss zu seiner Abberufung klageweise anfechten.

Gegen die Kündigung kann sich ein betroffener Geschäftsführer im Wege der Klage vor einem „normalen“ Zivilgericht zur Wehr setzen. Eine Klage vor den Arbeitsgerichten ist nicht möglich. Eine bestimmte Frist zur Erhebung der Klage, entsprechend der Frist bei einer Kündigungsschutzklage, gibt es nicht. Gleichwohl sollte eine Klage alsbald erhoben werden, um sich nicht dem Argument einer Verwirkung des Klagerechts auszusetzen. 

Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham)

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

ROSE & PARTNER LLP. - Rechtsanwälte . Steuerberater - Berlin – Hamburg – Mailand


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