Abfindung nach Kündigung

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Eine für Arbeitnehmer sicherlich unpopuläre Mitteilung vorweg:

Hartnäckig hält sich der weit verbreitete Irrglaube, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach Kündigung des Arbeitsverrhältnisses durch den Arbeitgeber gibt. Das ist nicht zutreffend!

Aber:

Häufig - jedoch nicht immer - wird eine Abfindung zur Beendigung einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung gezahlt.

Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Das hängt natürlich unter anderem auch davon ab, wie gut der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer beraten werden.

Arbeitgeber sind in der Regel daran interessiert, möglichst keine Abfindung zahlen zu müssen. Arbeitnehmer hingegen stellen sich zumeist eine hohe Abfindung vor. Bei der Beurteilung der Rechtslage und der Beantwortung der Frage, wie das Thema „Abfindung" von der einen oder der anderen Seite am Geschicktesten in Angriff genommen wird, sollten Sie sich den Rat eines im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalts einholen.

Nachfolgend ein Hinweis zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs über die steuerliche Behandlung einer Abfindung. Sie erkennen aus dem Urteil, dass nicht zuletzt die Gestaltung z.B. einer Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein wichtiger Aspekt ist, bei dem Ihnen nur erfahrene Berater zur Seite stehen sollten.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Az: IX R 1/09) hat mit Urteil vom 11.11.2009 entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben.

Der Sachverhalt:

Der Arbeitnehmerin stand aufgrund der Regelung in einem Sozialplan, den der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber ausgehandelt hatte, eine Abfindung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Später vereinbarte Sie mit dem Arbeitgeber in einer gesonderten Regelung, dass die Abfindung nicht im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird (November 2000), sondern erst im nachfolgenden Kalenderjahr 2001. Tatsächlich wurde die Abfindungssumme dann auch erst im Jahr 2001 an die Arbeitnehmerin gezahlt.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Abfindung im Jahr 2000 zu versteuern sei. Das hätte die Arbeitnehmerin jedoch steuerlich schlechter gestellt, da sie im Jahr 2000 insgesamt mehr zu versteuernde Einnahmen hatte als im Jahr 2001. Sie erhob daher Klage vor dem Finanzgericht.

Die Entscheidung des BfH:

Das Gericht entschied, dass Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen werden, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Der Zufluss ist zu bejahen, sobald der Steuerpflichtige z.B. über seinen Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Lediglich Fälligkeit eines Anspruchs --vor seiner Erfüllung-- führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber. Da vorliegend die Abfindung im Jahr 2001 zugeflossen ist, war die Abfindung steuerlich (erst) im Jahr 2001 zu berücksichtigen.


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