Abfindung trotz Kündigung wegen Diebstahls?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Der Arbeitnehmer hat einen Diebstahl am Arbeitsplatz begangen, dafür hat ihm der Arbeitgeber fristlos gekündigt. Wie stehen die Chancen des Arbeitnehmers, trotzdem eine Abfindung zu bekommen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Um eine Abfindung zu bekommen, muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Dort wird der Arbeitgeber einer Abfindungszahlung regelmäßig nur zustimmen, wenn er darin einen Vorteil für sich sieht. Erfahrungsgemäß ist das bei fast allen Kündigungen der Fall, auch wenn der Arbeitnehmer einen, aus Sicht des Arbeitgebers eindeutigen, Diebstahl am Arbeitsplatz begangen hat. Warum ist das so?


Das liegt daran, dass auch bei scheinbar eindeutigen Kündigungsfällen, wo die Verfehlung des Arbeitnehmers sozusagen auf der Hand liegt, so gut wie immer ein Risiko besteht, dass der Arbeitgeber die Klage verliert. Selbst bei geringen Klageaussichten kann ein rechtsschutzversicherter Arbeitnehmer die Klage nämlich in die zweite Instanz oder vor das Bundesarbeitsgericht bringen – und dort überraschend gewinnen. Die Folge: Der Arbeitgeber muss das Gehalt regelmäßig für die Dauer des Prozesses nachzahlen. Jeder Arbeitgeber ist gut beraten, das zu vermeiden und dem Arbeitnehmer eine von den Klageaussichten und vom Kündigungsschutz abhängige Abfindung zu zahlen. Sind die Klageaussichten des Arbeitnehmers sehr gering, reicht mitunter eine Änderung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung. Auch davon profitiert der Arbeitnehmer: Er kann dadurch seine Sperrzeit bei der Bundesagentur regelmäßig rückgängig machen und bis zum Ende der Kündigungsfrist Gehalt bekommen.


Auch wenn der Arbeitnehmer also bei einem Diebstahl beobachtet wurde oder aus anderen Gründen klar scheint, dass er eine schwere, zur fristlosen Kündigung berechtigende, arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen hat: Das bedeutet noch nicht, dass der Arbeitgeber dies vor Gericht ausreichend darlegen und beweisen kann. Tatsächlich scheitern viele Kündigungen an der fehlenden Beweisbarkeit vor Gericht. Auch führen oft Formfehler, etwa bei der Betriebsratsanhörung, dazu, dass das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung anzweifelt und den Abschluss eines Abfindungsvergleichs nahelegt.


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