Abfindung versteuern – so funktioniert’s

  • 3 Minuten Lesezeit

Viele Arbeitnehmer erhalten nach einer Kündigung eine Abfindung. Auf diese Zahlung musst du Steuern zahlen. Ich erkläre dir, wie du deine Abfindung richtig versteuerst.


Ist eine Abfindung zu versteuern?

Ja. Eine Abfindungszahlung gilt nach § 34 EStG als außerordentliche Einkunft. 

Problematisch ist, dass die einmalige Sonderzahlung den Steuersatz und damit die Steuerbelastung vieler Arbeitnehmer nach oben zerrt. Grund dafür ist, dass für höhere Einkommen auch höhere Steuersätze gelten. Entlastung kann die Fünftelregelung schaffen.

Übrigens: Auf Abfindungen fallen keine Sozialabgaben an. Etwas anderes gilt nur, wenn darin offenes Restgehalt oder Urlaubsabgeltung enthalten ist. 


Steuern auf Abfindung mit der Fünftelregelung reduzieren 

Nach der Fünftelregelung wird auf die Abfindung derjenige Steuersatz angewandt, der hypothetisch gälte, wenn die Abfindung nur ein Fünftel der tatsächlichen Zahlung betragen würde. Diesen Steuersatz wendet das Finanzamt dann auf die gesamte Abfindung an. 

So wird die Steuerbelastung anhand der Fünftelregelung berechnet: 

  • Zunächst sind die Steuern des jeweiligen Jahres (ausgenommen der Abfindung) zu berechnen.
  • Zu diesem regulären Jahreseinkommen wird dann ein Fünftel der Abfindung addiert und berechnet, wie viel Steuern darauf anfallen. 
  • Die Differenz zwischen der Steuerlast mit und ohne ein Fünftel der Abfindung wird dann mit fünf multipliziert. Dies ergibt die dann die steuerliche Gesamtbelastung.


Voraussetzungen der Fünftelregelung

Die Fünftelregelung ist nicht anwendbar, wenn mehr als zehn Prozent der Abfindung erst im Folgenjahr ausbezahlt werden. 

Weitere Voraussetzung ist, dass die Abfindung (und weitere beendigungsbedingte Einnahmen) höher sind als der erwartete Arbeitslohn des relevanten Jahres. Sollte das nicht der Fall sein, ist jedoch meist ohnehin nicht mit einem höheren Steuersatz zu rechnen (beispielsweise, wenn du seit Anfang des Jahres ALG I beziehst).

Möchtest du die Fünftelregelung anwenden, gib die Abfindung in Anlage N zur Steuererklärung an (2021: Zeile 17). Entscheidest du dich gegen die Fünftelregelung oder liegen deren Voraussetzungen nicht vor, ist Zeile 18 in Anlage N die richtige Stelle. Zusätzlich musst du dann die anfallende Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20 eintragen.


Alternativen zur Fünftelregelung

Das Finanzamt wendet die Fünftelregelung nur auf Antrag an. Sie ist nicht alternativlos. Du profitierst von ähnlichen Spareffekten, wenn du dir die Abfindung im nächsten Kalenderjahr auszahlen lässt. Ratsam ist diese Verschiebung, wenn bereits absehbar ist, dass dein Einkommen im Folgejahr niedriger sein wird. Davon ist auszugehen, wenn du im nächsten Jahr erst einmal keine neue Stelle finden und von Arbeitslosengeld I leben wirst. Solche Auszahlungsmodalitäten kannst du bei der Verhandlung über die Abfindung festlegen. 

Alternativ kannst du auch eine ratenweise Auszahlung Jahre vereinbaren. Ein Spareffekt gegenüber der Fünftelregelung zeigt sich insbesondere bei einer Laufzeit von über fünf Jahren. Beachte dabei aber: 

  • Du trägst das Risiko, dass dein früherer Arbeitgeber zwischenzeitlich Insolvenz anmelden muss. Du solltest die Auszahlung deshalb nur bei finanzstarken Unternehmen zeitlich aufspalten.
  • Dir entgehen außerdem Renditeverluste durch ausgebliebene Anlagemöglichkeiten. Ggf. lässt der Arbeitgeber sich aber auf eine Verzinsung ein. 

Zudem kannst du die Abfindung in die gesetzliche Rente oder betriebliche Altersvorsorge einzahlen, was jedoch ebenfalls steuerpflichtig ist. Bei letzterem fallen zudem Sozialabgaben an. 

In einem unverbindlichen Erstgespräch berate ich Dich als Anwältin für Arbeitsrecht gerne zur Versteuerung deiner Abfindung. So können wir gemeinsam das Beste für Dich rausholen. 

Foto(s): Viktor Strasse

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anne Lachmund LL.M.

Beiträge zum Thema