Abfindung – wann eine Sperrzeit aufs Arbeitslosengeld droht, und wann nicht

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung: Wann verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld? Unter welchen Umständen kann man sein Arbeitsverhältnis hinter sich lassen, eine Abfindung sichern, und trotzdem das volle Arbeitslosengeld erhalten? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

Die Bundesagentur verhängt immer dann eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt und damit seine Arbeitslosigkeit sozusagen mitverursacht – ohne allerdings dafür einen Grund zu haben.

Die Sperrzeit ist eine Art Strafe dafür. Ihretwegen bekommt man die ersten drei Monate kein Arbeitslosengeld und der Gesamtleistungszeitraum kann sich um ein Viertel kürzen, sodass man bei längeren Leistungszeiträumen am Ende ebenfalls weniger bekommt.

Sperrzeiten gibt es regelmäßig bei der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und regelmäßig beim Aufhebungsvertrag. Eine Sperrzeit folgt auch bei manchen Kündigungen durch den Arbeitgeber, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer einen erheblichen Pflichtverstoß begeht und der Arbeitgeber ihm dafür fristlos kündigt. Hier ist vieles unklar; es ist fast unmöglich, eine verbindliche Aussage darüber zu treffen, wann genau die Bundesagentur die Sperrzeit verhängt.

Sicher ist dagegen, wann sie keine Sperrzeit verhängt: nämlich wenn der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhebt und er dann mit seinem Arbeitgeber einen gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich abschließt. Das geht auch ohne Gerichtstermin: Es reicht, wenn man den Abfindungsvergleich im schriftlichen Verfahren abschließt.

Beendet man das Arbeitsverhältnis im gerichtlich protokollierten Vergleich gegen Abfindung, ist die Sperrzeit kein Thema mehr.

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