Abfindungsvergleich und Verjährung

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Insbesondere wenn Verkehrsunfällen zu schwerwiegende Personenschäden verursacht haben, kommt es häufig zu Angeboten der Versicherungen, die mit einer Abfindung verbunden werden. Dies bedeutet, dass eine Nachforderung zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr möglich ist.

Wann verjähren die Ansprüche?

Für die bei einem Verkehrsunfall relevanten Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7, 18 StVG finden gem. § 14 StVG die gleichen Verjährungsvorschriften Anwendung. Die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.

Bei der Verjährung ist der Zeitraum über die Verhandlungen wegen Hemmung gem. § 203 BGB nicht einzubeziehen. Die Versicherung sollte aber in jedem Fall sicherheitshalber aufgefordert werden, schriftlich auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Soll ein Abfindungsvergleich geschlossen werden?

Grundsätzlich ist dies eine Abwägung im Einzelfall. Der Anwalt sollte nach den Erfahrungen des Verfassers, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht umfassend beraten, die Entscheidung jedoch in jedem Fall dem Mandanten überlassen.

Der Abfindungsvergleich wirkt aber nur zwischen den Beteiligten. So kann der Geschädigte nach einem Vergleich bei einem Vergleich mit dem Haftpflichtversicherer eine Schmerzensgeldklage gegen den Krankenhausträger erheben (OLG Oldenburg, Urt. V. 8.7.2015 – 5 U 28/15).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen hat seit 2001 viele schwerwiegenden Personenschäden vertreten. Nach dessen Erfahrungen werden bei Bagatellverletzungen oft keine Entschädigungen, bei schwerwiegenden Verletzungen dagegen immer höhere Schmerzensgelder gezahlt. Um die Regulierungsvorschläge der Versicherer zu beurteilen, bedarf es langjähriger Erfahrung bei der Bearbeitung von Unfallschäden im Verkehr. Rechtsanwalt Steffgen ist in Augsburg der empfohlene Vertragsanwalt der GTÜ. Neben der Regulierung führt er Fortbildungen nach § 15 FAO für andere Fachanwälte durch.


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