Abfindungsverhandlungen – Achtung: Fieser Arbeitgebertrick!

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

„Entweder du unterschreibst den Aufhebungsvertrag oder du gibst deine Vorgesetztenposition auf und arbeitest von nun an zum halben Gehalt als einfacher Mitarbeiter weiter.“ Mit solchen Optionen konfrontieren derzeit viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter. Warum das ein fieser Arbeitgebertrick ist und wie man sich davor schützen kann, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Arbeitgeber wenden hier einen Trick aus der Laienpsychologie an: Man bewegt Menschen leichter zu einem Verhalten, wenn man ihnen zwei Handlungsoptionen aufzeigt, von denen sie eine auswählen „dürfen“. Instinktiv denkt man, es gäbe nur diese beiden Optionen, und wählt das scheinbar weniger belastende.

Bei Aufhebungsverträgen funktioniert der Trick ähnlich: Arbeitnehmer unterschreiben viel eher einen Aufhebungsvertrag, wenn man ihnen eine Alternative aufzeigt, die noch unangenehmer erscheint.

Nur: Selbstverständlich hat der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, beides nicht zu tun, also weder den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, noch die Herabstufung beziehungsweise die Alternative zu akzeptieren!

Hinzu kommt, dass Arbeitgeber unter solchen Umständen nicht einmal eine Abfindung anbieten.

Was kann man Arbeitnehmern hier raten?

Fallen Sie nicht auf diesen laienpsychologischen Trick herein! Schauen Sie sich beide Optionen an und überlegen Sie, ob Ihnen eine davon gefällt. Vergegenwärtigen Sie sich, dass Sie weder den Aufhebungsvertrag, noch die Herabstufung akzeptieren müssen!

Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne ihn vorher mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprochen zu haben!  

Fordert der Arbeitgeber Sie dazu auf, als „einfacher“ Mitarbeiter weiter zu arbeiten, rate ich dazu, das zunächst einmal zu tun, aber gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass Sie mit der neuen Tätigkeit nicht einverstanden sind beziehungsweise dazu arbeitsvertraglich nicht verpflichtet sind.

Wichtig: Ich rate dringend davon ab, in solchen Fällen die Arbeit zu verweigern!

Als zweiten Schritt sollten Sie dann umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und mit ihm die weitere Vorgehensweise besprechen.

Hier kann man anwaltlich klar stellen lassen, dass Sie die angewiesene Tätigkeit ohne rechtliche Verpflichtung ausführen. Mit einer Klage kann man dann gerichtlich feststellen lassen, dass Sie zu dieser Tätigkeit nicht verpflichtet sind, und auch dass Sie weiterhin Ihren vollen Lohn erhalten müssen.

In den meisten Fällen kommt es nicht zu solchen Klagen, sondern Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf einen Aufhebungsvertrag mit einer möglichst hohen Abfindung.

Falls Sie den Arbeitsplatz behalten wollen, gibt es immer die Möglichkeit, dass Sie Ihre arbeitsvertraglichen Rechte vor Gericht durchsetzen. Oft reagieren Arbeitgeber darauf mit einer Kündigung, gegen die Sie mit einer, meist Erfolg versprechenden, Kündigungsschutzklage vorgehen können.

Wichtig: Wer seine Herabstufung eine gewisse Zeit hinnimmt, riskiert, dass dieses passive Verhalten als Zustimmung gewertet wird, und man diese neuen Arbeitsbedingungen akzeptieren muss.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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