Abgasskandal und Diesel-Fahrverbote – Autokredit widerrufen

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Aufgrund des sogenannten Abgasskandals sowie ergangener und in Zukunft zu erwartender Diesel-Fahrverbote in Deutschland erleiden Käufer von Dieselautos einen erheblichen Wertverlust Ihres Neu- oder Gebrauchtwagens. Für die betroffenen, aber auch für alle anderen Autokäufer, die den Kauf über eine Bank (oft die Hausbank des jeweiligen Autoherstellers) finanziert haben, gibt es eine Möglichkeit, ihr Fahrzeug und die Finanzierung günstig loszuwerden: den Widerruf des Kreditvertrags.

Durch den Widerruf bekommt der Käufer seine Anzahlung und alle geleisteten Raten zurück. Gleichzeit wird der der Kaufvertrag aufgelöst und der Käufer kann das Fahrzeug bei der Bank zurückgeben. Grund hierfür ist, dass die Bank den Kunden bei Vertragsschluss fehlerhafte Informationen erteilt hat. Denn nach dem Gesetz muss die Bank den Kunden richtig über sein Widerrufsrecht belehren und darüber hinaus bestimmte Informationen (sogenannte Pflichtangaben) richtig und vollständig erteilen. War dies nicht der Fall, kann der Vertrag noch bis heute widerrufen werden. 

War die Widerrufsbelehrung falsch, profitieren Autokäufer, die ihre Finanzierung nach dem 12.06.2014 abgeschlossen haben, von einer besonders günstigen Rechtsfolge: In diesem Fall können sie das Auto zurückgeben und müssen keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs, also etwa für die gefahrenen Kilometer zahlen. Man ist das Auto sozusagen „kostenlos“ gefahren und bekommt von der Bank die geleistete Anzahlung und alle Zins- und Tilgungsraten erstattet. War die Widerrufsbelehrung korrekt, aber die zu erteilenden Pflichtangaben unvollständig oder fehlerhaft, kann der Vertrag ebenfalls widerrufen werden und der Kunde erhält die Anzahlung und sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen gegen Rückgabe des Fahrzeuges zurück. Es muss dann eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer an die Bank gezahlt werden, deren Höhe im Einzelfall ermittelt werden muss. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16) hat die Nutzungsentschädigung nach der folgenden Formel berechnet:

(Aktueller Kilometerstand - Kilometerstand bei Kauf) x Kaufpreis
∅ erwartete Restlaufleistung bei Kauf - Kilometerstand bei Kauf

Hinsichtlich der zu erwartenden Laufleistung ist nach Ansicht des Landgerichts Berlin auf Durchschnittswerte gleichwertiger Fahrzeuge abzustellen. Im dortigen Fall ging es um einen VW Touran, welchen das Gericht als Wagen der mittleren bzw. gehobenen Klasse einstufte und von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km bis 300.000 km ausging. Der Kilometerstand bei Kauf betrug 14.100 km, der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Widerrufs 54.569 km, Kaufpreis 22.800 €. Ausgehend hiervon ermittelte das Landgericht den folgenden Nutzungsersatzanspruch der Bank:

(54.569 – 14.100 ) x 22.800 = 3.911,37 €
250.000 - 14.100

Der Käufer bekommt demnach alle Zins- und Tilgungsleistungen zurückerstattet, abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe von 3.911,37 €. 

Selbst wenn also eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer zu leisten ist, stellt der Widerruf eine sehr günstige Möglichkeit dar, sich von seinem Fahrzeug und der Finanzierung zu lösen. Zu der Möglichkeit des Widerrufs Ihrer Autofinanzierung beraten Witt Rechtsanwälte Sie jederzeit gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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