Abgasskandal – Schadenersatz bei Wohnmobilen

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Der Abgasskandal hat auch vielen Campern die Freude an ihrem Wohnmobil vermiest. Sie haben allerdings die Möglichkeit, Schadenersatz durchzusetzen. Das erste Urteil liegt inzwischen vor. Das Landgericht Koblenz hat mit Versäumnisurteil vom 1. März 2021 entschieden, dass Fiat dem Käufer eines Wohnmobils Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten muss (Az.: 12 O 316/29).

In dem Fall ging es um ein Wohnmobil Roller Team Zefiro 266TL auf Basis eines Fiat Ducato mit dem Fiat-Dieselmotor Typs Multijet mit 2,3 Litern Hubraum und der Abgasnorm Euro 6. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend und hatte Erfolg.

Gegen Rückgabe des Wohnmobils könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen, entschied das LG Koblenz. Interessantes Detail dabei: Anders als sonst im Abgasskandal seien für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem Wohnmobil nicht die gefahrenen Kilometer, sondern die Nutzungsdauer des Fahrzeugs entscheidend, bei einen Wohnmobil könnten 25 Jahre zu Grunde gelegt werden, so das Gericht. „Diese Berechnung kann für die geschädigten Wohnmobil-Besitzer ein großer Vorteil sein. Gerade wenn sie mit ihrem Wohnmobil viel unterwegs sind, da jeder gefahrene Kilometer den abzurechnenden Nutzungsersatz erhöht. Das ist bei einer Berechnung der Nutzungsentschädigung nach Nutzungsdauer natürlich anders“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dieser Aspekt ist natürlich nicht nur bei Wohnmobilen auf Basis des Fiat Ducato interessant, sondern auch für Bulli-Fahrer, die ihren VW T5 oder T6 zum Wohnmobil ausgebaut haben, beim Mercedes-Camper Marco Polo oder dem Ford Nugget.

Klagen können sich sowohl gegen den Hersteller als auch gegen den Händler richten.

Ansprüche aus Gewährleistung gegen den Händler: Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung wird das Wohnmobil mangelhaft. Der Händler ist dann verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Sofern dies nicht möglich ist, muss er das mangelhafte Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten oder ein neues mangelfreies Fahrzeug liefern. Ansprüche gegen den Händler müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei Neufahrzeugen und einem Jahr bei Gebrauchtfahrzeugen geltend gemacht werden.

Ansprüche gegen den Hersteller: Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags muss der Hersteller das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Möglich ist auch eine Minderung. Dann wird das Fahrzeug nicht zurückgegeben, sondern die Wertminderung des Fahrzeugs aufgrund der Abgasmanipulationen geltend gemacht.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/wohnmobile-abgasskandal



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