Abgasskandal – Schadenersatz gegen Renault durchsetzen

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Ob mit hohen Emissionswerten bei Abgastests oder Ermittlungen französischer Behörden wegen des Verdachts der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen - auch Renault ist im Zusammenhang mit dem Abgasskandal auffällig geworden. Für Renault-Kunden in Deutschland war es bislang aber schwierig, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Nun können sie aber von der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Dieselskandal profitieren. Der EuGH hat deutlich gemacht, dass auch Thermofenster bei der Abgasreinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen. Zudem hat der er entschieden, dass Schadenersatzansprüche schon dann bestehen, wenn der Autobauer fahrlässig gehandelt hat. „Dem Autohersteller muss somit nicht mehr nachgewiesen werden, dass er mit Vorsatz, sprich in betrügerischer Absicht gehandelt hat“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.


Ermittlungen gegen Renault


Renault geriet schon 2017 in den Verdacht unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet zu haben. Die französische Antibetrugsbehörde (DGCRF) warf dem Autobauer vor, die Abgaswerte manipuliert zu haben, damit die Modelle die Abgasgrenzwerte auf dem Prüfstand einhalten und die Typengenehmigung erhalten. Im realen Straßenverkehr pusten die Fahrzeuge allerdings mehr Stickoxid aus als erlaubt. 2021 haben französische Behörden schließlich Ermittlungen wegen Betrugsverdachts gegen Renault aufgenommen. Der Autohersteller wies dabei alle Vorwürfe wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zurück.


Hohe Abgaswerte


Auch in Deutschland haben Abgasmessungen gezeigt, dass verschiedene Renault-Modelle den Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoß zum Teil deutlich überschreiten. Das Kraftfahrzeug-Bundesamt (KBA) stellte bei Modellen des Renault Kadjar (Euro 6), Espace (Euro 6) und Master (Euro 5) eine Reduzierung der Wirksamkeit des Systems zur Abgasrückführung (AGR) fest. Rückrufe blieben aber schon deshalb aus, weil Renault nicht im Zuständigkeitsbereich des KBA liegt. „Dass es keinen Rückruf gibt, bedeutet nicht, dass keine unzulässige Anschalteinrichtung vorliegt. Ein Rückruf ist auch nicht die Voraussetzung für Schadenersatzansprüche“, so Rechtsanwalt Schwering.


EuGH ebnet Weg für Schadenersatz


Zumal der EuGH den Weg für Schadenersatzansprüche geebnet hat. Schon mit Urteil vom 17.12.2020 stellte er fest, dass Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen (Az.: C-693/18). Thermofenster bewirken, dass die Abgasreinigung nur in einem festgelegten Temperaturkorridor vollständig arbeitet. Bei sinkenden Außentemperaturen wird sie reduziert, mit der Folge, dass der Stickoxid-Ausstoß steigt. Solche Thermofenster sind weit verbreitet und wurden auch von Renault verwendet.

Die deutsche Rechtsprechung war bislang allerdings davon ausgegangen, dass die Verwendung eines Thermofensters noch keine Schadenersatzansprüche begründet. Dem Autobauer müsse auch Vorsatz nachgewiesen werden. Der EuGH hat dies nun anders entschieden und mit Urteil vom 21. März 2023 klargestellt, dass Schadenersatzansprüche schon dann bestehen, wenn der Autohersteller nur fahrlässig gehandelt hat. Rechtsanwalt Schwering: „Damit ist eine hohe Hürde bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gefallen. Davon können auch Renault-Fahrer profitieren!“


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