Abgasskandal und Coronakrise – Welchen Schadenersatz bekomme ich aktuell ?

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Während die Rechtsprechung noch bis vor einem halben Jahr unterschiedlich zu den Ansprüchen auf sittenwidrige Schädigung durch den VW-Konzern entschied, ist die Rechtslage seit dem richtungsweisenden Urteil des BGH vom 25.05.2020  - VI ZR 252/19 – zugunsten der geschädigten

Dieselbesitzer mit den Motoren EA 189 entschieden. Geschädigte Kläger haben einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Abzug Ihrer Nutzungen auf der Basis der gefahrenen Km.

Dennoch sind viele Klagen noch vor den ordentlichen Gerichten anhängig. Der VW-Konzern versucht noch immer, Einigungen mit den Geschädigten herbeizuführen. Viele Betroffene der Musterfeststellungsklage haben den Vergleichsvorschlag von VW Anfang des Jahres  nicht angenommen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für VERKEHRSRECHT und STRAFRECHT Christian Steffgen ist seit 2018 im Dieselabgasskandal spezialisiert. Aufgrund von Hunderten von vertretenen Klagen kennt er die Rechtsprechung der Landgerichte, des Oberlandesgerichts München und des Oberlandesgerichts Stuttgart persönlich.

Zeitweise hatte VW Rückabwicklungsvergleiche angeboten. Dies ist bereits länger nicht mehr der Fall.

Es werden jedoch Schadensersatzbeträge angeboten, wenn das Fahrzeug behalten wird (sog. Einmalzahlung).

Was wird von VW aktuell angeboten ?

Derzeit bietet VW Einmalzahlungen als Entschädigung außerhalb der Gerichtssäle im schriftlichen Verfahren an. Selbst wenn ein schriftliches Angebot vorliegt, dürfen die VW-Anwälte diesen Vergleich nicht im Gerichtssaal schließen.

 Entschädigungen von bis zu 25 % des damaligen Neupreises sind derzeit erzielbar und werden oft angeboten. VW hat kein Interesse, die gebrauchten Fahrzeuge wieder zurück zu nehmen.

Für viele Betroffene kommt ein Behalten des Fahrzeugs aufgrund umfangreicher Mängel, z.B. des häufig ausgetauschten AVR-Ventils nicht in Betracht. In diesen Fällen kommt es zur Rückabwicklung durch Urteil, ggf. auch in der Berufungsinstanz. Der Nutzungsersatz ist auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km bzw. 300.000 km anteilig in Abzug zu bringen.

Wie ist die Situation bei Daimlerfahrzeugen ?

Der Bundesgerichtshof bemängelte bereits am am 28. Januar 2020 (Az.  VIII ZR 57/19) in einem Verfahren gegen die Daimler AG, dass das Oberlandesgericht Celle (Az. 7 U 263/18) kein Gutachten eingeholt habe, um zu klären, ob die Daimler AG das Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert habe.

Zahlreiche Entscheidungen der Landgerichte haben Daimler seither zur Rückabwicklung bzw. Schadensersatz verurteilt.

Eine für Ende Oktober 2020 angekündigte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat sich nach der Rücknahme einer Revision erledigt. Voraussichtlich wird es im Dezember zu einer Grundsatzentscheidung kommen.

Betroffene haben die Möglichkeit, telefonisch oder per e-mail eine kostenfreie Ersteinschätzung bei der Anwaltskanzlei Steffgen zu erhalten.

Foto(s): copyright AdobeStock

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