Ablauf des Disziplinarverfahrens für Soldaten der Bundeswehr

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Oft kursiert der Satz „Kamerad X kriegt'n Diszi" durch die Flure. Doch bedeutet das genau? Und was muss der Kamerad X beachten? Kann er sich gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens oder die gegen ihn verhängte Maßnahme wehren?

A. Einleitung

Immer wenn dem Disziplinarvorgesetzten Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, muss er diesen Sachverhalt aufklären. Der Vorgesetzte hat eine Ermittlungspflicht und er muss den Sachverhalt so schnell wie möglich aufklären. Ein Dienstvergehen wird X dann vorgeworfen, wenn er schuldhaft seine (soldatischen) Pflichten verletzt hat.

B. Aufklärungsmethoden

Als Mittel zur Aufklärung des Sachverhaltes kann der Vorgesetzte den betroffenen Soldaten und Zeugen vernehmen. Unter den Voraussetzungen der Wehrdisziplinarordnung können Durchsuchungen und Beschlagnahmen angeordnet werden. Es können Urkunden, Schriftstücke und bspw. der Tatort in Augenschein genommen werden.

Bei der seiner Vernehmung muss Kamerad X zunächst darauf achten, dass er nicht verpflichtet ist, eine Aussage zu machen. Er kann sich bereits hier durch einen Anwalt beraten lassen. Der Anwalt kann auch bei der Vernehmung anwesend sein. Die Vernehmung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Erfolgt sie mündlich, muss das Ergebnis in einem Aktenvermerk festgehalten werden.

Der Kamerad X hat bei der Sachverhaltsermittlung Anspruch darauf, sich zu allen Tat- und Rechtsfragen zu äußern und gehört zu werden. Er muss befragt werden, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen will. Der Vorgesetzte darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu denen X Stellung nehmen konnte.

C. Anhörung der Vertrauensperson

Vor seiner abschließenden Entscheidung hat der Disziplinarvorgesetzte die Vertrauensperson zur Person des X, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß zu hören. Das Ergebnis der Anhörung muss dem X vor seiner Schlussanhörung bekannt gegeben werden.

D. Entscheidung des Vorgesetzten

Wenn bewiesen wurde, dass X ein Dienstvergehen begangen hat, kann der Vorgesetzte

  1. Von der Verfolgung absehen
  2. Erzieherische Maßnahmen anwenden (vgl. Erlass „Erzieherische Maßnahmen"
  3. Einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen (z.B. Verweis, Disziplinarbuße, Disziplinararrest)
  4. Ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten
  5. Wenn zugleich der Verdacht einer Straftat besteht, die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben

Die Entscheidung muss in einer schriftlichen Disziplinarverfügung ergehen, nachdem X abschließend angehört wurde.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem Fall bestehen, kläre ich gerne in einem individuellen Gespräch ohne Zeitdruck. Dies auch gerne außerhalb der Kanzlei und außerhalb der Geschäftszeiten. Durch die lange Tätigkeit beim Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages und dem Durchlaufen der Ausbildung zum Reserveoffizier kann ich mich in die persönliche Situation der Soldatin und des Soldaten hineinversetzen und darauf aufbauend eine maßgeschneiderte Lösung entwickeln.

Rechtsanwalt Khan

Anwaltskanzlei Gerold, Rechtsanwälte vor Ort in Ronnenberg/Empelde und natürlich auch online unter www.kanzlei-gerold.de.


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