Abmahnklassiker: Falsches Impressum – Rechtsanwalt für Abmahnung

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1. Das Impressum – Pflichtinformation für jeden Betreiber einer gewerblichen Webseite

Jeder, der eine (auch) gewerblich genutzte Webseite betreibt, muss für die Benutzer ein Impressum zur Verfügung stellen. Dies gehört zu den so genannten Pflichtinformationen. Häufig kommt es dabei jedoch zu Fehlern, weil Informationen fehlen oder nicht korrekt sind. Auch die Art der Platzierung des Impressums kann zu Problemen führen. Die meisten Impressumsfehler sind im wettbewerbsrechtlichen Bereich abmahnfähig und können durch Abmahnkosten und/oder anfallende Vertragsstrafen zu hohen finanziellen Belastungen führen. Es kommt auch immer wieder zu Abmahnwellen durch Abmahner, die gezielt die Internetauftritte von Wettbewerbern nach Impressumsfehlern durchsuchen.

2. Gerichtliche Entscheidungen

a. Das OLG Frankfurt a. M. hat kürzlich mit Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16, entschieden, dass unvollständige oder falsche Angaben im Impressum wettbewerbswidrig sind. So könne die fehlende Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde abgemahnt werden, weil geschäftliche Entscheidungen von Verbrauchern davon beeinflusst werden könnten. Auch unklare und verwirrende Angaben stellen einen Wettbewerbsverstoß dar. Eine Formulierung wie „Registernummer: HR 0000“ sei unzulässig, weil für den Verbraucher nicht deutlich werde, ob eine Registernummer nicht vorhanden sei, weil der Anbieter nicht im Handelsregister eingetragen ist, oder ob die Nummer (rechtswidrig) nicht preisgegeben werden solle oder als Platzhalter für eine noch nachzutragende korrekte Nummer diene.

b. Das LG München I hat mit Urteil vom 03.06.2014, Az. 33 O 4149/14, entschieden, dass auch auf einer Plattform wie z. B. Xing ein Impressum des Profilinhabers vorzuhalten sei. Ein Verstoß dagegen sei jedoch kein Wettbewerbsverstoß, weil keine spürbare Beeinträchtigung vorliege und der Verstoß wettbewerblich nicht relevant sei.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt noch nicht vor, sodass die Vorhaltung eines Impressums jedenfalls zu empfehlen ist.

3. Sind Sie oder Ihr Unternehmen bereits betroffen?

Haben Sie in der Vergangenheit oder aktuell eine Abmahnung wegen eines Impressumsverstoßes erhalten? Haben Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben und drohen möglicherweise Vertragsstrafen? Oder befinden Sie sich in einem gerichtlichen Verfahren zu diesem Themenkomplex? Sollte dies der Fall sein, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Wir sind im ganzen Bundesgebiet für Sie tätig. Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos.

4. Warum Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte?

Falsche, unvollständige, fehlende oder widersprüchliche Angaben im Impressum können von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Das Wettbewerbsrecht gehört in den Bereich des „Gewerblichen Rechtsschutzes“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem in diesem Bereich promoviert. Wir haben bereits über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz und mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Wir sind auch versiert darin, Ihren Onlineshop oder sonstigen Internetauftritt zu prüfen und abzusichern oder Ihnen bei der rechtskonformen Ausgestaltung Ihres Auftritts auf einer Handelsplattform zu helfen. Auf unserer Kanzleiseite finden Sie über 7000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht, die nahezu werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht


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