„Abmahnung/Aufforderung“ nach UWG der Wetega UG durch Rechtsanwalt S. aus Berlin

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Uns wurde ganz aktuell, und zwar mit Datum vom 05.12.2022, ein „Abmahnungs“- oder „Aufforderungsschreiben“ der Wetega UG durch Rechtsanwalt S. aus Berlin vorgelegt.


In dem Schreiben heißt es, dass die Mandantin von Rechtsanwalt S. aus Berlin, mithin die Wetega UG, seit mehr als fünf Jahren auf den Verkauf von Elektroartikeln, Elektronikgeräten, Werkzeug sowie Gartengerätschaften spezialisiert sei. Unter anderem sei sie über „postenguru.com“ erreichbar.


Insofern sei durch die Wetega UG festgestellt worden, dass unsere Mandantin auf der Handelsplattform eBay vergleichbare Produkte anbiete, und vorgebe, privater Verkäufer zu sein, obwohl nach Ansicht der Wetega UG und Herrn Rechtsanwalt S. gewerbliches Handeln vorliege.


Es folgen grundsätzliche Ausführungen zur Rechtslage betreffend der Problematik privat/gewerblich. Es wird im Rahmen des Schreibens darauf hingewiesen, dass der festgestellte Verstoß unlauter i. S. d. Wettbewerbsrechtes, mithin nach § 5 UWG, sei und sodann ein – sagen wir einmal ungewöhnliches – Angebot unterbreitet.


Zunächst erfolgt die formlose Aufforderung in dem Abmahnschreiben, das rechtswidrige Handeln unter einem Privataccount sofort einzustellen. Sodann erfolgt ein außergerichtliches Vergleichsangebot, welches derart gestaltet sein soll, dass innerhalb einer gesetzten Frist einerseits das vermeintlich private Handeln eingestellt werden soll. Andererseits soll der Wetega UG eine Aufwendungspauschale i. H. v. 500,00 € zzgl. 250,00 € für Testkauf- und Dokumentationskosten gezahlt werden. Mithin wird ein Betrag i. H. v. 750,00 € im Wege des Vergleiches gefordert. Sodann wäre die Angelegenheit insgesamt als „ausgestanden“ anzusehen. Falls das Vergleichsangebot nicht angenommen werden sollte, gelte Nachfolgendes:


Es folgen sodann nochmals Ausführungen zum § 5 UWG und zum Bestehen potentieller Unterlassungsansprüche. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr ausschließlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann. Ein Entwurf, den die Gegenseite akzeptieren würde, wird dem Schreiben bereits beigefügt. In diesem Fall wäre die Mandantschaft sodann dazu verpflichtet, insgesamt Kosten in Höhe von 1.798,69 €, und zwar aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 € zu zahlen. In der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung wird im Übrigen eine feste Vertragsstrafe von 5.000,00 € gefordert.


Was ist von dieser Abmahnung zu halten?


Wir haben bereits häufiger bei Abmahnungen der Wetega UG berichtet. Wir haben bereits viele Mandanten gegen die Wetega UG vertreten und insbesondere auch beraten. Insgesamt haben wir eine erhebliche Anzahl von Mandanten gegen Abmahnungen aus der Kanzlei des Kollegen Rechtsanwalt S. aus Berlin vertreten.


Bei diesem Aufforderungsschreiben handelt es sich weder um eine ordentliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung, noch um eine Berechtigungsanfrage. Es wird ausdrücklich Geld gefordert. Dem Aufforderungsschreiben steht letztendlich nach unserem Dafürhalten auf der Stirn geschrieben, dass es der Wetega UG hier keinesfalls um die Einhaltung von wettbewerbsrechtlichen Regeln geht. Es ist insofern bereits nicht nachzuvollziehen, warum hier durch Rechtsanwalt S. eine Aufwendungspauschale i. H. v. 500,00 € gefordert wird sowie vermeintlich entstandene Dokumentationskosten i. H. v. 250,00 €. Sodann wird im Nachgang auf die üblichen Formulierungen eines Abmahnschreibens verwiesen.


Wir halten diese Art der Aufforderung nach unserem Dafürhalten für offenkundig und evident rechtsmissbräuchlich. Die Wetega UG hat ausweislich des Schreibens keinesfalls den Wettbewerb im Blick, sondern ist anscheinend unbedingt auf die Generierung von Kosten und/oder Vertragsstrafen fokussiert. Andernfalls ist nicht erklärbar, warum sich auf der einen Seite die Wetega UG, vertreten durch Rechtsanwalt S., mit einer Zahlung zufriedengibt, andererseits jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie höhere Kosten gefordert. Bestünde hier ein gesteigertes Interesse an der Unterbindung des vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes, würde ein solches Vergleichsangebot nicht unterbreitet.


Was raten wir an?


Auf der einen Seite sollte dieses Aufforderungs- / Abmahnschreiben keinesfalls ignoriert werden. Theoretisch wäre es denkbar, dass die Gegenseite durchaus nach Ablauf der Frist eine einstweilige Verfügung beantragen könnte. Im Falle des Vorliegens des Verstoßes würden Sie diese ggf. auch erhalten. Die Abmahnung muss fachmännisch zurückgewiesen werden.


Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Senden Sie uns bitte das Abmahnschreiben/Aufforderungsschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen Sie uns gerne unmittelbar unter 02307/17062 an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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