Abmahnung aus juristischer und psychologischer Sicht

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Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Dieser Spruch ist uralt, aber nicht immer richtig. Innerhalb von Beziehungen helfen klare Worte deutlich besser. So verhält es sich auch im Arbeitsrecht, denn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht eine Beziehung. Wichtig ist das richtige juristische Werkzeug und psychologisches Feingefühl.

Wir wollen das Thema „Abmahnung“ hier einmal von beiden Seiten – der juristischen und der psychologischen – beleuchten.

Die arbeitsrechtliche – also die juristische – Seite ist relativ schnell erklärt. Man muss wissen, wozu die Abmahnung dient und die Formulierung soll auch vor Gericht standhalten.

Zunächst einmal muss klar sein, dass ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nur für ein Verhalten abgemahnt werden kann, dass er selbst steuern und damit verändern kann. Es ist also nicht möglich, z. B. bei Krankheit oder sonstigen Persönlichkeitsausprägungen des Arbeitnehmers abzumahnen, die mit dem „Können“ zu tun haben.

Und es ist richtig, auch der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber abmahnen, wenn dieser sich nicht vertragskonform verhält (z. B. den Lohn nicht pünktlich oder gar nicht zahlt). Das kommt zwar sehr selten vor, ist aber notwendig, z. B. vor einer fristlosen Kündigung.

Die Abmahnung ist im Gegensatz zur Kündigung eine „Erziehungsmaßnahme“. Ändert sich im Verhalten der abgemahnten Partei nichts, kommt die Kündigung zum Einsatz. Das heißt, vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss abgemahnt werden. Das gilt allerdings nicht bei sehr groben Pflichtverletzungen und Straftaten.

Ist eine Ermahnung einer Abmahnung vorzuziehen?

Keinesfalls: Sie ist zwar eine Vorstufe der Abmahnung, aber juristisch wirkungslos und taugt nicht als Vorstufe zur Kündigung.

Formell muss die Abmahnung nicht unbedingt schriftlich erfolgen und das Wort „Abmahnung“ muss auch nicht zwingend genannt werden. Mein Rat ist jedoch, die Schriftform zu wählen und klar zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine Abmahnung handelt.

Bitte beachten Sie:

  • Niemals mehrere Pflichtverstöße in eine Abmahnung packen!
  • Wenn in einer Abmahnung mehrere Gründe verwertet wurden und nur einer davon vor Gericht nicht hält, ist die gesamte Abmahnung futsch.
  • Auch wenn es Ihnen komisch vorkommt, bspw. 5 Abmahnungen gleichzeitig mit je einem Pflichtverstoß auszusprechen. Es ist die sicherste Methode und sie entspricht als einzige den gesetzlichen Regeln.

Was muss die Abmahnung beinhalten?

  • Die genaue Beschreibung des Pflichtverstoßes. Lassen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt das Geschehen Revue passieren (Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen etc.) Nur so erhalten Sie ein gerichtstaugliches Schriftstück.
  • Wichtig ist, dass der Abgemahnte (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) klar erkennt, dass er durch sein Verhalten einen Pflichtverstoß begangen hat. Dabei geht es nicht nur um Verstöße gegen den Inhalt des Arbeitsvertrags. Auch die ungeschriebenen Gesetze, die Nebenpflichten, gehören zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis. Wenn ein Arbeitnehmer einen Kollegen beschimpft, steht dazu nichts im Arbeitsvertrag. Sie als Arbeitgeber wollen das aber nicht, weil Ihnen an einem fairen und respektvollen Umgang und einem guten Klima gelegen ist. Also dürfen Sie Ihren Mitarbeiter darauf hinweisen, dass es so nicht geht.
  • Dem Abgemahnten muss deutlich aufgezeigt werden, dass es im Wiederholungsfall zur Kündigung kommt – evtl. sogar fristlos. Das gilt nur beim wiederholten gleichen oder ähnlichen Verstoß. Leistet sich der Abgemahnte etwas anderes, beginnt das Prozedere von vorn.

Genügt eine Abmahnung, um dann die Kündigung nachzuschieben? Das kommt auf die Situation an. Bei groben Verstößen kann das reichen. Kommt ein Mitarbeiter mal zu spät zur Arbeit, ist das zwar nicht gut, reicht aber sicher nicht, um gleich mit Kanonen auf Spatzen zu schießen und ihm zu kündigen. Wird daraus aber eine liebgewordene Gewohnheit, wiederholt man die Abmahnung und irgendwann ist das Maß voll und die Kündigung ist berechtigt.

Aber bitte keine Drohungen aussprechen, die keine Konsequenzen nach sich ziehen. Bei der letzten Abmahnung muss ganz klar zum Ausdruck kommen, dass dies nun wirklich die allerletzte Abmahnung war und bei erneutem Verstoß die Kündigung erfolgt.

Drei Möglichkeiten, um gegen eine Abmahnung vorzugehen:

  • Nichts tun (dann empfehlenswert, wenn absolut sicher ist, dass die Abmahnung unwirksam ist – der andere Part kündigt dann im Glauben auf eine wirksame Abmahnung und die Kündigung „platzt“, weil die Abmahnung unwirksam ist).
  • Eine Gegendarstellung schreiben und zur Personalakte legen.
  • Klage gegen die Abmahnung erheben. Das ist für den Beklagten die schönste Variante, denn der Kläger kann nur verlieren. Entweder wird die Abmahnung vom Gericht als richtig eingeschätzt und ist damit „zementiert“. Noch schlimmer ist es aber für den Kläger, wenn er den Prozess gewinnt. Dann sagt das Gericht dem Beklagten, wie er es richtig machen muss und das kann er dann auch tun. Das alles auf Kosten des Klägers, der zumindest seinen Anwalt selbst bezahlen muss.

Die Abmahnung ist nicht fristgebunden. Aufgrund des Erziehungseffekts, den sie haben soll, sollte sie aber möglichst zeitnah erfolgen. Außerdem ist zu beachten, dass man ein Recht auf Abmahnung auch verwirken kann.

Kommen wir nun zur psychologischen Seite der Abmahnung.

Viele Arbeitgeber scheuen sich davor, Klartext zu sprechen und finden Ausreden wie:

  • Bei uns gilt es, ohne derartige Maßnahmen auszukommen, deshalb ermahnen wir höchstens.
  • Wenn wir abmahnen, kommt der Arbeitnehmer vielleicht mit dem Anwalt und wir werden verklagt.
  • Wir möchten keine Unruhe im Betrieb.

Kennen Sie das? Nicht schlimm, denn den ersten Schritt haben Sie schon getan. Sie lesen diesen Artikel und beschäftigen sich mit Ihren eigenen Vorbehalten, die Sie sich vielleicht bisher nicht so gern angeschaut haben.

Stellen Sie sich folgend Fragen und lassen Sie Gefühle und Emotionen zu.

  • Was gewinne ich für mich ganz persönlich, wenn ich nicht abmahne?
  • Was verliere ich für mich ganz persönlich, wenn ich nicht abmahne?
  • Was gewönne ich für mich ganz persönlich, wenn ich endlich Klartext rede und abmahne?
  • Was kann ich für mich ganz persönlich dann nicht mehr haben, wenn ich Klartext rede?
  • Worum genau geht es mir ganz persönlich jetzt gerade eigentlich?
  • Was genau möchte ich jetzt und in Zukunft für mich ganz persönlich haben?
  • Was steht mir ganz persönlich im Weg, was will ich mir bisher nicht anschauen?
  • Wenn ich dieses Hindernis anschauen und befragen dürfte, was würde ich wohl erfahren?
  • Wovor will mich das Hindernis beschützen, was ist dessen positive Absicht – für mich?
  • Was kann ich dem Hindernis anbieten, damit seine positive Absicht befriedigt wird und es mir nicht mehr im Weg steht?

Wenn Sie sich damit auseinandersetzen, sind Sie in der Lage, diesen vermeintlich negativen Gefühlen Raum zu geben. So negativ sind sie gar nicht. Sie zu beachten, bringt Klarheit. Sie wirken dann nach außen authentisch und klar, weil Sie wissen, was sie wollen. Ihre Chancen, ernst genommen und respektiert zu werden, steigen.

Erkennen Sie Gefühle nicht, sind sie trotzdem da und dann spielen sie in Ihrem Inneren verrückt. Auch vermeintlich emotionslose Menschen bekommen das zu spüren. Äußerlich cool aber im Inneren tobt der Kampf. Es gibt Magen- oder Kopfschmerzen, der Rücken tut weh und man hat schlaflose Nächte. Gefühle suchen sich ihren Weg.

Also sehen Sie die Abmahnung nicht als Kampfansage. Ändern Sie Ihre innere Haltung dazu – das macht den Unterschied.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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