Abmahnung Bushido & Sido "23" Album für Anis Mohamed Ferchichi durch Bindhardt Fiedler Zerbe RAe

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Erneut wurde unserer Kanzlei im Rahmen eines Mandats bekannt, dass die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Zerbe weiterhin im Namen des Herrn Anis Mohamed Ferchichi „Bushido" Rechtsverstöße in Internet-Tauschbörsen wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke abmahnen.

In der uns vorgelegten Abmahnung geht es um das Musikalbum „23 - Bushido & Sido (Deluxe Edition)".

In der Abmahnung werden Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadenersatz gefordert.

Als Streitwert wird von mindestens 6.000 EUR pro Musiktitel ausgegangen. Belege solle hierfür Urteile und Entscheidungen aus dem Jahr 2007 und 2008 sein, als es eine Deckelung der Rechtsanwaltskosten durch den § 97a Absatz 2 UrhG noch nicht gegeben hat (Gesetzesfassung trat am 1. September 2008 in Kraft). Zumindest berücksichtigen viele Gerichte auch bei Filesharing nunmehr diese Vorschrift bei der Höhe des festzusetzenden Streitwertes.

1. Unterlassungserklärung

Eine nicht näher geprüfte Unterlassungserklärung sollten Sie nicht unterschreiben, vielmehr sollten Sie in Erwägung ziehen, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Abgabe und vorbehaltlos unterzeichnete Unterlassungserklärung kann als Schuldeingeständnis gewertet werden - zumal die beigefügte Erklärung eine Nummer 2 enthält, mit der sich der abgemahnte dazu verpflichtet, den geforderten Vergleichsbetrag von 700,00 EUR innerhalb von 10 Tagen auf ein benanntes Konto zu zahlen.

Eine strafbewehrte (modifizierte) Unterlassungserklärung ist aber ebenso geeignet, die Wiederholungsgefahr der abgemahnten Rechtsverletzung auszuräumen. Dies verhindert die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Unterlassung im Eilverfahren. Zudem behält man sich die Möglichkeit offen, weitere Ansprüche abzulehnen oder den Betrag eventuell zu minimieren und selbst einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.

2. Höhe der Anwaltskosten, Schadenersatzhöhe

Die wenigen Details der vorgeworfenen Rechtsverletzung sollten genauestens geprüft werden. Die Streitwertbemessung ist dabei stets eine Einzelfallentscheidung.

Dabei kann auch eine Prüfung der Rechtsanwaltskosten erfolgen, immerhin wird ein Gegenstandswert von 138.000 EUR (23 x 6.000 EUR) angenommen. Aus eben diesem Streitwert werden jedoch die geforderten Anwaltskosten berechnet und diese sind damit auch Grundlage für einen Vergleichsvorschlag. Hierzu sei jedoch auf eine Vielzahl von neueren Entscheidungen zu Streitwerten bei Filesharing verwiesen.

Streitwerte bei Filesharing Abmahnungen von Musikalben:

  • LG Magdeburg (2 S 226/10): Streitwert 5.000 Euro Musikalbum - für eigenen Anwalt
  • AG Aachen (115 C 77/10): Streitwert 3.000 Euro, Musikalbum mit 12 Titel - aktuelles Album
  • AG Elmshorn (49 C 57/10): Streitwert 2.000 Euro, bei Musikalbum 12 Titel - wegen kurzer Dauer
  • AG Wildeshausen (4 C 497/09):  Streitwert 1.200 Euro Musikalbum - für eigenen Anwalt, einzelnes Album, kurzer Zeitraum von nur 51 Sekunden

Aus den genannten Streitwerten ergeben sich jedoch Anwaltskosten in Höhe von 130,50 EUR - 411,30 EUR.  Damit erscheint ein Vergleichsbetrag in Höhe von 700,00 EUR nicht mehr als entgegenkommend. Dennoch sollte eine Einschätzung für ein Prozessrisiko vorgenommen werden, denn aus einer Pressemitteilung des Amtsgerichts München wird deutlich, dass die Abmahnkanzleien eine Klage oder auch eines gerichtlichen Mahnbescheids durchaus als Mittel der Geltendmachung der Ansprüche in Erwägung ziehen.

Pressemitteilung des AG München vom 16. November 2011 (Pressemitteilung 54/11):

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2011/03259/index.php

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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