Abmahnung Clinton Großhandel-GmbH durch RA Holger Lampert wegen Markenrechtsverletzung

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Es liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Clinton Großhandels-GmbH, Handwerker Straße 8, 15366 Hoppegarten, vor. Die Firma Clinton Großhandels-GmbH wird anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Holger Lampert aus Berlin. Beanstandet wird die angeblich unerlaubte Verwendung der Marke „Camp David" durch den Verkauf von Kleidungsstücken unter Verwendung der Bezeichnung „Camp David" im Internetauktionshaus eBay.

In dem Abmahnschreiben werden Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Dem Abmahnschreiben ist eine vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt. Diese sieht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Einwandes des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR vor. Des Weiteren soll sich der Abgemahnte verpflichten, die Kennzeichnung von Waren aller eingetragenen Klassen zu unterlassen.

Für den abgemahnten Markenrechtsverstoß wird ein Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 EUR festgesetzt und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von netto 1.379,80 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale) gefordert.

Allgemeine Hinweise

Markenrechtliche Abmahnungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Denn neben Anwaltskosten wird regelmäßig auch ein Schadensersatz geltend gemacht. Um diesen berechnen zu können, fordert der Markeninhaber regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der markenrechtswidrigen Tätigkeit. Es sollte nie vorschnell die der Abmahnung beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben werden. Regelmäßig sind diese Erklärungen zu weit gefasst und müssen abgeändert (modifiziert) werden (sogenannte modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung). Insbesondere abgemahnten Privatverkäufern ist dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben, sondern zunächst zu prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

Eine Markenrechtsverletzung gemäß § 14 MarkenG setzt nämlich u. a. voraus.

  • Eingetragene Marke
  • Identische, verwechselbare oder eine die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft beeinträchtigende/ausnutzende Benutzung eines Drittzeichens
  • ohne Zustimmung des Markeninhabers
  • im geschäftlichen Verkehr
  • kein Ausschlusstatbestand (Erschöpfungseinwand, Rechtsmissbräuchlichkeit)

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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