Abmahnung „Der Branchenverband“ – VdeH e.V. – Verband des eZigarettenhandels e.V.

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Aktuell wurde uns eine Abmahnung des Verbandes des eZigarettenhandels e.V. (kurz VdeH e.V.) aus Berlin vorgelegt.

Adressat dieser Abmahnung ist ein eZigarettenhändler, dem vorgeworfen wird, unter Verstoß gegen das Werbeverbot im eZigarettenhandel verstoßen zu haben. Konkret wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, dass diese gegen § 19 Abs. 2, 3 TabakerzG verstoßen hat. Danach ist es verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in Diensten der Informationsgesellschaft zu werben.

Angegriffen wurde hierbei eine Werbung auf Facebook sowie Werbung in einem von unserer Mandantschaft betriebenen Blog.

Das Werbeverbot für Tabakwaren, welches erst kürzlich Einzug in das TabakerzG gefunden hat, ist sehr weiterreichend. Mit dem Tatbestandsmerkmal „Diensten der Informationsgesellschaft“ ist grundsätzlich das Internet gemeint. Ausgenommen hiervon sind nach derzeitiger Rechtsprechung lediglich Ladenlokale, d. h. Fachhändler sowie nach derzeitiger Auslegung naturgemäß auch der eigene Onlineshop.

Bei einem Verstoß gegen das TabakerzG stehen den einschlägigen Verbänden und auch Konkurrenten umfangreiche Unterlassungsansprüche nach dem Wettbewerbsrecht zu.

Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?

Ob in der jeweils angegriffenen Auslobung eine Werbung zu sehen ist, ist wie so häufig eine Frage des Einzelfalls. § 2 Nr. 5 TabakerzG definiert Werbung legal als jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern. Bezug genommen wird hierbei einerseits auf elektronische Zigaretten sowie auch auf Nachfüllbehälter. Ob im Einzelfall tatsächlich eine Werbung im Sinne des TabakerzG vorliegt, ist in vielen Konstellationen nicht unbedingt eindeutig.

Es empfiehlt sich grundsätzlich im Falle des Bestehens der Ansprüche entweder eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben oder unter Umständen, auch dies ist eine Frage des Einzelfalles, insbesondere abhängig von der Größe des angegriffenen Unternehmens, ob es durchaus Sinn machen könnte, hier eine potenzielle einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen.

In der uns vorgelegten Abmahnung sind wir jedoch der Auffassung, dass eine Abänderung der strafbewehrten Unterlassungsklärung unter Umständen notwendig ist.

Sollten auch Sie eine Abmahnung im Bereich des eZigarettenhandels erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Heidicker ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wozu unter anderem das Wettbewerbsrecht sowie das Markenrecht zählt. Wir haben bereits in der Vergangenheit als auch aktuell zahlreiche Unternehmer aus der gesamten eZigarettenbranche vertreten. Hierzu zählen einerseits Onlinehändler, Produzenten sowie Vertriebler aus dieser Branche. Sollten auch Sie an dieser Stelle Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer spezialisierten Hilfe in diesem Bereich zur Verfügung.

Lassen Sie uns Ihr Abmahnschreiben gerne vorab per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen oder melden Sie sich telefonisch unter 02307/17062.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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