Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e. V. wegen Verstoß gegen Mehrwegangebotspflicht erhalten? Was nun?

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Sind Sie von der Deutschen Umwelthilfe e. V. aus Radolfzell abgemahnt worden, weil Sie gegen die Mehrwegangebotspflicht verstoßen haben sollen? Was hat es mit der Mehrwegpflicht auf sich und wie sollte man auf diese Abmahnung reagieren?

Uns wurde ein Abmahnschreiben der Deutschen Umwelthilfe e.V. zur Prüfung vorgelegt. Bei der Deutschen Umwelthilfe e.V. handelt es sich um einen Verbraucherverband, der schon in der Vergangenheit durch das Aussprechen vieler Abmahnungen aufgefallen ist.  Die Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe haben in der Regel einen Bezug zum Umweltschutz. Häufig geht es um einen Verstoß gegen umweltbezogene Vorschriften.

Worum geht es bei der Mehrwegangebotspflicht?

Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht. Dort, wo Speisen und Getränke zum Mitnehmen in Einwegverpackungen angeboten werden, soll dem Kunden die Mitnahme auch in Mehrweg-Behältnissen angeboten werden. Betroffen ist insbesondere die Gastronomie (Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Bistros, Cafés etc.). Aber auch der Lebensmitteleinzelhandel kann erfasst sein, z.B. dort, wo Frischetheken, Salatbars, Heiße Theken u. a. bestehen. Näheres zu den Bestimmungen der Mehrwegangebotspflicht und den Ausnahmen finden Sie hier.

Die Deutsche Umwelthilfe und die Mehrwegpflicht

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. hat sich die Durchsetzung der Mehrwegangebotspflicht auf die Fahnen geschrieben und hat hierzu bereits Abmahnungen ausgesprochen und Klagen erhoben. Davon betroffen waren bzw. sind nach Angaben des Vereins u. a. auch große Unternehmen wie Backwerk, Cineplex, Edeka Fromm, Rewe, Cinestar und Yormas.

Was fordert die Deutsche Umwelthilfe e.V. in der Abmahnung?

In der uns vorliegenden Abmahnung wird der Vorwurf erhoben, Verbraucher würden in Restaurants der abgemahnten Partei „für verzehrfertige Speisen, die in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in Ihren Geschäften erstmals befüllt werden, kein gleichwertiges Angebot in einer Mehrwegverpackung“ erhalten. Teilweise, so der Vorwurf, könne gar kein Mehrweg genutzt werden oder bestimmte Speisen nur in Einwegkunststoffverpackungen  bestellt werden. Dies sei im Rahmen von Testbesuchen festgestellt worden. Der abmahnende Verein sieht darin einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 S. 1 VerpackG und fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Außerdem wird der Ersatz von Kosten für die Abmahnung gefordert. Diese belaufen sich hier auf die Kosten der Testbesuche in Höhe von 772,41 €.

Wie sollte man auf eine solche Abmahnung reagieren?

Wie bei den meisten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gilt: Die Schreiben einfach zu ignorieren ist meist die schlechteste Entscheidung. Es gilt zuerst zu prüfen, ob die Vorwürfe zu recht erhoben werden und inwieweit die Abmahnung berechtigt und wirksam ist. Vor allem die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte sorgfältig abgewogen werden. Keinesfalls sollte man eine Unterlassunsgerklärung abgeben, bevor man sicher ist, die mutmaßlichen Verstöße in ausrechender Weise abgestellt zu haben. Ansonsten drohen empfindliche Vertragsstrafen.

Sind Sie auch von einer Abmahnung oder einer Klage der Deutschen Umwelthilfe betroffen? Oder wollen Sie sich als Gastronom oder Lebensmittelhändler zu den Voraussetzungen der Mehrwegangebotspflicht beraten lassen? Sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und Werberechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).


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