Abmahnung der JuS-Rechtsanwälte im Auftrag der Kfz-Innung Mittelfranken

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Uns liegt in unserer Kanzlei aktuell eine Abmahnung der JuS-Rechtsanwälte im Auftrag der Kfz-Innung Mittelfranken vor. In der Abmahnung geht es darum, dass unser Mandant als gewerblicher Autoverkäufer einzustufen sei, da er eine größere Anzahl an PKW zum Kauf angeboten habe.

In der Abmahnung heißt es, dass ein privater Autoverkäufer „im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr“ veräußert. Da unser Mandant eine größere Anzahl an PKW zum Kauf angeboten haben soll, sei er bereits als gewerblicher Händler einzustufen und habe als solcher diverse Informationspflichten zu erfüllen. Dies reichen von einer Widerrufsbelehrung über eine Anbieterkennzeichnung bis zur Aufklärung über das Zustandekommen des Vertrages. Kurzum: eine Vielzahl von Informationspflichten habe unser Mandant nicht erfüllt. Deren Fehlen sei Wettbewerbswidrig und stelle einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 8 UWG dar.

Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 952,00 €

Vorformulierte Unterlassungserklärung:

Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist unserer Auffassung nach nachteilig formuliert und stellt ein Schuldeingeständnis dar. Daher sollte sie in dieser Form nicht abgegeben werden. Sofern tatsächlich ein Verstoß, bzw. ein gewerbliches Handeln vorliegen sollte, sollte ggf. eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, in der keine feste Vertragsstrafe vereinbart wird.

Abgrenzung privates/gewerbliches Handeln:

Die Abgrenzung von privatem zu gewerblichem Handeln ist für den juristischen Laien nur sehr schwierig vorzunehmen, da sie anhand zahlreicher Kriterien erfolgt. Unter anderem müssen Anzahl der aktuell vorgehaltenen Angebote, Gleichartigkeit der Produkte, Neu- oder Gebrauchtware berücksichtigt werden. Sofern Sie Onlinehändler sind – ganz gleich auf welchem Gebiet – sollte daher durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auch vorbeugend überprüft werden, ob Sie tatsächlich nur als privater Händler tätig sind, oder ggf. die zahlreichen Informationspflichten eines gewerblichen Händlers erfüllen müssen.

Onlinehandel – Abmahngefahr!

Wie die vorliegende Abmahnung zeigt, sind Onlinehändler einer erhöhten Abmahngefahr ausgesetzt. Dies liegt daran, dass Onlinehändler zahlreiche Vorschriften aus diversen Gesetzen beachten müssen. Hier bspw. zu nennen sind das BGB, das EGBGB, das BattG, die Preisangabenverordnung oder auch das TMG. Da hier meist der Durchblick für den juristischen Laien nur sehr schwer möglich ist, bieten wir in unserer Kanzlei das AGB-Update-Paket an. Hierbei überprüfen wir regelmäßig alle Rechtstexte Ihres Onlineshops (auch auf Portalen wie z. B. Amazon, eBay, Dawanda, etc.) auf ihre Rechtmäßigkeit. Über wichtige gesetzliche Neuerungen oder Änderungen informieren wir Sie vorab rechtzeitig. So erhalten Sie kompetent aus einer Hand alle für ihren Onlinehandel wichtigen Informationen.

Unser Rat an Sie:

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns telefonisch erreichen..

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mai oder per Fax zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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