Abmahnung der Kanzlei Cohausz & Florack für die H-D U.S.A. LLC

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Cohausz & Florack aus Düsseldorf vor, die für die amerikanische Firma H-D U.S.A. LLC. die Verletzung von Kennzeichenrechten sowie unlauteren Wettbewerb rügen.

Die H-D- U.S.A. LLC beruft sich dabei zunächst auf die firmeneigenen Namensrechte an der Kennzeichnung H-D sowie auf mehrere registrierte Marken, wie bspw. der Gemeinschaftsmarke „H-D“.

Zu Rechtsverletzungen soll es durch den Ver- und Ankauf von Harley-Davidson Motorrädern im Internet unter Verwendung der Bezeichnung „H-D ...“ gekommen sein. Konkret wird sowohl die geschäftliche Bezeichnung, welche die Marke beinhaltet, als auch die Verwendung einer Domain aus demselben Grund abgemahnt.

Beider Handlungen sollen neben dem Kennzeichenrecht auch wettbewerbsrechtlich unlauter sein, da der Verkehr u. a. durch den falschen Eindruck irregeführt werde, dass der Abgemahnte in geschäftlicher Beziehung zur H-D U.S.A. LLC stehe.

Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigegeben, die für den Fall, dass ein Unterlassungsanspruch bestehen sollte, zumindest nicht in der vorgegebenen Form unterzeichnet werden sollte.

Zahlungsforderungen werden zunächst nicht geltend gemacht. Man darf aber getrost davon ausgehen, dass die gegnerische Mandantschaft ihre Anwaltskosten nicht selbst tragen möchte, sofern nicht erforderlich. Da am Ende des Abmahnschreibens auch ausdrücklich angegeben wird, dass sich die Geltendmachung weitergehender Rechte vorbehalten bleibe, muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass Zahlungsforderungen (ggf. auch auf Auskunft und Lizenzschadenersatz) mit einem weiteren Schreiben nachfolgen dürften.

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