Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft MBH aus Hamburg durch die Herren Alex Komlew

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Rahmen eines Beratungsmandates ist uns eine Abmahnung datiert vom 27.08.2010 der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg vorgelegt worden. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk „Monrose - Like a Lady".

Die oben genannten Rechteinhaber sind die Songwriter respektive Musikkomponisten des Werkes. Den Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internet-Tauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte oben genanntes Lied zum Download angeboten zu haben. Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein „Vergleichsbetrag" in Höhe von 450, 00 € gefordert.

Zunächst muss vor der voreiligen Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung eindringlich gewarnt werden. Neben der Tatsache, dass durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung der Verstoß anerkannt wird, verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner gleichzeitig zur Zahlung des Pauschalbetrages in Höhe von 450, 00 €. Insoweit soll auch vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Mustererklärungen" angeboten werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung ein kundiger Anwalt beauftragt werden, da es insbesondere auch immer auf den Einzelfall ankommt.

Die uns vorgelegte, dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung, bezieht sich nur auf das den Titel „Like a Lady". Inwieweit hier Folgeabmahnungen drohen, kann derzeit noch nicht sicher beurteilt werden, sollte jedoch bei der unbedingt nötigen Modifizierung der Unterlassungserklärung im Rahmen der anwaltlichen Beratung erörtert und berücksichtigt werden. Weiterhin wird - wie in so vielen Abmahnungen durch einschlägige Abmahnkanzleien - der Hinweis gegeben, dass der Adressat der Abmahnung sich gem. § 106 UrhG strafbar gemacht habe. Dies erscheint ohne eine durchgeführte Einzelfallprüfung äußerst bedenklich. Hat nämlich der Anschlussinhaber den ihm vorgeworfenen Verstoß nicht in Person begangen und hatte er auch keinerlei positive Kenntnis davon, so liegt selbstverständliche kein strafbares Verhalten vor, wenn auch die zivilrechtliche Beurteilung anders aussehen mag. Jedoch hängt auch dies entscheidend vom Einzelfall ab. Die entsprechenden Formulierungen dienen ganz alleine der Druckerzeugung auf den Abgemahnten, um diesen dazu zu bewegen, die geltend gemachte Kosten in volle Höhe zu begleichen.

Lassen Sie sich hiervon nicht einschüchtern! Suchen Sie fachkundigen Rat auf! Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert und in Einzelfällen auch ganz abgewehrt werden. Denn unabhängig von dem vorgetragenen Anspruchsgrund der Abmahnung gelten folgende Verhaltensregeln:

1.) Bleiben Sie ruhig und vermeiden Sie Kurschlussreaktionen!

2.) Notieren Sie sich die in der Abmahnung genannten Fristen!

3.) Unterzeichnen Sie die in dem meisten Fällen beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft!

4.) Nehmen Sie keinen persönlichen Kontakt zu dem Abmahnanwalt auf, weder telefonisch noch schriftlich!

5.) Bleiben Sie jedoch auch auf gar keinen Fall untätig!

6.) Holen Sie rechtlichen Rat ein!

Wir stehen Ihnen bei der Verteidigung gegen diese Abmahnung oder anderer Abmahnungen zur Verfügung.

Wir vertreten bundesweit! Auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder www.kanzlei-filesharing.de finden Sie neben einer Gegnerliste, die einen Teil unserer Gegner im Bereich des Filesharings aufzeigt, weitere hilfreiche Informationen rund um das Filesharing und die Abmahnung.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema