Abmahnung der Kanzlei IPPC Law (Daniel Sebastian) für MG Premium Ltd. wegen Filesharing

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Seit über 11 Jahren vertreten wir Abgemahnte wegen Filesharing. In dieser Zeit haben wir über 6.000 Mandate betreut.

Uns liegt (mal wieder) eine Abmahnung wegen illegaler Tauschbörsennutzung vor. Dieses Mal mahnt die Kanzlei IPPC Law, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Daniel Sebastian, für die in Zypern ansässige MG Premium Ltd. ab.

Was ist der Vorwurf?

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss eine Tauschbörse genutzt wurde. In dieser sollen pornographische Filme mit anderen Tauschbörsennutzern geteilt worden sein.

Hinlänglich bekannt dürfte mittlerweile - nach jahrzehntelanger, intensiver Abmahntätigkeit der Film- und Musikindustrie - sein, dass urheberrechtlich geschütztes Material in den per se ja nicht rechtswidrigen Tauschbörsenprogrammen nicht eingestellt werden darf, da insoweit ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG vorliegt und dieses rechtlich sanktioniert werden kann.

Warum wird der Anschlussinhaber abgemahnt?

An sich wäre die reine Feststellung, dass (irgendjemand) über einen Internetanschluss eine Tauschbörse betreibt nicht sonderlich dramatisch, lässt sich doch in aller Regel nicht erkennen, wer konkret diese Tauschbörse nutzt. Allerdings wurde durch die Rechtsprechung eine sog. tatsächliche Vermutung dahingehend aufgestellt, dass der Anschlussinhaber selbst das Filesharing begangen hat. Die tatsächliche Vermutung ist der Grund, weshalb der Anschlussinhaber die unliebsame Post erhält.

Natürlich kann man diese Vermutung entkräften. Hierzu wird auf das Rechtsinstitut der sog. sekundären Darlegungslast zurückgegriffen.  Im Rahmen dieser muss der Anschlussinhaber darlegen, wer – außer ihm selbst – konkret zum in der Abmahnung benannten Zeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatte und nach seinen Fähigkeiten und Interessen in der Lage war, eine Tauschbörse zu nutzen. Mit anderen Worten: Wer kommt sonst noch als Täter der Handlung in Betracht?

Was ist das – sekundäre Darlegungslast?

Lange Zeit war umstritten, wie weit diese Darlegungslast geht. Wie detailliert muss der Anschlussinhaber vortragen? Besteht eine Antwortpflicht auf die Abmahnung oder genügt der Vortrag erst im gerichtlichen Verfahren? Müssen die Namen und Adressen der Alternativtäter genannt werden? Was passiert, wenn man diese nicht kennt?

Einige Gerichte nahmen an, dass außergerichtlich aufgrund der Abmahnung eine Art Sonderverbindung zwischen Rechteinhaber und Anschlussinhaber bestünde, innerhalb derer der Anschlussinhaber bereits als Antwort auf die Abmahnung „blankziehen“ müsse. Er müsse alles mitteilen, was er wisse, ansonsten laufe er Gefahr in einem anschließenden Gerichtsverfahren jedenfalls hinsichtlich der Kosten zu haften.

Dieser Ansicht hat der BGH im letzten Jahr eine recht deutliche Absage erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020, AZ: I ZR 228/19 - Saints Row).

Dennoch ist es weiterhin erfahrungsgemäß sehr schwierig, der sekundären Darlegungslast nachzukommen, da gerade Richter an Amtsgerichten hohe Anforderungen an diese stellen und bei fehlendem Vortrag zu relevanten Details regelmäßig urteilen, dass der Darlegungslast nicht nachgekommen sei.

Dies führt dann in der Regel zu einer Haftung des Anschlussinhabers auf Schadensersatz, Erstattung von Abmahnkosten und schlimmstenfalls (weil kostspielig) auf Unterlassung.

Vollbeweis der Nicht-Täterschaft?

Es besteht natürlich immer die Möglichkeit, den Vollbeweis dafür zu erbringen, dass man als Anschlussinhaber nicht selbst die Tauchbörse genutzt hat. 

Nur ist dieser Beweis schwerführen. Wie soll man auch schon eine negative Tatsache (dass man etwas nicht getan hat) beweisen? 

Eine (kurze) Ortsabwesenheit reicht jedenfalls nicht aus, um den Vorwurf zu entkräften, außerdem kommt es im Prozess oft dazu, dass das Vorbringen bestritten wird und es an Beweismitteln fehlt.

Wie gehe ich mit der Abmahnung um?

Trotz der jüngsten, erfreulichen Urteile des BGH, ist es ratsam auf die Abmahnung einzugehen und diese nicht zu ignorieren.

Es empfiehlt sich – zumindest wenn man die Abmahnung als Privatperson bekommen hat – die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, um die im Prozess recht kostspieligen Unterlassungsansprüche zu erledigen.

Im Hinblick auf die stets geltend gemachten Geldersatzansprüche, sollte das Verhalten sich am Sachverhalt orientieren. Wenn es keine Alternativtäter gibt oder diese nicht preisgegeben werden sollen, empfiehlt es sich bereits außergerichtlich eine einvernehmliche Lösung – bspw. durch das Verhandeln eines reduzierten Vergleichsbetrages – zu erreichen.

Obgleich das Risiko, am Ende tatsächlich verklagt zu werden, immer noch gering erscheint, wird erfahrungsgemäß ein Prozess in dieser Ausgangskonstellation teurer.

Gibt es Alternativtäter und ist man auch bereit, diese ggfls. in einem Prozess zu benennen, kann auch über eine Zurückweisung der Ansprüche nachgedacht werden. Man muss sich allerdings im Klaren sein, dass – wird in einem Prozess ein Täter tatsächlich festgestellt – dieser dann auch voll haftbar ist.

Es ist daher immer noch ratsam, sich bereits im frühen Stadium nach Erhalt der Abmahnung anwaltlich beraten und ggfls. vertreten zu lassen.

Wie können OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte helfen?

Wir prüfen aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben, ob die Abmahnung berechtigt ausgesprochen wurde. Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass die Abmahnung berechtigt ist, empfiehlt es sich in der Regel, eine sog. modifizierte, also abgeänderte Unterlassungserklärung zu formulieren. Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass die MG Premium Ltd. etwaige Unterlassungsansprüche gerichtlich einklagt. Dies kann nämlich mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein, die mit einer modifizierten Unterlassungserklärung verhindert werden können.

Schließlich prüfen wir, ob und in welcher Höhe Zahlungsansprüche bestehen. Insbesondere die Schadenersatzansprüche werden beim Filesharing oft als zu hoch empfunden. Je nach Sachverhalt kann es sich lohnen, etwaige Zahlungsansprüche zu verhandeln.

Wir vertreten Sie außergerichtlich zu fairen Festpreisen.

Auch in einem gerichtlichen Verfahren können wir Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten vertreten. Wir bieten dabei eine kostenminimierende engagierte Verteidigung.

Sie erreichen uns für eine kostenlose Ersteinschätzung telefonisch unter 022180067680 oder per E-Mail unter kanzlei@obladen-gaessler.de

Foto(s): Obladen Gaessler Rechtsanwälte GbR

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