Abmahnung der Kanzlei Schroeder für Frau Claudia Mayer wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens

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Uns liegt ein Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Lutz Schroeder mit Sitz in Kiel und Berlin vor, der die rechtlichen Interessen der eBay-Händlerin Claudia Mayer vertritt.

Welches Verhalten mahnt Rechtsanwalt Schroeder im Namen seiner Mandantin ab?

Eingeleitet wird das Schreiben mit der Behauptung, bei dem abgemahnten Verkäufer handele es sich um einen Unternehmer im Rechtssinne. Da dieser bei eBay aber nicht unter einem gewerblichen, sondern einem privaten Account handele, verhalte er sich bereits aus diesem Grunde wettbewerbswidrig.

Dem Verkäufer wird darüber hinaus vorgeworfen, die aus der Unternehmereigenschaft resultierenden Sonderpflichten zu verletzen – darunter Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher wie auch die Pflicht zur Bereitstellung eines Links zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Link) sowie die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes nebst Steuerzahlungen.

Aufgrund des behaupteten konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem mit der Abmahnung adressierten Händler und der Mandantin von Herrn Schroeder würden sich für sie Ansprüche aus der Verletzung von Wettbewerbsrecht ergeben.

Was fordert Rechtsanwalt Schroeder für seine Mandantin?

Frau Mayer lässt durch ihren Rechtsvertreter folgende Forderungen stellen:

  • Abgabe einer – als Muster beigefügten – Unterlassungserklärung unter Androhung einer Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch
  • Erstattung der für den mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalt entstandenen Kosten, berechnet aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR

Wie sollte man auf ein solches Abmahnschreiben am besten reagieren?

Die Bestimmung, ob jemand noch als privater Anbieter agiert oder bereits unter den Unternehmerbegriff fällt, ist nicht einfach. Sollte eine rechtliche Bewertung ergeben, dass der Verkäufer tatsächlich bereits als Unternehmer einzuordnen ist, ergeben sich für ihn eine Reihe zusätzlicher Verpflichtungen.

Vor allem verbraucherschützende Informationspflichten sind dann bei der Gestaltung der Website zu berücksichtigen und in AGB und Impressum umzusetzen. Dabei liegt die Schwelle zum unternehmerischen Handeln wesentlich niedriger, als oft angenommen wird. Keineswegs ist es so, dass es „sichere“ Verkaufs- oder Angebotszahlen gibt, deren Unterschreiten die Verbrauchereigenschaft garantiert. 

Ebenso wenig braucht es einen Gewerbeschein oder auch nur eine Gewinnerzielungsabsicht, sodass auch geringfügige Gewinne oder gar Verluste nicht die Einordnung als Unternehmer verhindern (gleichwohl indiziell herangezogen werden können). Im Ergebnis handelt es sich bei der Frage, ob ein Handeln als Verbraucher oder als Unternehmer vorliegt, um eine Tatfrage, abhängig vom konkreten Sachverhalt.

Für die Beantwortung können viele Indizien herangezogen werden, bspw. die Anzahl der Verkäufe, Verkauf von Neuware oder gebrauchter Ware, Verkauf gleichartiger Ware, Aufmachung des Angebots, Art der Ware, Multiauktionen etc. Letztlich stellt sich in jedem Fall die Frage: „Würde so (noch) ein Verbraucher handeln?“. Zugespitzt: Der Verkauf zweier Rollce Royce pro Monat würde hier selbstverständlich anders bewertet werden als der Verkauf zweier Filzstifte. Das Beispiel soll zeigen, dass es keine allgemeingültigen konkreten Aussagen an dieser Stelle geben kann.

Ein versierter (Fach-) Anwalt auf diesem Gebiet kann in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung durch Prüfung des Verkaufsauftritts eine fundierte Einschätzung abgeben, die für das weitere Vorgehen natürlich wegweisend ist.

Selbst, wenn ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, weil die Unternehmereigenschaft zu bejahen ist oder zumindest möglich genug erscheint und gleichzeitig eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden kann, sollte keinesfalls der beiliegende Entwurf benutzt werden. Auch in diesem Fall kann aus unterschiedlichen Gründen nur angeraten werden, das Unterlassungsversprechen abzuändern und dann modifiziert abzugeben. Auch in einem solchen Fall kann außerdem versucht werden, die geforderten Kosten der Abmahnung noch nach unten zu verhandeln.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

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