Abmahnung der Kanzlei Vockenberg Schneehain Melz im Auftrag der relaxdays GmbH, Verkauf auf Amazon

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Abmahnung der Kanzlei Vockenberg Schneehain Melz im Auftrag der relaxdays GmbH, Verkauf auf Amazon, vom 20.08.2015

Erneut verteidigen wir, wie in der näheren Vergangenheit bereits mehrere Male, gegen eine markenrechtliche Abmahnung der relaxdays GmbH, ausgesprochen durch die Kanzlei Vockenberg Schneehain Melz vom 20.08.2015.

Unserer Mandantschaft wird vorgeworfen, auf der Internethandelsplattform Amazon eine „Rückenstütze“ zum Kauf angeboten und diese unerlaubt mit einem geschützten Markennamen der relaxdays GmbH beworben zu haben. Dabei habe unsere Mandantschaft ihr Angebot an das der relaxdays GmbH „angehängt“. Darin sei eine Markenrechtsverletzung i. S. d. § 14 Abs. 2 MarkenG, sowie eine Unternehmenskennzeichnungsverletzung gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 UWG zu sehen.

Infolgedessen wird von unserer Mandantschaft die Unterzeichnung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie eine Auskunft u. a. über folgende Punkte: Hersteller der Rückenstütze, Menge der verkauften Stützen, Einkaufs- und Verkaufspreise, erzielter Gewinn gefordert. Der Grund dieses Auskunftsersuchens ist regelmäßig darin zu sehen, die Bezifferung eines sodann in einem weiteren Schreiben geforderten Schadensersatzbetrags vorzunehmen. Des Weiteren wird von unserem Mandanten die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.764,50 € verlangt.

Haben Sie ebenfalls eine solche Abmahnung der relaxdays GmbH erhalten?

Sodann lauten unsere Ratschläge für Sie:

  • Unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht! Diese könnte als Schuldeingeständnis gewertet werden.
  • Ignorieren Sie die Abmahnung jedoch auch nicht! Die Gegenseite könnte sodann gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollte diese unbedingt auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die regelmäßig im zweiten Schreiben geltend gemachten Schadensersatzbeträge. Lassen Sie sich daher unbedingt von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

Insbesondere raten wir dazu, die gesetzten Fristen nicht verstreichen zu lassen, da ansonsten der Erlass einer kostenträchtigen einstweiligen Verfügung droht.

In vielen Fällen lassen sich die in der Abmahnung geforderten Kosten reduzieren und weiterer Schaden kann abgewendet werden. Es ist wichtig, dass die Angelegenheit für Sie rechtssicher beendet wird, damit Ihnen keine weiteren Folgeabmahnungen drohen.

Wir stehen Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


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