Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für die Warner Bros. Entertainment GmbH

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Uns liegen weitere Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer aus München vor. Beispielsweise wird mit einem solchen Schreiben vorgeworfen, das Filmwerk „Mad Max: Fury Road“ illegal über eine Tauschbörse angeboten zu haben (sog. „Filesharing“).

Bei den Schreiben handelt es sich auch hier wieder um Standardschreiben, inhaltlich ändert sich hier vor allem Anschrift, Aktenzeichen, Werk und Frist. Dieses Vorgehen dürfte allerdings angesichts des Umfangs der Tätigkeiten der Kanzlei Waldorf-Frommer in diesem Bereich und der immer ähnlichen Vorwürfe allerdings zugegebenermaßen naheliegen. Selbst Gerichte haben in der Vergangenheit offenbar angesichts der immer ähnlichen und zahlreichen Klagen – ihr Heil in der Verwendung von Formschreiben gesucht. Wenn dann allerdings Hinweisbeschlüsse ergehen, die zu dem zu verhandelnden Fall schlicht nicht passen, wird es natürlich peinlich und ärgerlich.

Die Abgabe eines Unterlassungsversprechens wird jeweils ebenso verlangt, wie die Zahlung von Schaden- und Aufwendungsersatz. Da es sich hier um grundsätzlich übliche Forderungen handelt, ist allenfalls auffällig, dass noch immer die Auffassung vertreten wird, dass § 97a UrhG, welcher den Streitwert (und damit auch die anwaltlichen Gebühren) einer Abmahnung hinsichtlich der Unterlassungsforderung auf 1000,00 EUR begrenzt, in Filesharing-Fällen nicht gilt. Man beruft sich hierbei auf eine Ausnahmeregelung der Norm, nach welcher die Beschränkung dann nicht greifen soll, wenn diese „unbillig“ ist. Unserer Ansicht nach ist das Unsinn, zumal diese Norm allein vor dem Hintergrund der massenhaften Filesharing-Abmahnungen überhaupt erst entstanden ist und sich daher die Unbilligkeit nicht aus den üblichen Nachteilen für die Rechteinhaber ergeben kann. So berechnet Waldorf Frommer seine Gebühren dann auch wenig überraschend aus dem gedeckelten Streitwert von 1000,00 EUR, was kaum an der Nächstenliebe der Kanzlei oder deren Mandantin liegen dürfte.

Insgesamt verlangt Waldorf Frommer eine Zahlung i.H.v. insgesamt 915,00 EUR, wobei diese Forderung von Fall zu Fall variieren. Hiervon fallen vorliegend 215,00 EUR auf das Rechtsanwaltshonorar und 700,00 EUR auf die Schadenersatzforderung für die vorgeworfene unberechtigte Verwendung.

In Grund, Inhalt und Höhe sind diese Unterlassungs- und Zahlungsforderungen oftmals diskutabel und sollten daher geprüft werden, bevor den Forderungen – in dieser Form – vorschnell nachgekommen wird. Insbesondere ein bereits abgegebenes Unterlassungsversprechen ist kaum noch zu korrigieren.

Auch wenn das vielfache Abmahnen von (vermeintlichen) Urheberrechtsverletzungen via Filesharing keinen guten Leumund hat, was insbesondere daran liegen dürfte, dass zu oft Anschlussinhaber abgemahnt werden, die den Vorwurf nicht zuordnen können, steht fest, dass die Gerichte und auch der Gesetzgeber (vgl. bspw. den Straftatbestand des § 106 UrhG) solche Vorwürfe ernst nehmen. Dasselbe sollte daher jedenfalls auch der Abgemahnte tun.

Rechtsbeistand durch Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht

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