Abmahnung der Pink Floyd Music Ltd. durch die Kanzlei Gutsch und Schlegel

  • 2 Minuten Lesezeit

Zum wiederholten Male liegt uns eine Abmahnung der Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel mit Sitz in Hamburg für die Auswertungsgesellschaft Pink Floyd Music Ltd. vor. Auch hier wird ein Verstoß gegen das Urheberrecht behauptet. Solche Abmahnungen sind uns seit vielen Jahren bekannt.

Vorab: Wenn Sie eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht nutzen. Übersenden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung per E-Mail oder Fax. Wir melden uns umgehend im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung bei Ihnen.


Was wird dem  Abgemahnten von der Pink Floyd Music Ltd. vorgeworfen?

Der Adressat der uns vorliegenden Abmahnung ist eine Privatperson. Er soll auf einer Internetplattform eine DVD zum Verkauf angeboten haben, die Bildtonaufnahmen der Musikgruppe Pink Floyd enthält. Dem Vorwurf nach soll es sich um urheberrechtlich geschützte Bildtonaufnahmen handeln, die nicht mit Zustimmung der Pink Floyd Music Ltd. in den Verkehr gebracht worden sind. Gegenständlich sind Bildtonaufnahmen der Stücke „THE PSYCHEDELIC STARS“ und „A Saucerful Of Secrets“.  Der Abgemahnte habe mit dem Anbieten der DVD das Verbreitungsrecht der Pink Floyd Music Ltd. aus den §§ 77, 79, 17 UrhG verletzt. Damit stünden der Mandantin von „Gutsch & Schlegel“ unter anderem Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche aus § 97 UrhG zu.


Welche Forderungen stellen die Bevollmächtigten der Pink Floyd Music Ltd. für ihre Mandantin?

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel verlangt für die Pink Floyd Music Ltd. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer angegeben Frist unter Androhung einer noch nach billigem Ermessen zu bestimmenden Vertragsstrafe (dem Schreiben als Formular beigefügt). Zudem wird innerhalb einer Frist die Vernichtung aller eventuell noch im Besitz des Abgemahnten vorhandenen Tonträger und Vervielfältigungsstücke (gemäß § 98 Abs. 1 UrhG) und das Anerkenntnis eines Schadensersatzanspruchs nach der Lizenzanalogie verlangt. Überdies wird ein Aufwendungsersatz nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG für die mit der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 1.050 EUR geltend gemacht.


Was ist zu tun?

Ein solches Schreiben ist grundsätzlich nicht zu unterschätzen. Die darin gesetzten Fristen sollten stets beachtet werden, da nach reaktionslosem Fristablauf eine Klageerhebung der Gegenseite droht. Ein Klageverfahren ist jedoch mit nicht unerheblichen finanziellen Risiken verbunden, die in der Regel vermieden werden sollten.

Es ist jedoch nicht ratsam, eine vorformulierte Unterlassungserklärung ohne vorherige juristische Prüfung der Angelegenheit voreilig zu unterschreiben.  Denn im Falle eines Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen kann die Gegenseite unmittelbar eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe verlangen. Daher sollte vor Unterzeichnung einer solchen Erklärung stets ein auf Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, welcher die Angelegenheit umfassend prüft und sodann ggf. eine für den Abgemahnten günstige –modifizierte - Unterlassungserklärung entwerfen wird.

 

Unsere Leistung im Urheberrecht:

 Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine Klage, eine einstweilige Verfügung oder einen Mahnbescheid erhalten, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven in Münster und bundesweit im Urheberrecht zur Verfügung. Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung aus vielen tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

  • erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit
  • durchgehend persönliche Ansprechpartner
  • Kostentransparenz von Anfang an durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars
  • unkomplizierte und schnelle Kommunikation, auf Wunsch per E-Mail und Telefon

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Deborah De Melo Morais

Beiträge zum Thema