Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten?

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Der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., kurz Wettbewerbszentrale, spricht regelmäßig wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus. Solche Abmahnungen liegen uns häufig vor. Auch aktuell liegt uns eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. zur Vertretung des Abgemahnten vor. Hier wird dem Abgemahnten vorgeworfen, mit Werbeaussagen gegen die Handwerksordnung verstoßen zu haben. Der Abgemahnte habe eine Leistung beworben, die zum Kernbereich des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks gehöre, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dieses Verhalten sei wettbewerbswidrig. Der Verein verfüge über eine Verbandsklagebefugnis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und sei daher zur Aussprache von Abmahnungen berechtigt.

Vorab:

Liegt Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klageschrift des Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. vor? Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven PartG, stehen Ihnen mit unserer jahrelangen Erfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns hierzu am besten telefonisch unter 0251 20 86 80 30 oder per Mail (info@wd-recht.de).

Was verlangt der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.?

Die Wettbewerbszentrale fordert von dem Abgemahnten die unmittelbare Unterlassung des vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens. Zur Ausräumung einer vermeintlichen Wiederholungsgefahr wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.  Der Verein hat der Abmahnung eine vorformulierte Erklärung beigefügt. Zudem macht der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. eine Aufwendungserstattungspauschale geltend.

Was ist zu tun?

Die Abmahnung darf nicht ignoriert werden. Sie ist unbedingt ernst zu nehmen. Fristen sind zu beachten. Denn im Falle eines reaktionslosen Fristablaufes droht die unmittelbare gerichtliche Inanspruchnahme. Ein Gerichtsverfahren ist jedoch mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden. Die der Abmahnung beiliegende, von der Gegenseite vorformulierte, Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte keinesfalls vorschnell und ohne vorherige juristische Überprüfung der gesamten Angelegenheit unterzeichnet werden. Die Tragweite einer solchen Erklärung ist immens. Zur Vermeidung negativer finanzieller Konsequenzen ist es vielmehr absolut empfehlenswert, unmittelbar einen auf das Gebiet des Wettbewerbsrechts spezialisierten Rechtsanwalt, bestenfalls ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu Rate zu ziehen. Dieser ist aufgrund seiner Erfahrung in der Lage, die Sach- und Rechtslage fundiert einzuschätzen und wird dann versuchen, die Angelegenheit möglichst positiv zu beenden. Sofern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung  erforderlich ist, ist er insbesondere in der Lage, eine für den Abgemahnten passendere Erklärung zu formulieren.

Unsere Tipps für Sie:

    Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie die gesetzten Fristen!

    Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation!

    Kontaktieren Sie einen Fachanwalt!

Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwälte Dr. Wallscheid & Drouven

Bereits seit vielen Jahren sind wir –insbesondere als Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz- auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes tätig. Gerne helfen wir Ihnen, die Angelegenheit möglichst positiv zu beenden.

Zu einer kostenlosen Ersteinschätzung können Sie uns gerne unter 0251 20 86 80 30 kontaktieren. Alternativ können Sie uns die Abmahnung auch per Mail an info@wd-recht.de zusenden Wenn Sie uns eine Rufnummer hinterlassen, melden wir uns dann zeitnah zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.


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