Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ)

  • 1 Minuten Lesezeit

Haben Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ) erhalten? Dann sollten Sie sich beraten lassen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale / WBZ) ist ein bundesweit tätiger Wettbewerbsverein, der u. a. in größerem Umfange wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausspricht. Die zahlreichen mir vorliegenden Abmahnungen beziehen sich auf ganz unterschiedliche Wettbewerbsverstöße: z. B. unvollständige Angaben im Impressum von Internetauftritten, Fehler in der Widerrufsbelehrung, unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und Verstöße gegen die Vorgaben zur Textilkennzeichnung.

Nach meiner Erfahrung fordert die Wettbewerbszentrale üblicherweise eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer festen Vertragsstrafe in einer Größenordnung zwischen 2.000,00 Euro und 4.000,00 Euro. Darüber hinaus wird üblicherweise die Erstattung von Abmahnkosten in einer Größenordnung von 200,00 EUR gefordert.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben und eine Unterlassungserklärung abgeben sollen, empfehle ich Ihnen eine anwaltliche Beratung, um sich über die verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen zu informieren.

Sie wünschen eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung?

Dann rufen Sie mich doch einfach an oder Sie schicken mir eine Email.

Gerne höre ich von Ihnen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für eine umfassende rechtliche Beratung Ihrer Angebote im Internet zur Verfügung, um zukünftig Abmahnungen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Fachanwalt für IT-Recht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Beiträge zum Thema