Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) erhalten?

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Abermals mahnt der Verein Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., kurz: Wettbewerbszentrale, vermeintliche Verstöße gegen die Handwerksordnung ab. Zum wiederholten Male liegt uns eine solche Abmahnung zur Vertretung des Abgemahnten vor.  Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, eine Handwerksleistung zu bewerben, die zum Kernbereich eines eintragungspflichtigen Handwerks gehört, ohne über die nötige Eintragung in die Handwerksrolle zu verfügen. Dies stelle eine wettbewerbswidrige Handlung dar. Die Wettbewerbszentrale sei berechtigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen, da eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände vorliege.

Vorab:

Wurde Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klageschrift der Wettbewerbszentrale bzw. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. zugestellt? Dann kontaktieren Sie uns gerne! Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, stehen Ihnen mit unserer jahrelangen Erfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes und als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns hierzu am besten telefonisch unter 0251 20 86 80 30 oder per Mail (info@wd-recht.de).


Welche Forderungen stellt die Wettbewerbszentrale?

Die Wettbewerbszentrale macht einen Unterlassungsanspruch geltend und fordert zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine solche ist der Abmahnung beigefügt. Diese wurde von der Wettbewerbszentrale vorformuliert. Zudem wir eine Aufwendungserstattung verlangt.


Wie sollte sich der Abgemahnte verhalten?

Der Abgemahnte sollte die Abmahnung ernst nehmen. Mit wettbewerbsrechtlichen Forderungen sollte nie leichtfertig umgegangen werden. Denn lässt der Abgemahnte bspw. die gesetzte Frist ohne Reaktion verstreichen, droht eine unmittelbare gerichtliche Inanspruchnahme, ggf. sogar in einem Eilverfahren. Eine gerichtliche Inanspruchnahme birgt jedoch ein nicht unerhebliches Kostenrisiko, welches der Abgemahnte nicht ohne vorherige juristische Beratung eingehen sollte. Die von der Gegenseite gestellten Forderungen sollten jedoch auch nicht ohne weiteres leichtfertig erfüllt werden. Insbesondere die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte keinesfalls vorschnell unterzeichnet werden. Denn die Bindungswirkung ist enorm und im Falle des Verstoßes könnte die Wettbewerbszentrale die Zahlung einer erheblichen Vertragsstrafe fordern. Angesichts der finanziellen Gefahren, die ein leichtfertiger Umgang mit der Abmahnung birgt, ist es ratsam, rechtzeitig nach Erhalt der Abmahnung einen versierten Rechtsanwalt, bestenfalls einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, mit der umfassenden Prüfung der Angelegenheit zu betrauen, um sich professionell beraten und vertreten zu lassen.

Verhaltenstipps 

    Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie die gesetzten Fristen!

    Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation!

    Kontaktieren Sie einen Fachanwalt!


Kostenlose Ersteinschätzung durch versierte Rechtsanwälte | Fachanwälte

Bereits seit vielen Jahren sind wir –insbesondere als Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz- auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes tätig. Gerne helfen wir Ihnen, die Angelegenheit möglichst positiv zu beenden.

Zu einer kostenlosen Ersteinschätzung können Sie uns gerne unter 0251 20 86 80 30 kontaktieren. Alternativ können Sie uns die Abmahnung auch per Mail an info@wd-recht.de zusenden Wenn Sie uns eine Rufnummer hinterlassen, melden wir uns dann zeitnah zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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